die Quelle der Einheit; in ihr war die wahrhaft staat- und rechtbildende Potenz gegeben, sie war das eigentliche Frankreich. Sie hatte daher in Frankreich eine ganz andere Funktion als in England. Sie sollte nicht bloß Ruhe und Ordnung erhalten und schaffen, sondern sie sollte in der That die Staatsidee selbst, gegenüber dem gegebenen Lehenrecht zur Verwirklichung bringen. Sie trat damit nicht etwa mit ihren einzelnen Thätigkeiten, sondern sie trat mit ihrem ganzen Lebensprincip der Lehens- und Grundherrlichkeit entgegen; sie konnte grundsätzlich die Rechtsanschauungen, welche aus diesen hervorgingen, für sich gar nicht anerkennen; sie bildete eine Welt für sich, getragen in der Thätigkeit und dem Rechte aller einzelnen königlichen Organe. Die natürliche Folge davon war, daß sie die Gerichtsbarkeit der aus dem Lehensrecht und der feudalen Selb- ständigkeit der einzelnen Provinzen hervorgegangenen Gerichte für diese ihre Thätigkeit unmöglich anerkennen konnte; sie durfte in dem Widerspruch der letzteren mit dem bestehenden Recht kein Unrecht anerkennen, ohne mit sich und ihrer ganzen Mission selbst in Widerspruch zu gerathen; sie mußte daher eine Rechtswelt für sich bilden und diese Rechtswelt für sich auch verwalten, ohne sich dem bürgerlichen Gerichte zu unterwerfen. Schon sehr frühe nun mußte sich allerdings für diese, der königlichen centralen Gewalt eigenen, in ihren Beam- teten vertretenen Rechtsordnung ein gewisses Rechtsprincip, ein höherer gemein- samer Rechtstitel bilden, der dieselben von dem bürgerlichen Rechte schied und das Maß der Unterordnung des historischen Rechts unter das königliche abgab. Dieses Princip ward, wie es in solchen Fällen immer geschieht, Jahrhunderte lang mehr gefühlt als formulirt; es war der Gedanke, daß die Bedingungen und Interessen der Einheit und Gemeinsamkeit, wo sie mit dem geltenden Recht in Collision kamen, sich das letztere im Namen Frankreichs unterordneten. Die tiefe Wahrheit, die in diesem Gedanken lag, ward nun aber zum Untergang der Freiheit dadurch, daß das französische Volk als Ganzes seine Gesetzgebung schon mit dem 15. Jahrhundert verlor, und die Unfreiheit der landesherrlichen Selbst- verwaltung eine selbständige Thätigkeit der Gemeinden so gut als ganz un- thunlich machte. Die königliche Gewalt mußte daher -- und gerne genug that sie es -- die gesetzgebende Funktion des Parlaments und des selfgovernment Englands übernehmen und sich mithin ihr eigenes Recht bilden. Diesem Princip gegenüber erhielt sich nun die feudale Selbständigkeit wesentlich in dem System der französischen Parlamente. In sie flüchtete sich gleichsam der Grundsatz, daß die Gesammtheit des Volkes ein Recht auf Theilnahme an der gesetzgebenden Gewalt habe, und daß daher auch gegenüber der Verordnungsgewalt des könig- lichen Organismus das bestehende Recht durch die bürgerlichen Gerichte ver- mittelst des Klagrechts noch eine Vertretung finde. Auf diesem Grunde beruht die neuere Verfassungsgeschichte seit der Mitte der 17. Jahrhunderts. Unter Ludwig XIV. geht die ständische Theilnahme -- das Recht der Etats provinciaux und Etats de France an der gesetzgebenden Gewalt zu Grunde, und das Wort: l'Etat c'est moi! bedeutete daher in Wahrheit durchaus nicht, daß der König der Staat, sondern daß er der Herr der Stände sei. Unter Ludwig XV. versuchen die Parlamente den Kampf aufzunehmen, indem sie das gerichtliche Verfahren auf Grundlage einer Verordnung verweigern, und den Grundsatz
die Quelle der Einheit; in ihr war die wahrhaft ſtaat- und rechtbildende Potenz gegeben, ſie war das eigentliche Frankreich. Sie hatte daher in Frankreich eine ganz andere Funktion als in England. Sie ſollte nicht bloß Ruhe und Ordnung erhalten und ſchaffen, ſondern ſie ſollte in der That die Staatsidee ſelbſt, gegenüber dem gegebenen Lehenrecht zur Verwirklichung bringen. Sie trat damit nicht etwa mit ihren einzelnen Thätigkeiten, ſondern ſie trat mit ihrem ganzen Lebensprincip der Lehens- und Grundherrlichkeit entgegen; ſie konnte grundſätzlich die Rechtsanſchauungen, welche aus dieſen hervorgingen, für ſich gar nicht anerkennen; ſie bildete eine Welt für ſich, getragen in der Thätigkeit und dem Rechte aller einzelnen königlichen Organe. Die natürliche Folge davon war, daß ſie die Gerichtsbarkeit der aus dem Lehensrecht und der feudalen Selb- ſtändigkeit der einzelnen Provinzen hervorgegangenen Gerichte für dieſe ihre Thätigkeit unmöglich anerkennen konnte; ſie durfte in dem Widerſpruch der letzteren mit dem beſtehenden Recht kein Unrecht anerkennen, ohne mit ſich und ihrer ganzen Miſſion ſelbſt in Widerſpruch zu gerathen; ſie mußte daher eine Rechtswelt für ſich bilden und dieſe Rechtswelt für ſich auch verwalten, ohne ſich dem bürgerlichen Gerichte zu unterwerfen. Schon ſehr frühe nun mußte ſich allerdings für dieſe, der königlichen centralen Gewalt eigenen, in ihren Beam- teten vertretenen Rechtsordnung ein gewiſſes Rechtsprincip, ein höherer gemein- ſamer Rechtstitel bilden, der dieſelben von dem bürgerlichen Rechte ſchied und das Maß der Unterordnung des hiſtoriſchen Rechts unter das königliche abgab. Dieſes Princip ward, wie es in ſolchen Fällen immer geſchieht, Jahrhunderte lang mehr gefühlt als formulirt; es war der Gedanke, daß die Bedingungen und Intereſſen der Einheit und Gemeinſamkeit, wo ſie mit dem geltenden Recht in Colliſion kamen, ſich das letztere im Namen Frankreichs unterordneten. Die tiefe Wahrheit, die in dieſem Gedanken lag, ward nun aber zum Untergang der Freiheit dadurch, daß das franzöſiſche Volk als Ganzes ſeine Geſetzgebung ſchon mit dem 15. Jahrhundert verlor, und die Unfreiheit der landesherrlichen Selbſt- verwaltung eine ſelbſtändige Thätigkeit der Gemeinden ſo gut als ganz un- thunlich machte. Die königliche Gewalt mußte daher — und gerne genug that ſie es — die geſetzgebende Funktion des Parlaments und des selfgovernment Englands übernehmen und ſich mithin ihr eigenes Recht bilden. Dieſem Princip gegenüber erhielt ſich nun die feudale Selbſtändigkeit weſentlich in dem Syſtem der franzöſiſchen Parlamente. In ſie flüchtete ſich gleichſam der Grundſatz, daß die Geſammtheit des Volkes ein Recht auf Theilnahme an der geſetzgebenden Gewalt habe, und daß daher auch gegenüber der Verordnungsgewalt des könig- lichen Organismus das beſtehende Recht durch die bürgerlichen Gerichte ver- mittelſt des Klagrechts noch eine Vertretung finde. Auf dieſem Grunde beruht die neuere Verfaſſungsgeſchichte ſeit der Mitte der 17. Jahrhunderts. Unter Ludwig XIV. geht die ſtändiſche Theilnahme — das Recht der États provinciaux und États de France an der geſetzgebenden Gewalt zu Grunde, und das Wort: l’État c’est moi! bedeutete daher in Wahrheit durchaus nicht, daß der König der Staat, ſondern daß er der Herr der Stände ſei. Unter Ludwig XV. verſuchen die Parlamente den Kampf aufzunehmen, indem ſie das gerichtliche Verfahren auf Grundlage einer Verordnung verweigern, und den Grundſatz
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die Quelle der Einheit; in ihr war die wahrhaft ſtaat- und rechtbildende Potenz
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ganz andere Funktion als in England. Sie ſollte nicht bloß Ruhe und
Ordnung erhalten und ſchaffen, ſondern ſie ſollte in der That die Staatsidee
ſelbſt, gegenüber dem gegebenen Lehenrecht zur Verwirklichung bringen. Sie trat
damit nicht etwa mit ihren einzelnen Thätigkeiten, ſondern ſie trat mit ihrem
ganzen Lebensprincip der Lehens- und Grundherrlichkeit entgegen; ſie konnte
grundſätzlich die Rechtsanſchauungen, welche aus dieſen hervorgingen, für ſich
gar nicht anerkennen; ſie bildete eine Welt für ſich, getragen in der Thätigkeit
und dem Rechte aller einzelnen königlichen Organe. Die natürliche Folge davon
war, daß ſie die Gerichtsbarkeit der aus dem Lehensrecht und der feudalen Selb-
ſtändigkeit der einzelnen Provinzen hervorgegangenen Gerichte für dieſe ihre
Thätigkeit unmöglich anerkennen konnte; ſie durfte in dem Widerſpruch der
letzteren mit dem beſtehenden Recht kein Unrecht anerkennen, ohne mit ſich und
ihrer ganzen Miſſion ſelbſt in Widerſpruch zu gerathen; ſie mußte daher eine
Rechtswelt für ſich bilden und dieſe Rechtswelt für ſich auch verwalten, ohne ſich
dem bürgerlichen Gerichte zu unterwerfen. Schon ſehr frühe nun mußte ſich
allerdings für dieſe, der königlichen centralen Gewalt eigenen, in ihren Beam-
teten vertretenen Rechtsordnung ein gewiſſes Rechtsprincip, ein höherer gemein-
ſamer Rechtstitel bilden, der dieſelben von dem bürgerlichen Rechte ſchied und
das Maß der Unterordnung des hiſtoriſchen Rechts unter das königliche abgab.
Dieſes Princip ward, wie es in ſolchen Fällen immer geſchieht, Jahrhunderte
lang mehr gefühlt als formulirt; es war der Gedanke, daß die Bedingungen
und Intereſſen der Einheit und Gemeinſamkeit, wo ſie mit dem geltenden Recht
in Colliſion kamen, ſich das letztere im Namen Frankreichs unterordneten. Die
tiefe Wahrheit, die in dieſem Gedanken lag, ward nun aber zum Untergang der
Freiheit dadurch, daß das franzöſiſche Volk als Ganzes ſeine Geſetzgebung ſchon
mit dem 15. Jahrhundert verlor, und die Unfreiheit der landesherrlichen Selbſt-
verwaltung eine ſelbſtändige Thätigkeit der Gemeinden ſo gut als ganz un-
thunlich machte. Die königliche Gewalt mußte daher — und gerne genug that
ſie es — die geſetzgebende Funktion des Parlaments und des selfgovernment
Englands übernehmen und ſich mithin ihr eigenes Recht bilden. Dieſem Princip
gegenüber erhielt ſich nun die feudale Selbſtändigkeit weſentlich in dem Syſtem
der franzöſiſchen Parlamente. In ſie flüchtete ſich gleichſam der Grundſatz,
daß die Geſammtheit des Volkes ein Recht auf Theilnahme an der geſetzgebenden
Gewalt habe, und daß daher auch gegenüber der Verordnungsgewalt des könig-
lichen Organismus das beſtehende Recht durch die bürgerlichen Gerichte ver-
mittelſt des Klagrechts noch eine Vertretung finde. Auf dieſem Grunde beruht
die neuere Verfaſſungsgeſchichte ſeit der Mitte der 17. Jahrhunderts. Unter
Ludwig XIV. geht die ſtändiſche Theilnahme — das Recht der États provinciaux
und États de France an der geſetzgebenden Gewalt zu Grunde, und das Wort:
l’État c’est moi! bedeutete daher in Wahrheit durchaus nicht, daß der König
der Staat, ſondern daß er der Herr der Stände ſei. Unter Ludwig XV.
verſuchen die Parlamente den Kampf aufzunehmen, indem ſie das gerichtliche
Verfahren auf Grundlage einer Verordnung verweigern, und den Grundſatz
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/158>, abgerufen am 22.11.2024.
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