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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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unfreiheit, die gesetzliche Unterwerfung unter die Ortsbehörde, die an die
Stelle der ungesetzlichen tritt, welche bisher geherrscht hatte. Mehr
wollte die kaum zur Besinnung kommende Bourgeoisie vor der Hand
nicht. Die neue Gemeindeordnung stellt daher zwei Principien auf,
von denen das erste beibehalten wird, während nur im zweiten noch
eine weitere Entwicklung stattfindet. Zuerst ist der Maire, bisher der
bürgerliche Vorstand der Gemeinde, von jetzt an ein von der Regierung
ernannter Beamteter, und das ist er geblieben. Er ist der Inhaber
und Träger des Elementes der Action, wie wir es früher schon bezeichnet
haben. "Il est charge seul de l'administration active, et par consequent
il nomme a tous les emplois communales, lorsqu'il n'y a pas une loi
speciale sur une autre mode de nomination; il revoque les titulaires."
(Laferriere Droit administr. L. II. T. II. Ch. III.)
-- Er hat daher keine
Verantwortlichkeit gegenüber der Gemeinde, so wenig als irgend ein anderer
Beamteter. Er fällt nicht unter das Gemeinderecht, sondern unter die
justice administrative. Dann aber wird ihm ein Gemeinderath
an die Seite gestellt, der die örtlichen Angelegenheiten zu verwalten hat.
Aber dieser Körper, den man schon damals die Municipalite nennt, wird
durch einen eigenen Commissaire du Gouvernement bewacht; das
Gouvernement behält sich das Recht der Genehmigung und des Ver-
botes jedes Akts der Municipalite vor; es sind schon hier die Grund-
lagen der ganzen Municipalverfassung aufs Deutlichste sichtbar, die
dann unter Napoleon ihre definitive Gestalt erhalten. Das napoleoni-
sche Gemeindegesetz ist vom Februar 1800. Der Grundzug dieses Ge-
setzes ist die, nunmehr ganz klar durchgeführte Scheidung der beiden
Elemente, der staatlichen und der bürgerlichen. Der Maire ist jetzt eine
Ortsbehörde im vollen Sinne des Wortes und das persönlich der Re-
gierung verantwortliche Haupt der Verwaltung; neben ihm steht der
Gemeinderath, der Conseil municipal, der von jetzt an die Form der
Theilnahme des Bürgerthums an der Gemeindeverwaltung bildet. Das
Charakteristische ist, daß damit definitiv in der französischen
Municipalverfassung dasjenige verschwindet, was wir den
Magistrat nennen
. An seine Stelle treten die Adjoints du Maire.
Das bedeutet, daß das Gemeindebürgerthum definitiv von der Theil-
nahme an der vollziehenden Gewalt auch innerhalb der Commune aus-
geschlossen ist; die Adjoints werden von der Regierung ernannt wie der
Maire; es gibt von da an in Frankreich kein Gemeindeamt mehr,
sondern nur noch Gemeinderäthe
neben der staatlichen Orts-
behörde; ja die letztere empfängt sogar eine amtliche Uniform; selbst in
der äußeren Form ist die Scheidung entschieden, und von jetzt an hat
nur noch der Gemeinderath eine Geschichte. Diese nun ist einfach, aber

unfreiheit, die geſetzliche Unterwerfung unter die Ortsbehörde, die an die
Stelle der ungeſetzlichen tritt, welche bisher geherrſcht hatte. Mehr
wollte die kaum zur Beſinnung kommende Bourgeoiſie vor der Hand
nicht. Die neue Gemeindeordnung ſtellt daher zwei Principien auf,
von denen das erſte beibehalten wird, während nur im zweiten noch
eine weitere Entwicklung ſtattfindet. Zuerſt iſt der Maire, bisher der
bürgerliche Vorſtand der Gemeinde, von jetzt an ein von der Regierung
ernannter Beamteter, und das iſt er geblieben. Er iſt der Inhaber
und Träger des Elementes der Action, wie wir es früher ſchon bezeichnet
haben. „Il est chargé seul de l’administration active, et par conséquent
il nomme à tous les emplois communales, lorsqu’il n’y a pas une loi
spéciale sur une autre mode de nomination; il révoque les titulaires.“
(Laferrière Droit administr. L. II. T. II. Ch. III.)
— Er hat daher keine
Verantwortlichkeit gegenüber der Gemeinde, ſo wenig als irgend ein anderer
Beamteter. Er fällt nicht unter das Gemeinderecht, ſondern unter die
justice administrative. Dann aber wird ihm ein Gemeinderath
an die Seite geſtellt, der die örtlichen Angelegenheiten zu verwalten hat.
Aber dieſer Körper, den man ſchon damals die Municipalité nennt, wird
durch einen eigenen Commissaire du Gouvernement bewacht; das
Gouvernement behält ſich das Recht der Genehmigung und des Ver-
botes jedes Akts der Municipalité vor; es ſind ſchon hier die Grund-
lagen der ganzen Municipalverfaſſung aufs Deutlichſte ſichtbar, die
dann unter Napoleon ihre definitive Geſtalt erhalten. Das napoleoni-
ſche Gemeindegeſetz iſt vom Februar 1800. Der Grundzug dieſes Ge-
ſetzes iſt die, nunmehr ganz klar durchgeführte Scheidung der beiden
Elemente, der ſtaatlichen und der bürgerlichen. Der Maire iſt jetzt eine
Ortsbehörde im vollen Sinne des Wortes und das perſönlich der Re-
gierung verantwortliche Haupt der Verwaltung; neben ihm ſteht der
Gemeinderath, der Conseil municipal, der von jetzt an die Form der
Theilnahme des Bürgerthums an der Gemeindeverwaltung bildet. Das
Charakteriſtiſche iſt, daß damit definitiv in der franzöſiſchen
Municipalverfaſſung dasjenige verſchwindet, was wir den
Magiſtrat nennen
. An ſeine Stelle treten die Adjoints du Maire.
Das bedeutet, daß das Gemeindebürgerthum definitiv von der Theil-
nahme an der vollziehenden Gewalt auch innerhalb der Commune aus-
geſchloſſen iſt; die Adjoints werden von der Regierung ernannt wie der
Maire; es gibt von da an in Frankreich kein Gemeindeamt mehr,
ſondern nur noch Gemeinderäthe
neben der ſtaatlichen Orts-
behörde; ja die letztere empfängt ſogar eine amtliche Uniform; ſelbſt in
der äußeren Form iſt die Scheidung entſchieden, und von jetzt an hat
nur noch der Gemeinderath eine Geſchichte. Dieſe nun iſt einfach, aber

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[484/0508] unfreiheit, die geſetzliche Unterwerfung unter die Ortsbehörde, die an die Stelle der ungeſetzlichen tritt, welche bisher geherrſcht hatte. Mehr wollte die kaum zur Beſinnung kommende Bourgeoiſie vor der Hand nicht. Die neue Gemeindeordnung ſtellt daher zwei Principien auf, von denen das erſte beibehalten wird, während nur im zweiten noch eine weitere Entwicklung ſtattfindet. Zuerſt iſt der Maire, bisher der bürgerliche Vorſtand der Gemeinde, von jetzt an ein von der Regierung ernannter Beamteter, und das iſt er geblieben. Er iſt der Inhaber und Träger des Elementes der Action, wie wir es früher ſchon bezeichnet haben. „Il est chargé seul de l’administration active, et par conséquent il nomme à tous les emplois communales, lorsqu’il n’y a pas une loi spéciale sur une autre mode de nomination; il révoque les titulaires.“ (Laferrière Droit administr. L. II. T. II. Ch. III.) — Er hat daher keine Verantwortlichkeit gegenüber der Gemeinde, ſo wenig als irgend ein anderer Beamteter. Er fällt nicht unter das Gemeinderecht, ſondern unter die justice administrative. Dann aber wird ihm ein Gemeinderath an die Seite geſtellt, der die örtlichen Angelegenheiten zu verwalten hat. Aber dieſer Körper, den man ſchon damals die Municipalité nennt, wird durch einen eigenen Commissaire du Gouvernement bewacht; das Gouvernement behält ſich das Recht der Genehmigung und des Ver- botes jedes Akts der Municipalité vor; es ſind ſchon hier die Grund- lagen der ganzen Municipalverfaſſung aufs Deutlichſte ſichtbar, die dann unter Napoleon ihre definitive Geſtalt erhalten. Das napoleoni- ſche Gemeindegeſetz iſt vom Februar 1800. Der Grundzug dieſes Ge- ſetzes iſt die, nunmehr ganz klar durchgeführte Scheidung der beiden Elemente, der ſtaatlichen und der bürgerlichen. Der Maire iſt jetzt eine Ortsbehörde im vollen Sinne des Wortes und das perſönlich der Re- gierung verantwortliche Haupt der Verwaltung; neben ihm ſteht der Gemeinderath, der Conseil municipal, der von jetzt an die Form der Theilnahme des Bürgerthums an der Gemeindeverwaltung bildet. Das Charakteriſtiſche iſt, daß damit definitiv in der franzöſiſchen Municipalverfaſſung dasjenige verſchwindet, was wir den Magiſtrat nennen. An ſeine Stelle treten die Adjoints du Maire. Das bedeutet, daß das Gemeindebürgerthum definitiv von der Theil- nahme an der vollziehenden Gewalt auch innerhalb der Commune aus- geſchloſſen iſt; die Adjoints werden von der Regierung ernannt wie der Maire; es gibt von da an in Frankreich kein Gemeindeamt mehr, ſondern nur noch Gemeinderäthe neben der ſtaatlichen Orts- behörde; ja die letztere empfängt ſogar eine amtliche Uniform; ſelbſt in der äußeren Form iſt die Scheidung entſchieden, und von jetzt an hat nur noch der Gemeinderath eine Geſchichte. Dieſe nun iſt einfach, aber

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 484. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/508>, abgerufen am 25.11.2024.