decide, arrete; er hat in einer zweiten Gruppe von Fällen das Recht, zu berathen, il delibere; er hat in einer dritten Gruppe nur das Recht zu begutachten, il donne avis. Das sind die drei Kategorien, welche das Verhältniß dieser Klasse von Conseils zum Amt bestimmen. Der Unterschied derselben von der ersten Klasse ist, denken wir, klar genug. Erst dieser Unterschied wird es recht verständlich machen, wenn wir die französischen Conseils als Formen der Selbstverwaltung be- zeichneten; und dieser Grundgedanke der ganzen französischen Verwaltung des Innern, die demnach kaum den Namen der Selbstverwaltung ver- dient, ist wohl nirgends so einfach und rückhaltslos, und von allen subjektiven Wünschen und Bestrebungen ausgesprochen, als von Lafer- riere in seiner C. d. Droit public et administratif, P. II. Dr. adm. L. II. Ch. I. Er faßt ganz richtig die gesammte örtliche Verwaltung als eine "administration departementale" auf, wie sie durch das Dekret vom 22. Dec. 1789 begründet ward, und im Wesentlichen sich bis jetzt er- halten hat. Departement, Arrondissement und Commune sind ihm ein "etre collectif, qui renferme un directoire et un conseil, et c'est la que reside toute la valeur de l'institution; il y a separation de l'action et de la deliberation; il y a deux autorites qui la represen- tent -- et le principe constitutionnel de l'administration etait pose par la division naturelle entre l'action et la deliberation," das ist der wahre Geist der französischen Selbstverwaltung. Das Dekret von 1789 hatte in freierer Auffassung auch die Action einem gewählten Körper gegeben; die Constitution von 1795 verschmolz beide in Eins; erst die Constitution von 1799 "repousse le vicieux dans ces deux organisa- tions," macht die Action zum Staatsamt und organisirt die delibera- tion selbständig. Daraus entsteht dann jenes System der Conseils, und mit ihm hat die Selbstverwaltung Frankreichs ihre definitive Grundlage empfangen.
Da wir nun diese zweite Gruppe der Conseils unter beiden Selbst- verwaltungskörpern genauer bezeichnen müssen, so mag uns hier ver- stattet sein, das System der Conseils der ersten Gruppe, welche wir als Vertretungen bezeichnen, im Einzelnen aufzuführen.
Man kann dabei drei Klassen unterscheiden.
Die Conseils, welche der militärischen Verwaltung angehören, dürften wohl als rein amtliche Räthe bezeichnet werden; wir glauben sie hier übergehen zu können. Es sind die Conseils de guerre (Kriegs- gericht), dann die Conseils d'amiraute (seit 1824) und Conseil de travaux (seit 1831 für die Flottenlieferungen), sowie das Conseil d'administration für die Militärlieferungen.
Die zweite Klasse besteht aus den festen, regelmäßig fungirenden
décide, arrête; er hat in einer zweiten Gruppe von Fällen das Recht, zu berathen, il delibère; er hat in einer dritten Gruppe nur das Recht zu begutachten, il donne avis. Das ſind die drei Kategorien, welche das Verhältniß dieſer Klaſſe von Conseils zum Amt beſtimmen. Der Unterſchied derſelben von der erſten Klaſſe iſt, denken wir, klar genug. Erſt dieſer Unterſchied wird es recht verſtändlich machen, wenn wir die franzöſiſchen Conseils als Formen der Selbſtverwaltung be- zeichneten; und dieſer Grundgedanke der ganzen franzöſiſchen Verwaltung des Innern, die demnach kaum den Namen der Selbſtverwaltung ver- dient, iſt wohl nirgends ſo einfach und rückhaltslos, und von allen ſubjektiven Wünſchen und Beſtrebungen ausgeſprochen, als von Lafer- rière in ſeiner C. d. Droit public et administratif, P. II. Dr. adm. L. II. Ch. I. Er faßt ganz richtig die geſammte örtliche Verwaltung als eine „administration départementale“ auf, wie ſie durch das Dekret vom 22. Dec. 1789 begründet ward, und im Weſentlichen ſich bis jetzt er- halten hat. Département, Arrondissement und Commune ſind ihm ein „être collectif, qui renferme un directoire et un conseil, et c’est là que réside toute la valeur de l’institution; il y a séparation de l’action et de la délibération; il y a deux autorités qui la représen- tent — et le principe constitutionnel de l’administration était posé par la division naturelle entre l’action et la délibération,“ das iſt der wahre Geiſt der franzöſiſchen Selbſtverwaltung. Das Dekret von 1789 hatte in freierer Auffaſſung auch die Action einem gewählten Körper gegeben; die Conſtitution von 1795 verſchmolz beide in Eins; erſt die Conſtitution von 1799 „repousse le vicieux dans ces deux organisa- tions,“ macht die Action zum Staatsamt und organiſirt die délibéra- tion ſelbſtändig. Daraus entſteht dann jenes Syſtem der Conseils, und mit ihm hat die Selbſtverwaltung Frankreichs ihre definitive Grundlage empfangen.
Da wir nun dieſe zweite Gruppe der Conseils unter beiden Selbſt- verwaltungskörpern genauer bezeichnen müſſen, ſo mag uns hier ver- ſtattet ſein, das Syſtem der Conseils der erſten Gruppe, welche wir als Vertretungen bezeichnen, im Einzelnen aufzuführen.
Man kann dabei drei Klaſſen unterſcheiden.
Die Conseils, welche der militäriſchen Verwaltung angehören, dürften wohl als rein amtliche Räthe bezeichnet werden; wir glauben ſie hier übergehen zu können. Es ſind die Conseils de guerre (Kriegs- gericht), dann die Conseils d’amirauté (ſeit 1824) und Conseil de travaux (ſeit 1831 für die Flottenlieferungen), ſowie das Conseil d’administration für die Militärlieferungen.
Die zweite Klaſſe beſteht aus den feſten, regelmäßig fungirenden
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Der Unterſchied derſelben von der erſten Klaſſe iſt, denken wir, klar
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wir die franzöſiſchen Conseils als Formen der Selbſtverwaltung be-
zeichneten; und dieſer Grundgedanke der ganzen franzöſiſchen Verwaltung
des Innern, die demnach kaum den Namen der Selbſtverwaltung ver-
dient, iſt wohl nirgends ſo einfach und rückhaltslos, und von allen
ſubjektiven Wünſchen und Beſtrebungen ausgeſprochen, als von Lafer-
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L. II. Ch. I. Er faßt ganz richtig die geſammte örtliche Verwaltung als
eine „administration départementale“ auf, wie ſie durch das Dekret vom
22. Dec. 1789 begründet ward, und im Weſentlichen ſich bis jetzt er-
halten hat. Département, Arrondissement und Commune ſind ihm
ein „être collectif, qui renferme un directoire et un conseil, et c’est
là que réside toute la valeur de l’institution; il y a séparation de
l’action et de la délibération; il y a deux autorités qui la représen-
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la division naturelle entre l’action et la délibération,“ das iſt der
wahre Geiſt der franzöſiſchen Selbſtverwaltung. Das Dekret von 1789
hatte in freierer Auffaſſung auch die Action einem gewählten Körper
gegeben; die Conſtitution von 1795 verſchmolz beide in Eins; erſt die
Conſtitution von 1799 „repousse le vicieux dans ces deux organisa-
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tion ſelbſtändig. Daraus entſteht dann jenes Syſtem der Conseils,
und mit ihm hat die Selbſtverwaltung Frankreichs ihre definitive
Grundlage empfangen.
Da wir nun dieſe zweite Gruppe der Conseils unter beiden Selbſt-
verwaltungskörpern genauer bezeichnen müſſen, ſo mag uns hier ver-
ſtattet ſein, das Syſtem der Conseils der erſten Gruppe, welche wir
als Vertretungen bezeichnen, im Einzelnen aufzuführen.
Man kann dabei drei Klaſſen unterſcheiden.
Die Conseils, welche der militäriſchen Verwaltung angehören,
dürften wohl als rein amtliche Räthe bezeichnet werden; wir glauben
ſie hier übergehen zu können. Es ſind die Conseils de guerre (Kriegs-
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travaux (ſeit 1831 für die Flottenlieferungen), ſowie das Conseil
d’administration für die Militärlieferungen.
Die zweite Klaſſe beſteht aus den feſten, regelmäßig fungirenden
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 396. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/420>, abgerufen am 25.11.2024.
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