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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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Organe des gesellschaftlichen Lebens des Staates, und stehen daher unter
demjenigen Ministerium, welches die organische Aufgabe des Staats
gegenüber dei gesellschaftlichen Ordnung durchzuführen hat, dem Mini-
sterium des Innern.

Der zweite Theil bezieht sich dagegen auf die, im Volksleben selbst
erscheinenden Ordnungen und Gegensätze der Gesellschaft. Das Mini-
sterium des Innern ist das Ministerium der socialen Fragen
und Aufgaben, die nach dem Charakter unserer Zeit schon in den
nächsten fünfzig Jahren alle volkswirthschaftlichen und geistigen Ver-
waltungsangelegenheiten in sich aufzunehmen und nach ihren eigenthüm-
lichen Principien zu verarbeiten bestimmt sind. Wie diese Fragen selbst,
so steht auch dieß Ministerium über den beiden andern, insofern es
jeder einzelnen Thätigkeit derselben ihre sociale Richtung geben wird.
Daß dieß bisher nicht formell anerkannt und ausgesprochen ist, liegt
eben darin, daß die sociale Gesellschaftsordnung sich in unserer Zeit erst
langsam und noch sehr unsicher aus der staatsbürgerlichen entwickelt;
und dennoch trägt die entstehende Scheidung zwischen dem Ministerium
der Volkswirthschaft und des Innern schon den Charakter dieser Stellung
des letzteren an sich. Während nämlich vom ersteren in der Volkswirth-
schaft alle einzelnen und selbständigen Interessen und die Bedingungen
ihrer Entwicklung übergeben werden, behält man als selbstverständlich
dem Innern die Verwaltung der Formen der Selbstverwaltung, der
Körperschaften mit ihrem ständischen Element und der Vereine mit ihrer
socialen Richtung vor; ihm gehört das ganze Bevölkerungswesen als
natürliche Basis der persönlichen Entwicklung, das Armen- und Hülfs-
wesen, die Agrarverfassung mit ihren Beziehungen zur Klassenbildung,
und die ständischen Gesellschaftsformen des Adels und der Rangver-
hältnisse nebst ihren Besitzverhältnissen, den Majoraten und Fideicom-
missen, als Verwaltung der höchsten Klasse. Ihm gehört aus demselben
Grunde principiell die Verwaltung der Polizei, da in unserer Zeit die
Gefahren der öffentlichen Ordnung nicht mehr in dem Gegensatz der
Gesellschaft zur Verfassung, sondern in dem Gegensatz der gesellschaft-
lichen Elemente zu einander bestehen. Und so wird sich das Ministerium
des Innern, das schon jetzt seinem Inhalte nach das sociale Gebiet
ausschließlich beherrscht, allmählig neben dem volkswirthschaftlichen Mini-
sterium zum gesellschaftlichen Ministerium durch sich selbst entwickeln.

c) Das Gesammtministerium und seine Organisation.

Das Gesammtministerium, seine Funktion und seine Organisation
beruht nun darauf, daß die Verwaltung ihrem Wesen nach ein Ganzes
bleibt, obgleich die einzelnen Hauptgebiete derselben in den Ministerien

Organe des geſellſchaftlichen Lebens des Staates, und ſtehen daher unter
demjenigen Miniſterium, welches die organiſche Aufgabe des Staats
gegenüber dei geſellſchaftlichen Ordnung durchzuführen hat, dem Mini-
ſterium des Innern.

Der zweite Theil bezieht ſich dagegen auf die, im Volksleben ſelbſt
erſcheinenden Ordnungen und Gegenſätze der Geſellſchaft. Das Mini-
ſterium des Innern iſt das Miniſterium der ſocialen Fragen
und Aufgaben, die nach dem Charakter unſerer Zeit ſchon in den
nächſten fünfzig Jahren alle volkswirthſchaftlichen und geiſtigen Ver-
waltungsangelegenheiten in ſich aufzunehmen und nach ihren eigenthüm-
lichen Principien zu verarbeiten beſtimmt ſind. Wie dieſe Fragen ſelbſt,
ſo ſteht auch dieß Miniſterium über den beiden andern, inſofern es
jeder einzelnen Thätigkeit derſelben ihre ſociale Richtung geben wird.
Daß dieß bisher nicht formell anerkannt und ausgeſprochen iſt, liegt
eben darin, daß die ſociale Geſellſchaftsordnung ſich in unſerer Zeit erſt
langſam und noch ſehr unſicher aus der ſtaatsbürgerlichen entwickelt;
und dennoch trägt die entſtehende Scheidung zwiſchen dem Miniſterium
der Volkswirthſchaft und des Innern ſchon den Charakter dieſer Stellung
des letzteren an ſich. Während nämlich vom erſteren in der Volkswirth-
ſchaft alle einzelnen und ſelbſtändigen Intereſſen und die Bedingungen
ihrer Entwicklung übergeben werden, behält man als ſelbſtverſtändlich
dem Innern die Verwaltung der Formen der Selbſtverwaltung, der
Körperſchaften mit ihrem ſtändiſchen Element und der Vereine mit ihrer
ſocialen Richtung vor; ihm gehört das ganze Bevölkerungsweſen als
natürliche Baſis der perſönlichen Entwicklung, das Armen- und Hülfs-
weſen, die Agrarverfaſſung mit ihren Beziehungen zur Klaſſenbildung,
und die ſtändiſchen Geſellſchaftsformen des Adels und der Rangver-
hältniſſe nebſt ihren Beſitzverhältniſſen, den Majoraten und Fideicom-
miſſen, als Verwaltung der höchſten Klaſſe. Ihm gehört aus demſelben
Grunde principiell die Verwaltung der Polizei, da in unſerer Zeit die
Gefahren der öffentlichen Ordnung nicht mehr in dem Gegenſatz der
Geſellſchaft zur Verfaſſung, ſondern in dem Gegenſatz der geſellſchaft-
lichen Elemente zu einander beſtehen. Und ſo wird ſich das Miniſterium
des Innern, das ſchon jetzt ſeinem Inhalte nach das ſociale Gebiet
ausſchließlich beherrſcht, allmählig neben dem volkswirthſchaftlichen Mini-
ſterium zum geſellſchaftlichen Miniſterium durch ſich ſelbſt entwickeln.

c) Das Geſammtminiſterium und ſeine Organiſation.

Das Geſammtminiſterium, ſeine Funktion und ſeine Organiſation
beruht nun darauf, daß die Verwaltung ihrem Weſen nach ein Ganzes
bleibt, obgleich die einzelnen Hauptgebiete derſelben in den Miniſterien

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[318/0342] Organe des geſellſchaftlichen Lebens des Staates, und ſtehen daher unter demjenigen Miniſterium, welches die organiſche Aufgabe des Staats gegenüber dei geſellſchaftlichen Ordnung durchzuführen hat, dem Mini- ſterium des Innern. Der zweite Theil bezieht ſich dagegen auf die, im Volksleben ſelbſt erſcheinenden Ordnungen und Gegenſätze der Geſellſchaft. Das Mini- ſterium des Innern iſt das Miniſterium der ſocialen Fragen und Aufgaben, die nach dem Charakter unſerer Zeit ſchon in den nächſten fünfzig Jahren alle volkswirthſchaftlichen und geiſtigen Ver- waltungsangelegenheiten in ſich aufzunehmen und nach ihren eigenthüm- lichen Principien zu verarbeiten beſtimmt ſind. Wie dieſe Fragen ſelbſt, ſo ſteht auch dieß Miniſterium über den beiden andern, inſofern es jeder einzelnen Thätigkeit derſelben ihre ſociale Richtung geben wird. Daß dieß bisher nicht formell anerkannt und ausgeſprochen iſt, liegt eben darin, daß die ſociale Geſellſchaftsordnung ſich in unſerer Zeit erſt langſam und noch ſehr unſicher aus der ſtaatsbürgerlichen entwickelt; und dennoch trägt die entſtehende Scheidung zwiſchen dem Miniſterium der Volkswirthſchaft und des Innern ſchon den Charakter dieſer Stellung des letzteren an ſich. Während nämlich vom erſteren in der Volkswirth- ſchaft alle einzelnen und ſelbſtändigen Intereſſen und die Bedingungen ihrer Entwicklung übergeben werden, behält man als ſelbſtverſtändlich dem Innern die Verwaltung der Formen der Selbſtverwaltung, der Körperſchaften mit ihrem ſtändiſchen Element und der Vereine mit ihrer ſocialen Richtung vor; ihm gehört das ganze Bevölkerungsweſen als natürliche Baſis der perſönlichen Entwicklung, das Armen- und Hülfs- weſen, die Agrarverfaſſung mit ihren Beziehungen zur Klaſſenbildung, und die ſtändiſchen Geſellſchaftsformen des Adels und der Rangver- hältniſſe nebſt ihren Beſitzverhältniſſen, den Majoraten und Fideicom- miſſen, als Verwaltung der höchſten Klaſſe. Ihm gehört aus demſelben Grunde principiell die Verwaltung der Polizei, da in unſerer Zeit die Gefahren der öffentlichen Ordnung nicht mehr in dem Gegenſatz der Geſellſchaft zur Verfaſſung, ſondern in dem Gegenſatz der geſellſchaft- lichen Elemente zu einander beſtehen. Und ſo wird ſich das Miniſterium des Innern, das ſchon jetzt ſeinem Inhalte nach das ſociale Gebiet ausſchließlich beherrſcht, allmählig neben dem volkswirthſchaftlichen Mini- ſterium zum geſellſchaftlichen Miniſterium durch ſich ſelbſt entwickeln. c) Das Geſammtminiſterium und ſeine Organiſation. Das Geſammtminiſterium, ſeine Funktion und ſeine Organiſation beruht nun darauf, daß die Verwaltung ihrem Weſen nach ein Ganzes bleibt, obgleich die einzelnen Hauptgebiete derſelben in den Miniſterien

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/342>, abgerufen am 21.11.2024.