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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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allgemeinen Regierungsgewalt, welches für die Erfüllung einer
bestimmten Aufgabe nothwendig ist. Da nun diese Regierungsgewalt
wieder die verordnende, organisirende und polizeiliche Gewalt enthält,
so besteht der Inhalt der Competenz in demjenigen Antheil an jenen drei
Gewalten, welcher jedem einzelnen Organe durch die staatliche Organi-
sationsgewalt zugewiesen ist. Man muß daher als allgemeinsten Grund-
satz der Competenz setzen, daß jedes Organ stets alle drei Gewalten
bis zu einem gewissen Maße in sich vereinigt. Es gibt weder eine
ausschließende Competenz nur für Entscheidungen, Organisirungen oder
Exekutionen, sondern in jedem Organe sind alle Momente vorhanden:
ja es kann gar kein Organ gedacht werden ohne dieselben; denn jedes Or-
gan ist am Ende das Ganze innerhalb eines beschränkten Kreises. Und
das Maß jener drei Gewalten, welches dem einzelnen Organ auf diese
Weise zusteht, ist der Inhalt der Competenz.

Der Umfang der Competenz dagegen entsteht, indem das einzelne
Lebensverhältniß objektiv bestimmt wird, für welches das Organ mit
jenen drei Gewalten nie thätig sein soll. Während daher der Inhalt
die Gränze der letztern gegenüber der allgemeinen Regierungsgewalt
feststellt, setzt der Umfang diese Gränze für die wirklichen Dinge.
Diese letztere kann nun wieder eine theils sachliche, theils örtliche
sein. Es können dabei innerhalb derselben örtlichen Gränze viele sach-
liche Competenzen zugleich gültig sein; die örtlichen Competenzen dagegen
schließen sich nothwendig aus. Daher aber entsteht, wie die Lehre vom
Organismus weiter zeigen wird, ein neuer Begriff durch die Momente
des Allgemeinen und des Besondern auch für die Competenzen, indem
auch hier das erste das zweite sich unterordnet; diese Unterordnung er-
scheint dann als die Hierarchie der Competenzen oder der Organe,
denen dieselbe zusteht.

Auf diese Weise ist die Gesammtheit der einzelnen Competenzen
die wirkliche Gestalt des Organismus der Regierung. Und diese letztere
nun, obwohl sie im Wesen der vollziehenden Gewalt liegt, und das
Princip der verfassungsmäßigen Verwaltung das zweite Princip erzeugt,
daß die vollziehende Gewalt allein Inhalt und Umfang der Competenzen
zu bestimmen hat, da sie die Träger ihrer concreten Thätigkeit sind,
wird nun dadurch zu einem Gegenstande der Wissenschaft, daß die wirk-
liche Competenz und mithin der wirkliche Organismus seinerseits be-
dingt erscheint durch die Natur der Aufgaben, für welche er wirken soll.
In dem Systeme der Organe finden wir daher das organische System
des Gesammtlebens, in dem Systeme der einzelnen Competenzen die
concrete Gestalt seiner einzelnen Aufgaben wieder, und die Defini-
tion eines Gebietes der Verwaltungslehre ist daher die

allgemeinen Regierungsgewalt, welches für die Erfüllung einer
beſtimmten Aufgabe nothwendig iſt. Da nun dieſe Regierungsgewalt
wieder die verordnende, organiſirende und polizeiliche Gewalt enthält,
ſo beſteht der Inhalt der Competenz in demjenigen Antheil an jenen drei
Gewalten, welcher jedem einzelnen Organe durch die ſtaatliche Organi-
ſationsgewalt zugewieſen iſt. Man muß daher als allgemeinſten Grund-
ſatz der Competenz ſetzen, daß jedes Organ ſtets alle drei Gewalten
bis zu einem gewiſſen Maße in ſich vereinigt. Es gibt weder eine
ausſchließende Competenz nur für Entſcheidungen, Organiſirungen oder
Exekutionen, ſondern in jedem Organe ſind alle Momente vorhanden:
ja es kann gar kein Organ gedacht werden ohne dieſelben; denn jedes Or-
gan iſt am Ende das Ganze innerhalb eines beſchränkten Kreiſes. Und
das Maß jener drei Gewalten, welches dem einzelnen Organ auf dieſe
Weiſe zuſteht, iſt der Inhalt der Competenz.

Der Umfang der Competenz dagegen entſteht, indem das einzelne
Lebensverhältniß objektiv beſtimmt wird, für welches das Organ mit
jenen drei Gewalten nie thätig ſein ſoll. Während daher der Inhalt
die Gränze der letztern gegenüber der allgemeinen Regierungsgewalt
feſtſtellt, ſetzt der Umfang dieſe Gränze für die wirklichen Dinge.
Dieſe letztere kann nun wieder eine theils ſachliche, theils örtliche
ſein. Es können dabei innerhalb derſelben örtlichen Gränze viele ſach-
liche Competenzen zugleich gültig ſein; die örtlichen Competenzen dagegen
ſchließen ſich nothwendig aus. Daher aber entſteht, wie die Lehre vom
Organismus weiter zeigen wird, ein neuer Begriff durch die Momente
des Allgemeinen und des Beſondern auch für die Competenzen, indem
auch hier das erſte das zweite ſich unterordnet; dieſe Unterordnung er-
ſcheint dann als die Hierarchie der Competenzen oder der Organe,
denen dieſelbe zuſteht.

Auf dieſe Weiſe iſt die Geſammtheit der einzelnen Competenzen
die wirkliche Geſtalt des Organismus der Regierung. Und dieſe letztere
nun, obwohl ſie im Weſen der vollziehenden Gewalt liegt, und das
Princip der verfaſſungsmäßigen Verwaltung das zweite Princip erzeugt,
daß die vollziehende Gewalt allein Inhalt und Umfang der Competenzen
zu beſtimmen hat, da ſie die Träger ihrer concreten Thätigkeit ſind,
wird nun dadurch zu einem Gegenſtande der Wiſſenſchaft, daß die wirk-
liche Competenz und mithin der wirkliche Organismus ſeinerſeits be-
dingt erſcheint durch die Natur der Aufgaben, für welche er wirken ſoll.
In dem Syſteme der Organe finden wir daher das organiſche Syſtem
des Geſammtlebens, in dem Syſteme der einzelnen Competenzen die
concrete Geſtalt ſeiner einzelnen Aufgaben wieder, und die Defini-
tion eines Gebietes der Verwaltungslehre iſt daher die

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[162/0186] allgemeinen Regierungsgewalt, welches für die Erfüllung einer beſtimmten Aufgabe nothwendig iſt. Da nun dieſe Regierungsgewalt wieder die verordnende, organiſirende und polizeiliche Gewalt enthält, ſo beſteht der Inhalt der Competenz in demjenigen Antheil an jenen drei Gewalten, welcher jedem einzelnen Organe durch die ſtaatliche Organi- ſationsgewalt zugewieſen iſt. Man muß daher als allgemeinſten Grund- ſatz der Competenz ſetzen, daß jedes Organ ſtets alle drei Gewalten bis zu einem gewiſſen Maße in ſich vereinigt. Es gibt weder eine ausſchließende Competenz nur für Entſcheidungen, Organiſirungen oder Exekutionen, ſondern in jedem Organe ſind alle Momente vorhanden: ja es kann gar kein Organ gedacht werden ohne dieſelben; denn jedes Or- gan iſt am Ende das Ganze innerhalb eines beſchränkten Kreiſes. Und das Maß jener drei Gewalten, welches dem einzelnen Organ auf dieſe Weiſe zuſteht, iſt der Inhalt der Competenz. Der Umfang der Competenz dagegen entſteht, indem das einzelne Lebensverhältniß objektiv beſtimmt wird, für welches das Organ mit jenen drei Gewalten nie thätig ſein ſoll. Während daher der Inhalt die Gränze der letztern gegenüber der allgemeinen Regierungsgewalt feſtſtellt, ſetzt der Umfang dieſe Gränze für die wirklichen Dinge. Dieſe letztere kann nun wieder eine theils ſachliche, theils örtliche ſein. Es können dabei innerhalb derſelben örtlichen Gränze viele ſach- liche Competenzen zugleich gültig ſein; die örtlichen Competenzen dagegen ſchließen ſich nothwendig aus. Daher aber entſteht, wie die Lehre vom Organismus weiter zeigen wird, ein neuer Begriff durch die Momente des Allgemeinen und des Beſondern auch für die Competenzen, indem auch hier das erſte das zweite ſich unterordnet; dieſe Unterordnung er- ſcheint dann als die Hierarchie der Competenzen oder der Organe, denen dieſelbe zuſteht. Auf dieſe Weiſe iſt die Geſammtheit der einzelnen Competenzen die wirkliche Geſtalt des Organismus der Regierung. Und dieſe letztere nun, obwohl ſie im Weſen der vollziehenden Gewalt liegt, und das Princip der verfaſſungsmäßigen Verwaltung das zweite Princip erzeugt, daß die vollziehende Gewalt allein Inhalt und Umfang der Competenzen zu beſtimmen hat, da ſie die Träger ihrer concreten Thätigkeit ſind, wird nun dadurch zu einem Gegenſtande der Wiſſenſchaft, daß die wirk- liche Competenz und mithin der wirkliche Organismus ſeinerſeits be- dingt erſcheint durch die Natur der Aufgaben, für welche er wirken ſoll. In dem Syſteme der Organe finden wir daher das organiſche Syſtem des Geſammtlebens, in dem Syſteme der einzelnen Competenzen die concrete Geſtalt ſeiner einzelnen Aufgaben wieder, und die Defini- tion eines Gebietes der Verwaltungslehre iſt daher die

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 162. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/186>, abgerufen am 21.11.2024.