denn da einer Unterbehörde? Oder es ist es nicht. Damit wäre zu viel (?), folglich nichts bewiesen." Jedenfalls drückt er den Geist des Kampfes aus, den die in dem Gemeindeleben entstehende Selbstverwaltung mit dem Behördenthum begonnen hatte. Malchus (Politik der innern Verwaltung I. §. 32--35) hält sich viel objektiver und gibt eine sehr lichtvolle Darstellung des positiven Organismus in mehreren Staaten. Die spätere Literatur faßt die Sache auf Grundlage der Justizverwaltung auf, um so mehr, als fast allenthalben die französische Administrativjustiz gesetzlich fortbestand; sie will drei Instanzen; sie formulirt dabei auch die besonderen Funktionen derselben, und zwar theo- retisch sehr richtig, ohne jedoch das eigenthümliche Verhältniß zur Selbstver- waltung hervorzuheben. Als Ausdruck dieser Auffassung führen wir Pötzl (Bayerisches Verwaltungsrecht §. 4) an; er drückt mit den kürzesten Worten den ganzen Standpunkt unserer Gegenwart aus: "Die Behörden eines und desselben Zweiges sind in der Regel in drei Abstufungen über und unter einander gestellt, einerseits, damit ein Instanzenzug für die Unterthanen gesichert sei, und andererseits, weil erst auf diese Weise die genauere Sonderung der verschie- denen Thätigkeiten, die bei der Verwaltung wirklich in Betracht kommen, Leitung, Controle und wirklicher Vollzug zu ermöglichen ist. Die unteren Be- hörden (Distrikts-, Bezirks-, resp. Lokalbehörden) sind die eigentlichen Vollzugs- organe; die mittleren controliren und überwachen den Vollzug, die obersten ordnen an und leiten." Das ist mehr schön, als klar; denn eine Leitung ist ohne Controle oder Ueberwachung nicht zu denken; wird die Leitung daher durch die oberste Behörde erzielt, wozu die mittlere? Wird sie es nicht, wozu die oberste? -- In der That gibt es hier kein anderes organisches Princip, als den Unterschied zwischen Staat, Land und Ort; das sind drei praktisch erfaßbare Dinge, und fordern ihre eigenen Organe; ihr Recht auf die letzteren besteht in der Thatsache der Besonderheit ihrer natürlichen Verhältnisse. Jedes Mehr ist ein Uebel; denn jedes Organ, das man schafft, will etwas thun, und da das Thun des untersten Organs schon die Leitung der Selbstverwaltung betrifft, so muß jedes überflüssige Mittelorgan nur eine Belastung des letzteren werden. Daher dürfen wir als Charakterzug unserer Zeit und als den praktischen Erfolg des theoretischen Kampfes den Satz hinstellen, daß man die Mittelbehörden so viel als möglich verringert, und namentlich zwischen der Landes- oder Provinzialregierung und der Ortsbehörde im obigen Sinne -- als Einheit von Gemeinden -- jede Mittelbehörde beseitigt oder beseitigen sollte. In diesem Sinne hat man in Oesterreich mit großem Rechte und ohne den geringsten Nachtheil die Kreishauptmannschaften definitiv aufgehoben, und den Bezirk unmittelbar unter die Landesregierung gestellt; in Preußen hat man dagegen trotz alles Kampfes die ganz nutzlose, nur die Büreaukratie vermeh- rende Institution des Oberpräsidenten beibehalten (siehe RönneII. §. 239 bis 241), deren Funktion neben den Regierungen gar nicht zu definiren ist. Die schließliche Gestaltung dieses für das innere Leben der Staaten so wichtigen Punktes aber kann erst dann kommen, wenn man die unterste Behörde als das Regierungsorgan für die Selbstverwaltungskörper der untersten Verwaltungsgebiete (der Bezirke, oder Distrikte, oder Amtmannschaften,
denn da einer Unterbehörde? Oder es iſt es nicht. Damit wäre zu viel (?), folglich nichts bewieſen.“ Jedenfalls drückt er den Geiſt des Kampfes aus, den die in dem Gemeindeleben entſtehende Selbſtverwaltung mit dem Behördenthum begonnen hatte. Malchus (Politik der innern Verwaltung I. §. 32—35) hält ſich viel objektiver und gibt eine ſehr lichtvolle Darſtellung des poſitiven Organismus in mehreren Staaten. Die ſpätere Literatur faßt die Sache auf Grundlage der Juſtizverwaltung auf, um ſo mehr, als faſt allenthalben die franzöſiſche Adminiſtrativjuſtiz geſetzlich fortbeſtand; ſie will drei Inſtanzen; ſie formulirt dabei auch die beſonderen Funktionen derſelben, und zwar theo- retiſch ſehr richtig, ohne jedoch das eigenthümliche Verhältniß zur Selbſtver- waltung hervorzuheben. Als Ausdruck dieſer Auffaſſung führen wir Pötzl (Bayeriſches Verwaltungsrecht §. 4) an; er drückt mit den kürzeſten Worten den ganzen Standpunkt unſerer Gegenwart aus: „Die Behörden eines und deſſelben Zweiges ſind in der Regel in drei Abſtufungen über und unter einander geſtellt, einerſeits, damit ein Inſtanzenzug für die Unterthanen geſichert ſei, und andererſeits, weil erſt auf dieſe Weiſe die genauere Sonderung der verſchie- denen Thätigkeiten, die bei der Verwaltung wirklich in Betracht kommen, Leitung, Controle und wirklicher Vollzug zu ermöglichen iſt. Die unteren Be- hörden (Diſtrikts-, Bezirks-, reſp. Lokalbehörden) ſind die eigentlichen Vollzugs- organe; die mittleren controliren und überwachen den Vollzug, die oberſten ordnen an und leiten.“ Das iſt mehr ſchön, als klar; denn eine Leitung iſt ohne Controle oder Ueberwachung nicht zu denken; wird die Leitung daher durch die oberſte Behörde erzielt, wozu die mittlere? Wird ſie es nicht, wozu die oberſte? — In der That gibt es hier kein anderes organiſches Princip, als den Unterſchied zwiſchen Staat, Land und Ort; das ſind drei praktiſch erfaßbare Dinge, und fordern ihre eigenen Organe; ihr Recht auf die letzteren beſteht in der Thatſache der Beſonderheit ihrer natürlichen Verhältniſſe. Jedes Mehr iſt ein Uebel; denn jedes Organ, das man ſchafft, will etwas thun, und da das Thun des unterſten Organs ſchon die Leitung der Selbſtverwaltung betrifft, ſo muß jedes überflüſſige Mittelorgan nur eine Belaſtung des letzteren werden. Daher dürfen wir als Charakterzug unſerer Zeit und als den praktiſchen Erfolg des theoretiſchen Kampfes den Satz hinſtellen, daß man die Mittelbehörden ſo viel als möglich verringert, und namentlich zwiſchen der Landes- oder Provinzialregierung und der Ortsbehörde im obigen Sinne — als Einheit von Gemeinden — jede Mittelbehörde beſeitigt oder beſeitigen ſollte. In dieſem Sinne hat man in Oeſterreich mit großem Rechte und ohne den geringſten Nachtheil die Kreishauptmannſchaften definitiv aufgehoben, und den Bezirk unmittelbar unter die Landesregierung geſtellt; in Preußen hat man dagegen trotz alles Kampfes die ganz nutzloſe, nur die Büreaukratie vermeh- rende Inſtitution des Oberpräſidenten beibehalten (ſiehe RönneII. §. 239 bis 241), deren Funktion neben den Regierungen gar nicht zu definiren iſt. Die ſchließliche Geſtaltung dieſes für das innere Leben der Staaten ſo wichtigen Punktes aber kann erſt dann kommen, wenn man die unterſte Behörde als das Regierungsorgan für die Selbſtverwaltungskörper der unterſten Verwaltungsgebiete (der Bezirke, oder Diſtrikte, oder Amtmannſchaften,
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0360"n="336"/>
denn da einer Unterbehörde? Oder es iſt es nicht. Damit wäre zu viel (?),<lb/>
folglich nichts bewieſen.“ Jedenfalls drückt er den Geiſt des Kampfes aus, den<lb/>
die in dem Gemeindeleben entſtehende Selbſtverwaltung mit dem Behördenthum<lb/>
begonnen hatte. <hirendition="#g">Malchus</hi> (Politik der innern Verwaltung <hirendition="#aq">I.</hi> §. 32—35)<lb/>
hält ſich viel objektiver und gibt eine ſehr lichtvolle Darſtellung des poſitiven<lb/>
Organismus in mehreren Staaten. Die ſpätere Literatur faßt die Sache auf<lb/>
Grundlage der Juſtizverwaltung auf, um ſo mehr, als faſt allenthalben die<lb/>
franzöſiſche Adminiſtrativjuſtiz geſetzlich fortbeſtand; ſie will <hirendition="#g">drei</hi> Inſtanzen;<lb/>ſie formulirt dabei auch die beſonderen Funktionen derſelben, und zwar theo-<lb/>
retiſch ſehr richtig, ohne jedoch das eigenthümliche Verhältniß zur Selbſtver-<lb/>
waltung hervorzuheben. Als Ausdruck dieſer Auffaſſung führen wir <hirendition="#g">Pötzl</hi><lb/>
(Bayeriſches Verwaltungsrecht §. 4) an; er drückt mit den kürzeſten Worten den<lb/>
ganzen Standpunkt unſerer Gegenwart aus: „Die Behörden eines und deſſelben<lb/>
Zweiges ſind in der Regel in drei Abſtufungen über und unter einander geſtellt,<lb/>
einerſeits, damit ein <hirendition="#g">Inſtanzenzug</hi> für die Unterthanen geſichert ſei, und<lb/>
andererſeits, weil erſt auf dieſe Weiſe die genauere Sonderung der <hirendition="#g">verſchie-<lb/>
denen Thätigkeiten</hi>, die bei der Verwaltung wirklich in Betracht kommen,<lb/>
Leitung, Controle und wirklicher Vollzug zu ermöglichen iſt. Die unteren Be-<lb/>
hörden (Diſtrikts-, Bezirks-, reſp. Lokalbehörden) ſind die eigentlichen Vollzugs-<lb/>
organe; die mittleren controliren und überwachen den Vollzug, die oberſten<lb/>
ordnen an und leiten.“ Das iſt mehr ſchön, als klar; denn eine Leitung iſt<lb/>
ohne Controle oder Ueberwachung nicht zu denken; wird die Leitung daher durch<lb/>
die oberſte Behörde erzielt, wozu die mittlere? Wird ſie es nicht, wozu die<lb/>
oberſte? — In der That gibt es hier kein anderes organiſches Princip, als<lb/>
den Unterſchied zwiſchen Staat, Land und Ort; das ſind drei praktiſch erfaßbare<lb/>
Dinge, und fordern ihre eigenen Organe; ihr Recht auf die letzteren beſteht in<lb/>
der Thatſache der Beſonderheit ihrer natürlichen Verhältniſſe. Jedes Mehr iſt<lb/>
ein Uebel; denn jedes Organ, das man ſchafft, will etwas <hirendition="#g">thun</hi>, und da das<lb/>
Thun des unterſten Organs ſchon die Leitung der Selbſtverwaltung betrifft, ſo<lb/>
muß jedes überflüſſige Mittelorgan nur eine Belaſtung des letzteren werden.<lb/>
Daher dürfen wir als Charakterzug unſerer Zeit und als den praktiſchen Erfolg<lb/>
des theoretiſchen Kampfes den Satz hinſtellen, daß man die Mittelbehörden <hirendition="#g">ſo<lb/>
viel als möglich verringert</hi>, und namentlich zwiſchen der <hirendition="#g">Landes-</hi> oder<lb/><hirendition="#g">Provinzialregierung</hi> und der <hirendition="#g">Ortsbehörde</hi> im obigen Sinne — als<lb/>
Einheit von Gemeinden —<hirendition="#g">jede Mittelbehörde beſeitigt</hi> oder beſeitigen<lb/><hirendition="#g">ſollte</hi>. In dieſem Sinne hat man in Oeſterreich mit großem Rechte und ohne<lb/>
den geringſten Nachtheil die Kreishauptmannſchaften definitiv aufgehoben, und<lb/>
den Bezirk unmittelbar unter die Landesregierung geſtellt; in Preußen hat man<lb/>
dagegen trotz alles Kampfes die ganz nutzloſe, nur die Büreaukratie vermeh-<lb/>
rende Inſtitution des Oberpräſidenten beibehalten (ſiehe <hirendition="#g">Rönne</hi><hirendition="#aq">II.</hi> §. 239<lb/>
bis 241), deren Funktion neben den Regierungen gar nicht zu definiren iſt. Die<lb/>ſchließliche Geſtaltung dieſes für das innere Leben der Staaten ſo wichtigen<lb/>
Punktes aber kann erſt dann kommen, wenn man die unterſte Behörde als das<lb/><hirendition="#g">Regierungsorgan für die Selbſtverwaltungskörper der unterſten<lb/>
Verwaltungsgebiete</hi> (der Bezirke, oder Diſtrikte, oder Amtmannſchaften,<lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[336/0360]
denn da einer Unterbehörde? Oder es iſt es nicht. Damit wäre zu viel (?),
folglich nichts bewieſen.“ Jedenfalls drückt er den Geiſt des Kampfes aus, den
die in dem Gemeindeleben entſtehende Selbſtverwaltung mit dem Behördenthum
begonnen hatte. Malchus (Politik der innern Verwaltung I. §. 32—35)
hält ſich viel objektiver und gibt eine ſehr lichtvolle Darſtellung des poſitiven
Organismus in mehreren Staaten. Die ſpätere Literatur faßt die Sache auf
Grundlage der Juſtizverwaltung auf, um ſo mehr, als faſt allenthalben die
franzöſiſche Adminiſtrativjuſtiz geſetzlich fortbeſtand; ſie will drei Inſtanzen;
ſie formulirt dabei auch die beſonderen Funktionen derſelben, und zwar theo-
retiſch ſehr richtig, ohne jedoch das eigenthümliche Verhältniß zur Selbſtver-
waltung hervorzuheben. Als Ausdruck dieſer Auffaſſung führen wir Pötzl
(Bayeriſches Verwaltungsrecht §. 4) an; er drückt mit den kürzeſten Worten den
ganzen Standpunkt unſerer Gegenwart aus: „Die Behörden eines und deſſelben
Zweiges ſind in der Regel in drei Abſtufungen über und unter einander geſtellt,
einerſeits, damit ein Inſtanzenzug für die Unterthanen geſichert ſei, und
andererſeits, weil erſt auf dieſe Weiſe die genauere Sonderung der verſchie-
denen Thätigkeiten, die bei der Verwaltung wirklich in Betracht kommen,
Leitung, Controle und wirklicher Vollzug zu ermöglichen iſt. Die unteren Be-
hörden (Diſtrikts-, Bezirks-, reſp. Lokalbehörden) ſind die eigentlichen Vollzugs-
organe; die mittleren controliren und überwachen den Vollzug, die oberſten
ordnen an und leiten.“ Das iſt mehr ſchön, als klar; denn eine Leitung iſt
ohne Controle oder Ueberwachung nicht zu denken; wird die Leitung daher durch
die oberſte Behörde erzielt, wozu die mittlere? Wird ſie es nicht, wozu die
oberſte? — In der That gibt es hier kein anderes organiſches Princip, als
den Unterſchied zwiſchen Staat, Land und Ort; das ſind drei praktiſch erfaßbare
Dinge, und fordern ihre eigenen Organe; ihr Recht auf die letzteren beſteht in
der Thatſache der Beſonderheit ihrer natürlichen Verhältniſſe. Jedes Mehr iſt
ein Uebel; denn jedes Organ, das man ſchafft, will etwas thun, und da das
Thun des unterſten Organs ſchon die Leitung der Selbſtverwaltung betrifft, ſo
muß jedes überflüſſige Mittelorgan nur eine Belaſtung des letzteren werden.
Daher dürfen wir als Charakterzug unſerer Zeit und als den praktiſchen Erfolg
des theoretiſchen Kampfes den Satz hinſtellen, daß man die Mittelbehörden ſo
viel als möglich verringert, und namentlich zwiſchen der Landes- oder
Provinzialregierung und der Ortsbehörde im obigen Sinne — als
Einheit von Gemeinden — jede Mittelbehörde beſeitigt oder beſeitigen
ſollte. In dieſem Sinne hat man in Oeſterreich mit großem Rechte und ohne
den geringſten Nachtheil die Kreishauptmannſchaften definitiv aufgehoben, und
den Bezirk unmittelbar unter die Landesregierung geſtellt; in Preußen hat man
dagegen trotz alles Kampfes die ganz nutzloſe, nur die Büreaukratie vermeh-
rende Inſtitution des Oberpräſidenten beibehalten (ſiehe Rönne II. §. 239
bis 241), deren Funktion neben den Regierungen gar nicht zu definiren iſt. Die
ſchließliche Geſtaltung dieſes für das innere Leben der Staaten ſo wichtigen
Punktes aber kann erſt dann kommen, wenn man die unterſte Behörde als das
Regierungsorgan für die Selbſtverwaltungskörper der unterſten
Verwaltungsgebiete (der Bezirke, oder Diſtrikte, oder Amtmannſchaften,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 336. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/360>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.