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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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feststellen zu wollen. Es ist kein Zweifel, daß hier gerade das Umgekehrte ein-
treten muß. Die Competenz selbst nämlich kann ja doch nur die Consequenz
entweder der Natur der Sache, oder eines bestimmten Gesetzes sein. Die
Bestimmung des Unterschiedes zwischen Administrativ- und Justizsachen aus der
Competenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden selbst, setzt daher das zu
Entscheidende als bereits entschieden voraus, und hebt damit sich selber auf. Alle
diese Gründe, zusammenwirkend, haben daher einen unglaublich verwirrten Zu-
stand hervorgebracht. Man wird ihn auch niemals auf der Grundlage
der Justiz- und Administrativsachen klären können. Aber die erste Bedingung
des Verständnisses wäre denn doch gewesen, die Theorie vom positiven Rechte
zu unterscheiden; und hier müssen wir gestehen, daß das positive Recht viel
klarer ist, als die, welche sich mit demselben beschäftigt haben. Wir wollen das
Bild beider neben einander stellen.

Unter der Theorie verstehen wir hier diejenigen, welche aus der Verschmel-
zung der Betrachtungen über die Natur der Sache und der bestehenden Gesetze
versucht haben, ein Ganzes zu schaffen. In ihren Ausdrücken sieht man deut-
lich das Bestreben, Worte und Begriffsbestimmungen zu finden, die zugleich den
französischen und den englischen Standpunkt anerkennen und vermeiden wollen,
und daher im höchsten Grade unsicher herumgreifen. Wir heben nur einige
Koryphäen heraus, da die Masse viel zu groß ist, um sie zu bewältigen.

Klüber erklärt, die "Einmischung (?) des Richters in eigentlichen (?) Po-
lizeisachen sei unzulässig" (Bürgerl. Recht §. 389); "Angelegenheiten, welche die
Staatsregierung (?) unmittelbar (?) betreffen, sind kein Gegenstand gerichtlicher
Entscheidung, Justizsache ist, wenn die Rede ist von wohlerworbenen Privat-
rechten namentlich von streitiger Ausübung verleihbarer Regalien" -- (die
also die Staatsregierung nicht unmittelbar betreffen sollen?). Aretin (Con-
stitutionelles Staatsrecht II. S. 227 ff.) sagt: Privatrechtsstreitigkeiten -- gehören
allernächst und eigentlich (?) der Justiz an; die übrigen Sachen des öffentlichen
Rechts -- folglich auch diejenigen wo zwar allernächst (?) nur Privatpersonen
sich streiten, aber aus Titeln, welche im öffentlichen Rechte sich gründen (?),
gehören vor die Staatsgewalt selbst (wer ist das?) als entscheidende Behörde."
Maurenbrecher §. 185 erkennt als Administrativsachen "solche, 1) welche nicht
streitig sind, 2) welche nicht Streitigkeiten unter Privaten sind, 3) welche nicht
Streitigkeiten zwischen Privaten und der Regierung sind, über Rechte, die auf
Privattiteln beruhen" -- also vollkommen das droit administratif; wer aber
darüber entscheidet, ob ein Recht auf Privattiteln beruht, und nach welchem Grund-
satz, das fehlt. Zachariä (Deutsches Staatsrecht, §. 149) erklärt sich überhaupt
gegen das Dasein der Administrativjustizsache; in seiner Verzweiflung sagt er:
"es dürfe wohl nie gelingen, einen das innere Wesen der Sache treffenden
Unterschied zu finden"; "widersinnig" sei es, "nach Rechtsgrundsätzen verwalten
zu wollen." Hätte er dazu einen Begriff der Verwaltung gehabt, so hätte er
gesehen, daß es denn doch so übel mit dem Rechte in der Verwaltung nicht
steht. Puchta (Beiträge 1, 204) bestimmt den Begriff der Administrativjustiz-
sache dahin, daß es diejenigen Angelegenheiten seien, "in welchen nach Grund-
sätzen der öffentlichen Verwaltung Recht gesprochen wird." Die Frage ist ja

feſtſtellen zu wollen. Es iſt kein Zweifel, daß hier gerade das Umgekehrte ein-
treten muß. Die Competenz ſelbſt nämlich kann ja doch nur die Conſequenz
entweder der Natur der Sache, oder eines beſtimmten Geſetzes ſein. Die
Beſtimmung des Unterſchiedes zwiſchen Adminiſtrativ- und Juſtizſachen aus der
Competenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden ſelbſt, ſetzt daher das zu
Entſcheidende als bereits entſchieden voraus, und hebt damit ſich ſelber auf. Alle
dieſe Gründe, zuſammenwirkend, haben daher einen unglaublich verwirrten Zu-
ſtand hervorgebracht. Man wird ihn auch niemals auf der Grundlage
der Juſtiz- und Adminiſtrativſachen klären können. Aber die erſte Bedingung
des Verſtändniſſes wäre denn doch geweſen, die Theorie vom poſitiven Rechte
zu unterſcheiden; und hier müſſen wir geſtehen, daß das poſitive Recht viel
klarer iſt, als die, welche ſich mit demſelben beſchäftigt haben. Wir wollen das
Bild beider neben einander ſtellen.

Unter der Theorie verſtehen wir hier diejenigen, welche aus der Verſchmel-
zung der Betrachtungen über die Natur der Sache und der beſtehenden Geſetze
verſucht haben, ein Ganzes zu ſchaffen. In ihren Ausdrücken ſieht man deut-
lich das Beſtreben, Worte und Begriffsbeſtimmungen zu finden, die zugleich den
franzöſiſchen und den engliſchen Standpunkt anerkennen und vermeiden wollen,
und daher im höchſten Grade unſicher herumgreifen. Wir heben nur einige
Koryphäen heraus, da die Maſſe viel zu groß iſt, um ſie zu bewältigen.

Klüber erklärt, die „Einmiſchung (?) des Richters in eigentlichen (?) Po-
lizeiſachen ſei unzuläſſig“ (Bürgerl. Recht §. 389); „Angelegenheiten, welche die
Staatsregierung (?) unmittelbar (?) betreffen, ſind kein Gegenſtand gerichtlicher
Entſcheidung, Juſtizſache iſt, wenn die Rede iſt von wohlerworbenen Privat-
rechten namentlich von ſtreitiger Ausübung verleihbarer Regalien“ — (die
alſo die Staatsregierung nicht unmittelbar betreffen ſollen?). Aretin (Con-
ſtitutionelles Staatsrecht II. S. 227 ff.) ſagt: Privatrechtsſtreitigkeiten — gehören
allernächſt und eigentlich (?) der Juſtiz an; die übrigen Sachen des öffentlichen
Rechts — folglich auch diejenigen wo zwar allernächſt (?) nur Privatperſonen
ſich ſtreiten, aber aus Titeln, welche im öffentlichen Rechte ſich gründen (?),
gehören vor die Staatsgewalt ſelbſt (wer iſt das?) als entſcheidende Behörde.“
Maurenbrecher §. 185 erkennt als Adminiſtrativſachen „ſolche, 1) welche nicht
ſtreitig ſind, 2) welche nicht Streitigkeiten unter Privaten ſind, 3) welche nicht
Streitigkeiten zwiſchen Privaten und der Regierung ſind, über Rechte, die auf
Privattiteln beruhen“ — alſo vollkommen das droit administratif; wer aber
darüber entſcheidet, ob ein Recht auf Privattiteln beruht, und nach welchem Grund-
ſatz, das fehlt. Zachariä (Deutſches Staatsrecht, §. 149) erklärt ſich überhaupt
gegen das Daſein der Adminiſtrativjuſtizſache; in ſeiner Verzweiflung ſagt er:
„es dürfe wohl nie gelingen, einen das innere Weſen der Sache treffenden
Unterſchied zu finden“; „widerſinnig“ ſei es, „nach Rechtsgrundſätzen verwalten
zu wollen.“ Hätte er dazu einen Begriff der Verwaltung gehabt, ſo hätte er
geſehen, daß es denn doch ſo übel mit dem Rechte in der Verwaltung nicht
ſteht. Puchta (Beiträge 1, 204) beſtimmt den Begriff der Adminiſtrativjuſtiz-
ſache dahin, daß es diejenigen Angelegenheiten ſeien, „in welchen nach Grund-
ſätzen der öffentlichen Verwaltung Recht geſprochen wird.“ Die Frage iſt ja

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[144/0168] feſtſtellen zu wollen. Es iſt kein Zweifel, daß hier gerade das Umgekehrte ein- treten muß. Die Competenz ſelbſt nämlich kann ja doch nur die Conſequenz entweder der Natur der Sache, oder eines beſtimmten Geſetzes ſein. Die Beſtimmung des Unterſchiedes zwiſchen Adminiſtrativ- und Juſtizſachen aus der Competenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden ſelbſt, ſetzt daher das zu Entſcheidende als bereits entſchieden voraus, und hebt damit ſich ſelber auf. Alle dieſe Gründe, zuſammenwirkend, haben daher einen unglaublich verwirrten Zu- ſtand hervorgebracht. Man wird ihn auch niemals auf der Grundlage der Juſtiz- und Adminiſtrativſachen klären können. Aber die erſte Bedingung des Verſtändniſſes wäre denn doch geweſen, die Theorie vom poſitiven Rechte zu unterſcheiden; und hier müſſen wir geſtehen, daß das poſitive Recht viel klarer iſt, als die, welche ſich mit demſelben beſchäftigt haben. Wir wollen das Bild beider neben einander ſtellen. Unter der Theorie verſtehen wir hier diejenigen, welche aus der Verſchmel- zung der Betrachtungen über die Natur der Sache und der beſtehenden Geſetze verſucht haben, ein Ganzes zu ſchaffen. In ihren Ausdrücken ſieht man deut- lich das Beſtreben, Worte und Begriffsbeſtimmungen zu finden, die zugleich den franzöſiſchen und den engliſchen Standpunkt anerkennen und vermeiden wollen, und daher im höchſten Grade unſicher herumgreifen. Wir heben nur einige Koryphäen heraus, da die Maſſe viel zu groß iſt, um ſie zu bewältigen. Klüber erklärt, die „Einmiſchung (?) des Richters in eigentlichen (?) Po- lizeiſachen ſei unzuläſſig“ (Bürgerl. Recht §. 389); „Angelegenheiten, welche die Staatsregierung (?) unmittelbar (?) betreffen, ſind kein Gegenſtand gerichtlicher Entſcheidung, Juſtizſache iſt, wenn die Rede iſt von wohlerworbenen Privat- rechten namentlich von ſtreitiger Ausübung verleihbarer Regalien“ — (die alſo die Staatsregierung nicht unmittelbar betreffen ſollen?). Aretin (Con- ſtitutionelles Staatsrecht II. S. 227 ff.) ſagt: Privatrechtsſtreitigkeiten — gehören allernächſt und eigentlich (?) der Juſtiz an; die übrigen Sachen des öffentlichen Rechts — folglich auch diejenigen wo zwar allernächſt (?) nur Privatperſonen ſich ſtreiten, aber aus Titeln, welche im öffentlichen Rechte ſich gründen (?), gehören vor die Staatsgewalt ſelbſt (wer iſt das?) als entſcheidende Behörde.“ Maurenbrecher §. 185 erkennt als Adminiſtrativſachen „ſolche, 1) welche nicht ſtreitig ſind, 2) welche nicht Streitigkeiten unter Privaten ſind, 3) welche nicht Streitigkeiten zwiſchen Privaten und der Regierung ſind, über Rechte, die auf Privattiteln beruhen“ — alſo vollkommen das droit administratif; wer aber darüber entſcheidet, ob ein Recht auf Privattiteln beruht, und nach welchem Grund- ſatz, das fehlt. Zachariä (Deutſches Staatsrecht, §. 149) erklärt ſich überhaupt gegen das Daſein der Adminiſtrativjuſtizſache; in ſeiner Verzweiflung ſagt er: „es dürfe wohl nie gelingen, einen das innere Weſen der Sache treffenden Unterſchied zu finden“; „widerſinnig“ ſei es, „nach Rechtsgrundſätzen verwalten zu wollen.“ Hätte er dazu einen Begriff der Verwaltung gehabt, ſo hätte er geſehen, daß es denn doch ſo übel mit dem Rechte in der Verwaltung nicht ſteht. Puchta (Beiträge 1, 204) beſtimmt den Begriff der Adminiſtrativjuſtiz- ſache dahin, daß es diejenigen Angelegenheiten ſeien, „in welchen nach Grund- ſätzen der öffentlichen Verwaltung Recht geſprochen wird.“ Die Frage iſt ja

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/168>, abgerufen am 24.11.2024.