selbständige Behandlung dieses Gebietes und seine definitive Scheidung vom Amtswesen festgestellt wäre. Daß der Gegenstand übrigens an sich ein, tief in die Elemente der organischen Staatsbildung eingreifen- des Interesse hat, wird wohl keiner Nachweisung bedürfen.
Das System Englands bei Gneist (im ganzen ersten Bande, ersten Theil). Wir machen namentlich auf §. 42 aufmerksam. Nur hat Gneist, wie es aller- dings durch die Geschichte Englands begründet war, die Würde und das Amt nicht durchgreifend geschieden. Ueber Frankreichs System kennen wir kein eigenes Werk, und müssen einfach auf die Almanacs royaux und imperiaux ver- weisen. Der innere Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Bewegung, die Errichtung des Ordens der Ehrenlegion 19. Mai 1802 (comme recompense militaire elle fit merveille, comme organisation de la nation elle ne pro- duisit rien), die Herstellung der donations, der erblichen Titel, die vollständige Adelsordnung der loi organique vom 1. März 1808 ("J'ai cree differents titres imperiaux pour mettre les institutions de la France en harmonie avec celles de l'Europe" Nap.) ist entwickelt in Stein, Geschichte der socialen Bewegung I. S. 280 ff. Für das deutsche System sind die Angaben der be- treffenden Werke vor unserem Jahrhundert in Pütters Literatur III. 120. 129, und Klübers Literatur §. 911 und 997 gesammelt. Eine spezielle Darstellung der Reichswürden und Erbämter der einzelnen deutschen Staaten hat Bisinger (vgl. Darstellung der Staatsreform der europäischen Monarchien und Republiken 1818) gegeben. Die österreichischen Erbämter §. 56 und S. 187. Die preußischenib. S. 191, und in Rönne (Preußisches Staatsrecht §. 39), wo die Unterscheidung von Hofchargen und Hof- und Erbämtern bezeichnend ist; jene enthalten in den obersten Hofchargen die Reichswürden der Krone, die Ober-Hofchargen, die höchsten Kronwürden; die sogenannten Hof- und Erbämter sind ständische Würden. In Bayern errichtete die Constitution von 1808 vier besondere Reichskronämter, deren besondere Rechte in der Verfassungsurkunde von 1818 genauer bestimmt wurden. Ganz ähnlich in Württemberg (Juni 1808), und in Hannover und Braun- schweig. Siehe Bisinger a. a. O. und Klüber, Bundesrecht §. 495. -- Die neueren Bearbeitungen des Staatsrechts haben sich mit dem Gegenstand theils gar nicht, theils in höchst ungenügender Weise beschäftigt. Zachariä (Staatsrecht II. 134) mißversteht die ganze Institution, und hält die Würden wirklich für Erbämter, die erblich sind. Maurenbrecher entgeht der Frage, indem er nur vom alten Reich spricht (§. 77). Pözl (Bayerisches Verfassungsrecht 137) nimmt das Institut als bloße Aemter des Hofstabes, also ganz als Hof- würden. Ebenso Mohl (Württembergisches Staatsrecht I. §. 46--48). Mil- hauser (Sächsisches Staatsrecht) spricht gar nicht davon. Weiß (Hessisches Staatsrecht §. 52) faßt gleichfalls nur den Standpunkt des Hofstaats und der Hoferbämter auf. Die constitutionelle Richtung des Staatsrechts, an der Spitze Aretin, hat sich mit dem ganzen Gegenstand überhaupt nicht beschäf- tigt, da er mit der eigentlichen Verfassung nichts zu thun hatte. So ist hier noch das meiste, und nicht bloß historische, zu thun.
ſelbſtändige Behandlung dieſes Gebietes und ſeine definitive Scheidung vom Amtsweſen feſtgeſtellt wäre. Daß der Gegenſtand übrigens an ſich ein, tief in die Elemente der organiſchen Staatsbildung eingreifen- des Intereſſe hat, wird wohl keiner Nachweiſung bedürfen.
Das Syſtem Englands bei Gneiſt (im ganzen erſten Bande, erſten Theil). Wir machen namentlich auf §. 42 aufmerkſam. Nur hat Gneiſt, wie es aller- dings durch die Geſchichte Englands begründet war, die Würde und das Amt nicht durchgreifend geſchieden. Ueber Frankreichs Syſtem kennen wir kein eigenes Werk, und müſſen einfach auf die Almanacs royaux und impériaux ver- weiſen. Der innere Zuſammenhang mit der geſellſchaftlichen Bewegung, die Errichtung des Ordens der Ehrenlegion 19. Mai 1802 (comme récompense militaire elle fit merveille, comme organisation de la nation elle ne pro- duisit rien), die Herſtellung der donations, der erblichen Titel, die vollſtändige Adelsordnung der loi organique vom 1. März 1808 („J’ai créé différents titres impériaux pour mettre les institutions de la France en harmonie avec celles de l’Europe“ Nap.) iſt entwickelt in Stein, Geſchichte der ſocialen Bewegung I. S. 280 ff. Für das deutſche Syſtem ſind die Angaben der be- treffenden Werke vor unſerem Jahrhundert in Pütters Literatur III. 120. 129, und Klübers Literatur §. 911 und 997 geſammelt. Eine ſpezielle Darſtellung der Reichswürden und Erbämter der einzelnen deutſchen Staaten hat Biſinger (vgl. Darſtellung der Staatsreform der europäiſchen Monarchien und Republiken 1818) gegeben. Die öſterreichiſchen Erbämter §. 56 und S. 187. Die preußiſchenib. S. 191, und in Rönne (Preußiſches Staatsrecht §. 39), wo die Unterſcheidung von Hofchargen und Hof- und Erbämtern bezeichnend iſt; jene enthalten in den oberſten Hofchargen die Reichswürden der Krone, die Ober-Hofchargen, die höchſten Kronwürden; die ſogenannten Hof- und Erbämter ſind ſtändiſche Würden. In Bayern errichtete die Conſtitution von 1808 vier beſondere Reichskronämter, deren beſondere Rechte in der Verfaſſungsurkunde von 1818 genauer beſtimmt wurden. Ganz ähnlich in Württemberg (Juni 1808), und in Hannover und Braun- ſchweig. Siehe Biſinger a. a. O. und Klüber, Bundesrecht §. 495. — Die neueren Bearbeitungen des Staatsrechts haben ſich mit dem Gegenſtand theils gar nicht, theils in höchſt ungenügender Weiſe beſchäftigt. Zachariä (Staatsrecht II. 134) mißverſteht die ganze Inſtitution, und hält die Würden wirklich für Erbämter, die erblich ſind. Maurenbrecher entgeht der Frage, indem er nur vom alten Reich ſpricht (§. 77). Pözl (Bayeriſches Verfaſſungsrecht 137) nimmt das Inſtitut als bloße Aemter des Hofſtabes, alſo ganz als Hof- würden. Ebenſo Mohl (Württembergiſches Staatsrecht I. §. 46—48). Mil- hauſer (Sächſiſches Staatsrecht) ſpricht gar nicht davon. Weiß (Heſſiſches Staatsrecht §. 52) faßt gleichfalls nur den Standpunkt des Hofſtaats und der Hoferbämter auf. Die conſtitutionelle Richtung des Staatsrechts, an der Spitze Aretin, hat ſich mit dem ganzen Gegenſtand überhaupt nicht beſchäf- tigt, da er mit der eigentlichen Verfaſſung nichts zu thun hatte. So iſt hier noch das meiſte, und nicht bloß hiſtoriſche, zu thun.
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ſelbſtändige Behandlung dieſes Gebietes und ſeine definitive Scheidung
vom Amtsweſen feſtgeſtellt wäre. Daß der Gegenſtand übrigens an
ſich ein, tief in die Elemente der organiſchen Staatsbildung eingreifen-
des Intereſſe hat, wird wohl keiner Nachweiſung bedürfen.
Das Syſtem Englands bei Gneiſt (im ganzen erſten Bande, erſten Theil).
Wir machen namentlich auf §. 42 aufmerkſam. Nur hat Gneiſt, wie es aller-
dings durch die Geſchichte Englands begründet war, die Würde und das Amt
nicht durchgreifend geſchieden. Ueber Frankreichs Syſtem kennen wir kein eigenes
Werk, und müſſen einfach auf die Almanacs royaux und impériaux ver-
weiſen. Der innere Zuſammenhang mit der geſellſchaftlichen Bewegung, die
Errichtung des Ordens der Ehrenlegion 19. Mai 1802 (comme récompense
militaire elle fit merveille, comme organisation de la nation elle ne pro-
duisit rien), die Herſtellung der donations, der erblichen Titel, die vollſtändige
Adelsordnung der loi organique vom 1. März 1808 („J’ai créé différents
titres impériaux pour mettre les institutions de la France en harmonie
avec celles de l’Europe“ Nap.) iſt entwickelt in Stein, Geſchichte der ſocialen
Bewegung I. S. 280 ff. Für das deutſche Syſtem ſind die Angaben der be-
treffenden Werke vor unſerem Jahrhundert in Pütters Literatur III. 120.
129, und Klübers Literatur §. 911 und 997 geſammelt. Eine ſpezielle
Darſtellung der Reichswürden und Erbämter der einzelnen deutſchen Staaten
hat Biſinger (vgl. Darſtellung der Staatsreform der europäiſchen Monarchien
und Republiken 1818) gegeben. Die öſterreichiſchen Erbämter §. 56
und S. 187. Die preußiſchen ib. S. 191, und in Rönne (Preußiſches
Staatsrecht §. 39), wo die Unterſcheidung von Hofchargen und Hof- und
Erbämtern bezeichnend iſt; jene enthalten in den oberſten Hofchargen die
Reichswürden der Krone, die Ober-Hofchargen, die höchſten Kronwürden; die
ſogenannten Hof- und Erbämter ſind ſtändiſche Würden. In Bayern errichtete
die Conſtitution von 1808 vier beſondere Reichskronämter, deren beſondere
Rechte in der Verfaſſungsurkunde von 1818 genauer beſtimmt wurden. Ganz
ähnlich in Württemberg (Juni 1808), und in Hannover und Braun-
ſchweig. Siehe Biſinger a. a. O. und Klüber, Bundesrecht §. 495. —
Die neueren Bearbeitungen des Staatsrechts haben ſich mit dem Gegenſtand
theils gar nicht, theils in höchſt ungenügender Weiſe beſchäftigt. Zachariä
(Staatsrecht II. 134) mißverſteht die ganze Inſtitution, und hält die Würden
wirklich für Erbämter, die erblich ſind. Maurenbrecher entgeht der Frage,
indem er nur vom alten Reich ſpricht (§. 77). Pözl (Bayeriſches Verfaſſungsrecht
137) nimmt das Inſtitut als bloße Aemter des Hofſtabes, alſo ganz als Hof-
würden. Ebenſo Mohl (Württembergiſches Staatsrecht I. §. 46—48). Mil-
hauſer (Sächſiſches Staatsrecht) ſpricht gar nicht davon. Weiß (Heſſiſches
Staatsrecht §. 52) faßt gleichfalls nur den Standpunkt des Hofſtaats und
der Hoferbämter auf. Die conſtitutionelle Richtung des Staatsrechts, an
der Spitze Aretin, hat ſich mit dem ganzen Gegenſtand überhaupt nicht beſchäf-
tigt, da er mit der eigentlichen Verfaſſung nichts zu thun hatte. So iſt hier
noch das meiſte, und nicht bloß hiſtoriſche, zu thun.
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 268. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/292>, abgerufen am 25.11.2024.
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