Zweiter Theil. Der Organismus der vollziehenden Gewalt.
Allgemeine Grundlagen.
Es war die Aufgabe der Einleitung, das Wesen der vollziehenden Gewalt im Staate darzustellen. Der erste Theil der Lehre von dieser vollziehenden Gewalt sollte dann unter dem Titel des Rechts der voll- ziehenden Gewalt das Verhältniß derselben zu den übrigen Organen des Staats darlegen. Der folgende zweite Theil hat nun zur Aufgabe, dieses innerhalb seines Rechts selbständige Gebiet in seiner eigenen innern Gestaltung und Ordnung darzustellen.
Während daher das Recht auf dem Geiste der vollziehenden Ge- walt begründet war, bildet der Organismus den Körper dieser Gewalt. In ihm stellt sich derselbe auch äußerlich als ein Ganzes dar. Dadurch allerdings fordert und empfängt er auch in diesen seinen innern Ver- hältnissen seine Gränzen, und in ihnen sein Recht. Organismus und Recht müssen daher weder als ein Gegensatz, noch als ein Getrenntes gedacht werden; wir haben den Ausdruck Recht nur für den ersten Theil gebraucht, weil hier das Recht das Verhalten der vollziehenden Gewalt zum Ganzen bestimmt und enthält, während im folgenden Theil das Recht nur noch das Verhalten der einzelnen Organe innerhalb des Organismus zu einander bezeichnet.
Diese Lehre vom Organismus nun wird zuerst das Wesen desselben bestimmen, und zwar indem aus dem Begriff und Wesen des einzelnen Organes sich die großen Arten und Gruppen, und aus diesen wieder ihr organisches Verhältniß als ein Ganzes herausbildet. Dann werden, wenn auf diese Weise das Ganze dieses Organismus dargelegt ist, die ein- zelnen Gebiete desselben wieder für sich in ihrem Inhalt entwickelt werden.
Auch hier nun müssen wir auf den Grundgedanken zurückkommen, der dieß ganze Werk beherrscht. Ist einmal der Staat die höchste Form des per- sönlichen Lebens, so muß man denselben auch nicht mehr als einen zufälligen, je nach den Verhältnissen auch in seinen organischen Grundlagen wechselnden
Zweiter Theil. Der Organismus der vollziehenden Gewalt.
Allgemeine Grundlagen.
Es war die Aufgabe der Einleitung, das Weſen der vollziehenden Gewalt im Staate darzuſtellen. Der erſte Theil der Lehre von dieſer vollziehenden Gewalt ſollte dann unter dem Titel des Rechts der voll- ziehenden Gewalt das Verhältniß derſelben zu den übrigen Organen des Staats darlegen. Der folgende zweite Theil hat nun zur Aufgabe, dieſes innerhalb ſeines Rechts ſelbſtändige Gebiet in ſeiner eigenen innern Geſtaltung und Ordnung darzuſtellen.
Während daher das Recht auf dem Geiſte der vollziehenden Ge- walt begründet war, bildet der Organismus den Körper dieſer Gewalt. In ihm ſtellt ſich derſelbe auch äußerlich als ein Ganzes dar. Dadurch allerdings fordert und empfängt er auch in dieſen ſeinen innern Ver- hältniſſen ſeine Gränzen, und in ihnen ſein Recht. Organismus und Recht müſſen daher weder als ein Gegenſatz, noch als ein Getrenntes gedacht werden; wir haben den Ausdruck Recht nur für den erſten Theil gebraucht, weil hier das Recht das Verhalten der vollziehenden Gewalt zum Ganzen beſtimmt und enthält, während im folgenden Theil das Recht nur noch das Verhalten der einzelnen Organe innerhalb des Organismus zu einander bezeichnet.
Dieſe Lehre vom Organismus nun wird zuerſt das Weſen deſſelben beſtimmen, und zwar indem aus dem Begriff und Weſen des einzelnen Organes ſich die großen Arten und Gruppen, und aus dieſen wieder ihr organiſches Verhältniß als ein Ganzes herausbildet. Dann werden, wenn auf dieſe Weiſe das Ganze dieſes Organismus dargelegt iſt, die ein- zelnen Gebiete deſſelben wieder für ſich in ihrem Inhalt entwickelt werden.
Auch hier nun müſſen wir auf den Grundgedanken zurückkommen, der dieß ganze Werk beherrſcht. Iſt einmal der Staat die höchſte Form des per- ſönlichen Lebens, ſo muß man denſelben auch nicht mehr als einen zufälligen, je nach den Verhältniſſen auch in ſeinen organiſchen Grundlagen wechſelnden
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Zweiter Theil.
Der Organismus der vollziehenden Gewalt.
Allgemeine Grundlagen.
Es war die Aufgabe der Einleitung, das Weſen der vollziehenden
Gewalt im Staate darzuſtellen. Der erſte Theil der Lehre von dieſer
vollziehenden Gewalt ſollte dann unter dem Titel des Rechts der voll-
ziehenden Gewalt das Verhältniß derſelben zu den übrigen Organen
des Staats darlegen. Der folgende zweite Theil hat nun zur Aufgabe,
dieſes innerhalb ſeines Rechts ſelbſtändige Gebiet in ſeiner eigenen innern
Geſtaltung und Ordnung darzuſtellen.
Während daher das Recht auf dem Geiſte der vollziehenden Ge-
walt begründet war, bildet der Organismus den Körper dieſer Gewalt.
In ihm ſtellt ſich derſelbe auch äußerlich als ein Ganzes dar. Dadurch
allerdings fordert und empfängt er auch in dieſen ſeinen innern Ver-
hältniſſen ſeine Gränzen, und in ihnen ſein Recht. Organismus und
Recht müſſen daher weder als ein Gegenſatz, noch als ein Getrenntes
gedacht werden; wir haben den Ausdruck Recht nur für den erſten Theil
gebraucht, weil hier das Recht das Verhalten der vollziehenden Gewalt
zum Ganzen beſtimmt und enthält, während im folgenden Theil das
Recht nur noch das Verhalten der einzelnen Organe innerhalb
des Organismus zu einander bezeichnet.
Dieſe Lehre vom Organismus nun wird zuerſt das Weſen deſſelben
beſtimmen, und zwar indem aus dem Begriff und Weſen des einzelnen
Organes ſich die großen Arten und Gruppen, und aus dieſen wieder
ihr organiſches Verhältniß als ein Ganzes herausbildet. Dann werden,
wenn auf dieſe Weiſe das Ganze dieſes Organismus dargelegt iſt, die ein-
zelnen Gebiete deſſelben wieder für ſich in ihrem Inhalt entwickelt werden.
Auch hier nun müſſen wir auf den Grundgedanken zurückkommen, der
dieß ganze Werk beherrſcht. Iſt einmal der Staat die höchſte Form des per-
ſönlichen Lebens, ſo muß man denſelben auch nicht mehr als einen zufälligen,
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. [223]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/247>, abgerufen am 24.11.2024.
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