§. 33. Waldeck 1832. §. 40. -- Dagegen Führung der Standesregister durch bürgerliche Behörden zwar in der Reichsverfassung von 1849 §. 151, aber nur in die Verfassung von Schwarzburg-Sondershausen von 1849, §. 24 eingeführt und 1852 aufgehoben. Ist im Ganzen als locales Recht wohl allgemein den Geistlichen vorbehalten, und wird es bleiben, bis eine Civilehe eingeführt wird (Zöpfl, deutsches Staatsrecht II. §. 293). -- In Bayern Strafe für Unterlassung der Anzeige von Geburten und Todes- fällen (Polizeistrafgesetz von 1861, Art. 53). Die specielle deutsche Gesetzgebung war uns unzugänglich. Bei Pötzl, Mohl, Funke, Moy, Weiß keine Angaben.
Frankreich. Anfänge seit dem sechzehnten Jahrhundert. Organisation der Führung durch die Maires, jedoch erst seit dem Gesetz vom 20. September 1791; vollständige Ordnung durch Gesetz vom 28. Pluv. an VIII. -- Die Ein- tragung wird durch Code civ. I und II des actes de l'Etat civil aus einem Akt der juristischen Constatirung zu einem Akt der gerichtlichen Entscheidung durch den Gemeindevorstand (Code civ. art. 353--357) was entschieden falsch ist; eben so ist die Strafe der Unterlassung (16--300 Franken Buße oder Ge- fängniß von sechs Tagen bis sechs Monaten) zwar an sich richtig, weil es sich um ein öffentliches Interesse handelt, aber zu hart. -- Benützung für die Statistik der Bewegung der Bevölkerung, offenbar nach deutschem Muster schon im Gesetz vom 20. September 1791; dann feste Ordnung derselben durch Decret vom 20. Juli 1807 (mit tables decennales), später im Einzelnen ge- nauer geordnet durch Verordnung vom 9. Januar 1815, Decret vom 24. Sep- tember 1833 und 18. Oktober 1855. Das rechtliche Verhältniß der Maires hat dabei eine vollständige Literatur, jedoch fast ausschließlich für den Dienst, ohne wissenschaftliche Zuthat, hervorgerufen (s. Legoyt in Block, Dictionn. de l'administration, v. Etat civil). -- Dem französischen System ist das neueste italienische Recht durch Gesetz vom 20. März 1865 vollkommen nachgebildet.
England. Früher Zustand: ganz der Selbstverwaltung überlassen; daher große Verwirrung und Uebelstände. Dann Untersuchung der Frage durch einen Parlamentsausschuß (1833); in Folge dessen Uebertragung der gesammten Führung der Bücher (register) an das Amt der Registrars, mit dem (fast unverständlichen) formellen Recht der Ehebewilligung für den letzten, und Gültigkeit der Ehe erst nach Eintragung in die Geburts- und Todtenregister (6. 7. Will. IV. 86); Eheregister (6. 7. Will. 85.) (1836). Allgemeine Organisation: I. Vict. 22. (1837). Registrirung der Be- gräbnisse: 27. 28. Vict. 97. Einführung in Schottland 1854. -- Hauptquelle: Daniels Civilstandsgesetzgebung für England und Wales (1851). Gneist, Englisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht I. §. 78. Mohl, Literatur der Staatswissenschaft III. 428. Stein, Innere Verwaltungslehre S. 229--242.
III. Das Paß- und Fremdenwesen.
Die örtliche Bewegung der Einzelnen in der Bevölkerung (der so- genannte Wechsel derselben) ist eine Thatsache, welche theils in die
§. 33. Waldeck 1832. §. 40. — Dagegen Führung der Standesregiſter durch bürgerliche Behörden zwar in der Reichsverfaſſung von 1849 §. 151, aber nur in die Verfaſſung von Schwarzburg-Sondershauſen von 1849, §. 24 eingeführt und 1852 aufgehoben. Iſt im Ganzen als locales Recht wohl allgemein den Geiſtlichen vorbehalten, und wird es bleiben, bis eine Civilehe eingeführt wird (Zöpfl, deutſches Staatsrecht II. §. 293). — In Bayern Strafe für Unterlaſſung der Anzeige von Geburten und Todes- fällen (Polizeiſtrafgeſetz von 1861, Art. 53). Die ſpecielle deutſche Geſetzgebung war uns unzugänglich. Bei Pötzl, Mohl, Funke, Moy, Weiß keine Angaben.
Frankreich. Anfänge ſeit dem ſechzehnten Jahrhundert. Organiſation der Führung durch die Maires, jedoch erſt ſeit dem Geſetz vom 20. September 1791; vollſtändige Ordnung durch Geſetz vom 28. Pluv. an VIII. — Die Ein- tragung wird durch Code civ. I und II des actes de l’État civil aus einem Akt der juriſtiſchen Conſtatirung zu einem Akt der gerichtlichen Entſcheidung durch den Gemeindevorſtand (Code civ. art. 353—357) was entſchieden falſch iſt; eben ſo iſt die Strafe der Unterlaſſung (16—300 Franken Buße oder Ge- fängniß von ſechs Tagen bis ſechs Monaten) zwar an ſich richtig, weil es ſich um ein öffentliches Intereſſe handelt, aber zu hart. — Benützung für die Statiſtik der Bewegung der Bevölkerung, offenbar nach deutſchem Muſter ſchon im Geſetz vom 20. September 1791; dann feſte Ordnung derſelben durch Decret vom 20. Juli 1807 (mit tables decennales), ſpäter im Einzelnen ge- nauer geordnet durch Verordnung vom 9. Januar 1815, Decret vom 24. Sep- tember 1833 und 18. Oktober 1855. Das rechtliche Verhältniß der Maires hat dabei eine vollſtändige Literatur, jedoch faſt ausſchließlich für den Dienſt, ohne wiſſenſchaftliche Zuthat, hervorgerufen (ſ. Legoyt in Block, Dictionn. de l’administration, v. État civil). — Dem franzöſiſchen Syſtem iſt das neueſte italieniſche Recht durch Geſetz vom 20. März 1865 vollkommen nachgebildet.
England. Früher Zuſtand: ganz der Selbſtverwaltung überlaſſen; daher große Verwirrung und Uebelſtände. Dann Unterſuchung der Frage durch einen Parlamentsausſchuß (1833); in Folge deſſen Uebertragung der geſammten Führung der Bücher (register) an das Amt der Registrars, mit dem (faſt unverſtändlichen) formellen Recht der Ehebewilligung für den letzten, und Gültigkeit der Ehe erſt nach Eintragung in die Geburts- und Todtenregiſter (6. 7. Will. IV. 86); Eheregiſter (6. 7. Will. 85.) (1836). Allgemeine Organiſation: I. Vict. 22. (1837). Regiſtrirung der Be- gräbniſſe: 27. 28. Vict. 97. Einführung in Schottland 1854. — Hauptquelle: Daniels Civilſtandsgeſetzgebung für England und Wales (1851). Gneiſt, Engliſches Verfaſſungs- und Verwaltungsrecht I. §. 78. Mohl, Literatur der Staatswiſſenſchaft III. 428. Stein, Innere Verwaltungslehre S. 229—242.
III. Das Paß- und Fremdenweſen.
Die örtliche Bewegung der Einzelnen in der Bevölkerung (der ſo- genannte Wechſel derſelben) iſt eine Thatſache, welche theils in die
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aber nur in die Verfaſſung von Schwarzburg-Sondershauſen von 1849,
§. 24 eingeführt und 1852 aufgehoben. Iſt im Ganzen als locales Recht
wohl allgemein den Geiſtlichen vorbehalten, und wird es bleiben, bis eine
Civilehe eingeführt wird (Zöpfl, deutſches Staatsrecht II. §. 293). — In
Bayern Strafe für Unterlaſſung der Anzeige von Geburten und Todes-
fällen (Polizeiſtrafgeſetz von 1861, Art. 53). Die ſpecielle deutſche Geſetzgebung
war uns unzugänglich. Bei Pötzl, Mohl, Funke, Moy, Weiß keine Angaben.
Frankreich. Anfänge ſeit dem ſechzehnten Jahrhundert. Organiſation
der Führung durch die Maires, jedoch erſt ſeit dem Geſetz vom 20. September
1791; vollſtändige Ordnung durch Geſetz vom 28. Pluv. an VIII. — Die Ein-
tragung wird durch Code civ. I und II des actes de l’État civil aus einem
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durch den Gemeindevorſtand (Code civ. art. 353—357) was entſchieden falſch
iſt; eben ſo iſt die Strafe der Unterlaſſung (16—300 Franken Buße oder Ge-
fängniß von ſechs Tagen bis ſechs Monaten) zwar an ſich richtig, weil es
ſich um ein öffentliches Intereſſe handelt, aber zu hart. — Benützung für die
Statiſtik der Bewegung der Bevölkerung, offenbar nach deutſchem Muſter
ſchon im Geſetz vom 20. September 1791; dann feſte Ordnung derſelben durch
Decret vom 20. Juli 1807 (mit tables decennales), ſpäter im Einzelnen ge-
nauer geordnet durch Verordnung vom 9. Januar 1815, Decret vom 24. Sep-
tember 1833 und 18. Oktober 1855. Das rechtliche Verhältniß der Maires
hat dabei eine vollſtändige Literatur, jedoch faſt ausſchließlich für den Dienſt,
ohne wiſſenſchaftliche Zuthat, hervorgerufen (ſ. Legoyt in Block, Dictionn.
de l’administration, v. État civil). — Dem franzöſiſchen Syſtem iſt das
neueſte italieniſche Recht durch Geſetz vom 20. März 1865 vollkommen
nachgebildet.
England. Früher Zuſtand: ganz der Selbſtverwaltung überlaſſen;
daher große Verwirrung und Uebelſtände. Dann Unterſuchung der Frage
durch einen Parlamentsausſchuß (1833); in Folge deſſen Uebertragung der
geſammten Führung der Bücher (register) an das Amt der Registrars,
mit dem (faſt unverſtändlichen) formellen Recht der Ehebewilligung für den
letzten, und Gültigkeit der Ehe erſt nach Eintragung in die Geburts-
und Todtenregiſter (6. 7. Will. IV. 86); Eheregiſter (6. 7. Will. 85.)
(1836). Allgemeine Organiſation: I. Vict. 22. (1837). Regiſtrirung der Be-
gräbniſſe: 27. 28. Vict. 97. Einführung in Schottland 1854. — Hauptquelle:
Daniels Civilſtandsgeſetzgebung für England und Wales (1851). Gneiſt,
Engliſches Verfaſſungs- und Verwaltungsrecht I. §. 78. Mohl, Literatur der
Staatswiſſenſchaft III. 428. Stein, Innere Verwaltungslehre S. 229—242.
III. Das Paß- und Fremdenweſen.
Die örtliche Bewegung der Einzelnen in der Bevölkerung (der ſo-
genannte Wechſel derſelben) iſt eine Thatſache, welche theils in die
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/94>, abgerufen am 16.07.2024.
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