Rechte ihre Gränze finden. So entsteht aus diesem zweiten Elemente die Frage, welche Deutschland ganz eigenthümlich ist, und welche weder in England, noch in Frankreich jemals hat aufgeworfen werden können, obgleich die deutsche Literatur sie als eine absolut organische auffaßte, die Frage nach dem sogenannten Real- und Provinzialsystem, die wir noch immer nicht ganz überwunden haben.
Als nämlich mit dem Entstehen der Verfassungen zugleich der Kampf gegen dieselben, und die Nothwendigkeit für die Regierungen in allen Staaten, sich eine den Bedürfnissen entsprechende Organisation zu geben, allgemein ward, bemächtigte sich nach dem Pariser Frieden die Theorie der Frage, und es ent- stand eine Menge von Schriften, welche speziell die Politik der Organisation zum Gegenstande hatte. Die Zeit, der diese Literatur angehört, dauerte nicht lange. Zachariäs vierzig Bücher (1820), und Ancillons Staatswissenschaft (1820) nahmen sie zwar auf, allein da sie vorwiegend eine Frage der Zweck- mäßigkeit zu enthalten schien, behandelten sie sie mehr beiläufig; Pölitz und die Folgenden lassen sie schon ganz fallen. Dagegen entstand eine Reihe von speziell für dieses Gebiet bestimmten Fachschriften, in deren Reihe Butte in seinem Buche: "Ueber das organisirende Princip im Staate und der Standpunkt der Kunst des Organisirens im heutigen Europa" (Berlin 1822) wohl den ersten Rang einnahm, bis ihn Malchus in seiner "Politik der innern Staatsverwaltung oder Darstellung des Organismus der Behörden für dieselbe" (zwei Bände, 1823) bei weitem an Fachkunde und Gelehrsamkeit übertraf. Zu derselben Gruppe gehören noch namentlich v. Koch-Sternfeld (Historisch staatsökonomische Ansichten von den Elementen des deutschen Staats- organismus, 1822), und A. Kurz (Versuch einer Entwicklung der Grundsätze, nach welchen die Zweckmäßigkeit des Staatsorganismus in constitutionellen Ländern zu beurtheilen ist, 1821), und die ganz praktische Darstellung von v. Kronberg (Encyklopädie und Methodologie der praktischen Staatslehre). Später verschwindet diese Richtung, da unterdessen die Regierungen mit ihren Organisationen ziemlich fertig wurden. Aber Eins blieb übrig, und das war der Satz, den Malchus in folgenden Worten formulirt, die wir aufnehmen, weil sie eben zugleich den tiefen Unterschied zwischen Deutschland, Frankreich und England, und die Gestalt der Dinge in jener Zeit und zum Theil ja auch in der unsrigen bezeichnen. "Es sind," sagt der Verfasser, "vorzüglich zwei Systeme, die bei einer jeden Organisation zur Grundlage dienen, nämlich das Provin- zialsystem, in welchem eine jede Provinz mit besonderen Einrichtungen und Behörden, nicht selten mit einer besonderen Verfassung und be- sonderen Gesetzen ein für sich abgeschlossenes Ganzes bildet -- sodann das Realsystem, in welchem für den ganzen Staat eine gleiche Verfassung stattfindet, die Verwaltung aber nach Normen, die für den ganzen Staat die nämlichen sind, und durch Behörden, deren organische Einrichtungen in allen Theilen eine vollkommen uniforme Bildung haben, geführt wird." Ganz offenbar ist das Provinzialsystem im obigen Sinne das System des früheren Jahrhunderts, und macht jede Verantwortlichkeit und damit jede Verfassung fast unmöglich, während das Realsystem gar nichts anderes ist, als eben das französische Universalsystem. Aber da nun die neuen verfassungsmäßigen
Rechte ihre Gränze finden. So entſteht aus dieſem zweiten Elemente die Frage, welche Deutſchland ganz eigenthümlich iſt, und welche weder in England, noch in Frankreich jemals hat aufgeworfen werden können, obgleich die deutſche Literatur ſie als eine abſolut organiſche auffaßte, die Frage nach dem ſogenannten Real- und Provinzialſyſtem, die wir noch immer nicht ganz überwunden haben.
Als nämlich mit dem Entſtehen der Verfaſſungen zugleich der Kampf gegen dieſelben, und die Nothwendigkeit für die Regierungen in allen Staaten, ſich eine den Bedürfniſſen entſprechende Organiſation zu geben, allgemein ward, bemächtigte ſich nach dem Pariſer Frieden die Theorie der Frage, und es ent- ſtand eine Menge von Schriften, welche ſpeziell die Politik der Organiſation zum Gegenſtande hatte. Die Zeit, der dieſe Literatur angehört, dauerte nicht lange. Zachariäs vierzig Bücher (1820), und Ancillons Staatswiſſenſchaft (1820) nahmen ſie zwar auf, allein da ſie vorwiegend eine Frage der Zweck- mäßigkeit zu enthalten ſchien, behandelten ſie ſie mehr beiläufig; Pölitz und die Folgenden laſſen ſie ſchon ganz fallen. Dagegen entſtand eine Reihe von ſpeziell für dieſes Gebiet beſtimmten Fachſchriften, in deren Reihe Butte in ſeinem Buche: „Ueber das organiſirende Princip im Staate und der Standpunkt der Kunſt des Organiſirens im heutigen Europa“ (Berlin 1822) wohl den erſten Rang einnahm, bis ihn Malchus in ſeiner „Politik der innern Staatsverwaltung oder Darſtellung des Organismus der Behörden für dieſelbe“ (zwei Bände, 1823) bei weitem an Fachkunde und Gelehrſamkeit übertraf. Zu derſelben Gruppe gehören noch namentlich v. Koch-Sternfeld (Hiſtoriſch ſtaatsökonomiſche Anſichten von den Elementen des deutſchen Staats- organismus, 1822), und A. Kurz (Verſuch einer Entwicklung der Grundſätze, nach welchen die Zweckmäßigkeit des Staatsorganismus in conſtitutionellen Ländern zu beurtheilen iſt, 1821), und die ganz praktiſche Darſtellung von v. Kronberg (Encyklopädie und Methodologie der praktiſchen Staatslehre). Später verſchwindet dieſe Richtung, da unterdeſſen die Regierungen mit ihren Organiſationen ziemlich fertig wurden. Aber Eins blieb übrig, und das war der Satz, den Malchus in folgenden Worten formulirt, die wir aufnehmen, weil ſie eben zugleich den tiefen Unterſchied zwiſchen Deutſchland, Frankreich und England, und die Geſtalt der Dinge in jener Zeit und zum Theil ja auch in der unſrigen bezeichnen. „Es ſind,“ ſagt der Verfaſſer, „vorzüglich zwei Syſteme, die bei einer jeden Organiſation zur Grundlage dienen, nämlich das Provin- zialſyſtem, in welchem eine jede Provinz mit beſonderen Einrichtungen und Behörden, nicht ſelten mit einer beſonderen Verfaſſung und be- ſonderen Geſetzen ein für ſich abgeſchloſſenes Ganzes bildet — ſodann das Realſyſtem, in welchem für den ganzen Staat eine gleiche Verfaſſung ſtattfindet, die Verwaltung aber nach Normen, die für den ganzen Staat die nämlichen ſind, und durch Behörden, deren organiſche Einrichtungen in allen Theilen eine vollkommen uniforme Bildung haben, geführt wird.“ Ganz offenbar iſt das Provinzialſyſtem im obigen Sinne das Syſtem des früheren Jahrhunderts, und macht jede Verantwortlichkeit und damit jede Verfaſſung faſt unmöglich, während das Realſyſtem gar nichts anderes iſt, als eben das franzöſiſche Univerſalſyſtem. Aber da nun die neuen verfaſſungsmäßigen
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Rechte ihre Gränze finden. So entſteht aus dieſem zweiten Elemente die Frage,
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in Frankreich jemals hat aufgeworfen werden können, obgleich die deutſche
Literatur ſie als eine abſolut organiſche auffaßte, die Frage nach dem ſogenannten
Real- und Provinzialſyſtem, die wir noch immer nicht ganz überwunden haben.
Als nämlich mit dem Entſtehen der Verfaſſungen zugleich der Kampf gegen
dieſelben, und die Nothwendigkeit für die Regierungen in allen Staaten, ſich
eine den Bedürfniſſen entſprechende Organiſation zu geben, allgemein ward,
bemächtigte ſich nach dem Pariſer Frieden die Theorie der Frage, und es ent-
ſtand eine Menge von Schriften, welche ſpeziell die Politik der Organiſation
zum Gegenſtande hatte. Die Zeit, der dieſe Literatur angehört, dauerte nicht
lange. Zachariäs vierzig Bücher (1820), und Ancillons Staatswiſſenſchaft
(1820) nahmen ſie zwar auf, allein da ſie vorwiegend eine Frage der Zweck-
mäßigkeit zu enthalten ſchien, behandelten ſie ſie mehr beiläufig; Pölitz
und die Folgenden laſſen ſie ſchon ganz fallen. Dagegen entſtand eine Reihe
von ſpeziell für dieſes Gebiet beſtimmten Fachſchriften, in deren Reihe Butte
in ſeinem Buche: „Ueber das organiſirende Princip im Staate und der
Standpunkt der Kunſt des Organiſirens im heutigen Europa“ (Berlin 1822)
wohl den erſten Rang einnahm, bis ihn Malchus in ſeiner „Politik der
innern Staatsverwaltung oder Darſtellung des Organismus der Behörden
für dieſelbe“ (zwei Bände, 1823) bei weitem an Fachkunde und Gelehrſamkeit
übertraf. Zu derſelben Gruppe gehören noch namentlich v. Koch-Sternfeld
(Hiſtoriſch ſtaatsökonomiſche Anſichten von den Elementen des deutſchen Staats-
organismus, 1822), und A. Kurz (Verſuch einer Entwicklung der Grundſätze,
nach welchen die Zweckmäßigkeit des Staatsorganismus in conſtitutionellen
Ländern zu beurtheilen iſt, 1821), und die ganz praktiſche Darſtellung von
v. Kronberg (Encyklopädie und Methodologie der praktiſchen Staatslehre).
Später verſchwindet dieſe Richtung, da unterdeſſen die Regierungen mit ihren
Organiſationen ziemlich fertig wurden. Aber Eins blieb übrig, und das war
der Satz, den Malchus in folgenden Worten formulirt, die wir aufnehmen,
weil ſie eben zugleich den tiefen Unterſchied zwiſchen Deutſchland, Frankreich und
England, und die Geſtalt der Dinge in jener Zeit und zum Theil ja auch in der
unſrigen bezeichnen. „Es ſind,“ ſagt der Verfaſſer, „vorzüglich zwei Syſteme,
die bei einer jeden Organiſation zur Grundlage dienen, nämlich das Provin-
zialſyſtem, in welchem eine jede Provinz mit beſonderen Einrichtungen
und Behörden, nicht ſelten mit einer beſonderen Verfaſſung und be-
ſonderen Geſetzen ein für ſich abgeſchloſſenes Ganzes bildet — ſodann das
Realſyſtem, in welchem für den ganzen Staat eine gleiche Verfaſſung
ſtattfindet, die Verwaltung aber nach Normen, die für den ganzen Staat
die nämlichen ſind, und durch Behörden, deren organiſche Einrichtungen in
allen Theilen eine vollkommen uniforme Bildung haben, geführt wird.“
Ganz offenbar iſt das Provinzialſyſtem im obigen Sinne das Syſtem des
früheren Jahrhunderts, und macht jede Verantwortlichkeit und damit jede
Verfaſſung faſt unmöglich, während das Realſyſtem gar nichts anderes iſt, als
eben das franzöſiſche Univerſalſyſtem. Aber da nun die neuen verfaſſungsmäßigen
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/327>, abgerufen am 25.11.2024.
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