sind Priester und Richter; der Staat hat weder ein Objekt, noch einen Organismus der Verwaltung. Dennoch steht schon damals das König- thum selbständig da; es hat schon damals die höchste Würde des Staats zu vertreten, und an diese höchsten Ehrenrechte des Königs schließt sich später das organische Königthum an.
Die ständische Gesellschaftsordnung beginnt mit der Zeit, wo nach der Auflösung der Geschlechtsverbände als Grundlage der Gemein- schaft sich die Lebensberufe sondern, und Waffen und Gottesdienst als die höhern Berufe sich von der Arbeit als dem niedern scheiden. Sie gewinnt ihre feste Gestalt, indem auch sie sich mit dem Grundbesitze verbindet. Sie erzeugt damit den Grundsatz, daß die Aufgaben des öffentlichen Lebens und seine Rechte an den Grundbesitz geknüpft sind, und daher den Charakter eines Privatrechts annehmen. Die Aufgabe der Verwaltung und die Gewalten derselben erscheinen daher als Eigen- thum des Besitzers. Damit schließen sie das staatliche Element, das sich im Königthum allmählig entwickelt, nicht bloß thasächlich, sondern auf Grundlage eines bestimmten Rechtstitels aus. Das Königthum seinerseits beginnt auf seinem Grundbesitz und für seine Regalien ein System von Organen einzusetzen, welche in dem Könige persönlich ihren Herrn finden; sie sind zwar "Amtleute" im alten Sinn des Wortes, aber weder Beamtete noch Obrigkeiten. Sie sind die Verwalter des Königs und seiner Rechte. So sehen wir jetzt zwei formell ganz gleiche Or- ganisationen entstehen; das eine die auf dem Rechte des souveränen Grundbesitzes beruhende Ordnung der verwaltenden Gewalten, das zweite die Ordnung der königlichen Verwaltung. Es ist noch von einer Selbstverwaltung keine Rede, und zwar darum nicht, weil die könig- liche Verwaltung noch gar nicht den Anspruch macht, die grundherrliche Verwaltung sich unterzuordnen. Es ist eigentlich auch noch von einer staatlichen Verwaltung nicht die Rede, weil die königliche Verwaltung sich anfänglich nur auf die königlichen Besitzungen bezieht, und ihr Recht nicht aus der Idee des Staats, sondern aus demselben Rechtstitel wie die grundherrliche, dem Eigenthumsrecht des Landesherrn herleitet. Es ist daher noch gar kein Gesammtorganismus vorhanden, sondern ein vielfach verschiedenes, verwirrtes und streitiges Nebeneinander beider Grundformen, deren Verhältniß noch unklarer dadurch wird, daß die Könige die wahren Verwaltungsaufgaben, Gericht, Regalien und andere, verlehnen, das ist, ihnen den Charakter des Eigenthumsrechts geben. Dennoch ist in beiden Elementen ein wesentlich verschiedener Kern vorhanden, der schon mit dem 13. Jahrhundert zur Geltung kommt, und in den ersten Bestrebungen der königlichen Macht, ihre Amtleute über das ganze Land auszubreiten, ihre erste Erscheinung findet. Zu
ſind Prieſter und Richter; der Staat hat weder ein Objekt, noch einen Organismus der Verwaltung. Dennoch ſteht ſchon damals das König- thum ſelbſtändig da; es hat ſchon damals die höchſte Würde des Staats zu vertreten, und an dieſe höchſten Ehrenrechte des Königs ſchließt ſich ſpäter das organiſche Königthum an.
Die ſtändiſche Geſellſchaftsordnung beginnt mit der Zeit, wo nach der Auflöſung der Geſchlechtsverbände als Grundlage der Gemein- ſchaft ſich die Lebensberufe ſondern, und Waffen und Gottesdienſt als die höhern Berufe ſich von der Arbeit als dem niedern ſcheiden. Sie gewinnt ihre feſte Geſtalt, indem auch ſie ſich mit dem Grundbeſitze verbindet. Sie erzeugt damit den Grundſatz, daß die Aufgaben des öffentlichen Lebens und ſeine Rechte an den Grundbeſitz geknüpft ſind, und daher den Charakter eines Privatrechts annehmen. Die Aufgabe der Verwaltung und die Gewalten derſelben erſcheinen daher als Eigen- thum des Beſitzers. Damit ſchließen ſie das ſtaatliche Element, das ſich im Königthum allmählig entwickelt, nicht bloß thaſächlich, ſondern auf Grundlage eines beſtimmten Rechtstitels aus. Das Königthum ſeinerſeits beginnt auf ſeinem Grundbeſitz und für ſeine Regalien ein Syſtem von Organen einzuſetzen, welche in dem Könige perſönlich ihren Herrn finden; ſie ſind zwar „Amtleute“ im alten Sinn des Wortes, aber weder Beamtete noch Obrigkeiten. Sie ſind die Verwalter des Königs und ſeiner Rechte. So ſehen wir jetzt zwei formell ganz gleiche Or- ganiſationen entſtehen; das eine die auf dem Rechte des ſouveränen Grundbeſitzes beruhende Ordnung der verwaltenden Gewalten, das zweite die Ordnung der königlichen Verwaltung. Es iſt noch von einer Selbſtverwaltung keine Rede, und zwar darum nicht, weil die könig- liche Verwaltung noch gar nicht den Anſpruch macht, die grundherrliche Verwaltung ſich unterzuordnen. Es iſt eigentlich auch noch von einer ſtaatlichen Verwaltung nicht die Rede, weil die königliche Verwaltung ſich anfänglich nur auf die königlichen Beſitzungen bezieht, und ihr Recht nicht aus der Idee des Staats, ſondern aus demſelben Rechtstitel wie die grundherrliche, dem Eigenthumsrecht des Landesherrn herleitet. Es iſt daher noch gar kein Geſammtorganismus vorhanden, ſondern ein vielfach verſchiedenes, verwirrtes und ſtreitiges Nebeneinander beider Grundformen, deren Verhältniß noch unklarer dadurch wird, daß die Könige die wahren Verwaltungsaufgaben, Gericht, Regalien und andere, verlehnen, das iſt, ihnen den Charakter des Eigenthumsrechts geben. Dennoch iſt in beiden Elementen ein weſentlich verſchiedener Kern vorhanden, der ſchon mit dem 13. Jahrhundert zur Geltung kommt, und in den erſten Beſtrebungen der königlichen Macht, ihre Amtleute über das ganze Land auszubreiten, ihre erſte Erſcheinung findet. Zu
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ſind Prieſter und Richter; der Staat hat weder ein Objekt, noch einen
Organismus der Verwaltung. Dennoch ſteht ſchon damals das König-
thum ſelbſtändig da; es hat ſchon damals die höchſte Würde des Staats
zu vertreten, und an dieſe höchſten Ehrenrechte des Königs ſchließt ſich
ſpäter das organiſche Königthum an.
Die ſtändiſche Geſellſchaftsordnung beginnt mit der Zeit, wo nach
der Auflöſung der Geſchlechtsverbände als Grundlage der Gemein-
ſchaft ſich die Lebensberufe ſondern, und Waffen und Gottesdienſt als
die höhern Berufe ſich von der Arbeit als dem niedern ſcheiden. Sie
gewinnt ihre feſte Geſtalt, indem auch ſie ſich mit dem Grundbeſitze
verbindet. Sie erzeugt damit den Grundſatz, daß die Aufgaben des
öffentlichen Lebens und ſeine Rechte an den Grundbeſitz geknüpft ſind,
und daher den Charakter eines Privatrechts annehmen. Die Aufgabe
der Verwaltung und die Gewalten derſelben erſcheinen daher als Eigen-
thum des Beſitzers. Damit ſchließen ſie das ſtaatliche Element, das
ſich im Königthum allmählig entwickelt, nicht bloß thaſächlich, ſondern
auf Grundlage eines beſtimmten Rechtstitels aus. Das Königthum
ſeinerſeits beginnt auf ſeinem Grundbeſitz und für ſeine Regalien ein
Syſtem von Organen einzuſetzen, welche in dem Könige perſönlich ihren
Herrn finden; ſie ſind zwar „Amtleute“ im alten Sinn des Wortes,
aber weder Beamtete noch Obrigkeiten. Sie ſind die Verwalter des Königs
und ſeiner Rechte. So ſehen wir jetzt zwei formell ganz gleiche Or-
ganiſationen entſtehen; das eine die auf dem Rechte des ſouveränen
Grundbeſitzes beruhende Ordnung der verwaltenden Gewalten, das
zweite die Ordnung der königlichen Verwaltung. Es iſt noch von einer
Selbſtverwaltung keine Rede, und zwar darum nicht, weil die könig-
liche Verwaltung noch gar nicht den Anſpruch macht, die grundherrliche
Verwaltung ſich unterzuordnen. Es iſt eigentlich auch noch von einer
ſtaatlichen Verwaltung nicht die Rede, weil die königliche Verwaltung ſich
anfänglich nur auf die königlichen Beſitzungen bezieht, und ihr Recht
nicht aus der Idee des Staats, ſondern aus demſelben Rechtstitel
wie die grundherrliche, dem Eigenthumsrecht des Landesherrn herleitet.
Es iſt daher noch gar kein Geſammtorganismus vorhanden, ſondern
ein vielfach verſchiedenes, verwirrtes und ſtreitiges Nebeneinander beider
Grundformen, deren Verhältniß noch unklarer dadurch wird, daß die
Könige die wahren Verwaltungsaufgaben, Gericht, Regalien und andere,
verlehnen, das iſt, ihnen den Charakter des Eigenthumsrechts geben.
Dennoch iſt in beiden Elementen ein weſentlich verſchiedener Kern
vorhanden, der ſchon mit dem 13. Jahrhundert zur Geltung kommt,
und in den erſten Beſtrebungen der königlichen Macht, ihre Amtleute
über das ganze Land auszubreiten, ihre erſte Erſcheinung findet. Zu
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/270>, abgerufen am 22.11.2024.
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