Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.der Erlaubniß des Verbotes und der scharfen Ueberwachung. Die ver- Dieß öffentliche Vereinsrecht ist nun nichts anderes, als die An- Demnach ist jeder Verein vermöge seiner der Regierung anzuzei- Die Regierung hat das Recht, die Thätigkeit der Vereine zu beob- Jeder Verein, als Organ des öffentlichen Lebens, muß als juri- Das innere Vereinsrecht entsteht seinerseits durch die -- in der Das Präsidium vertritt die Einheit. Zunächst nach außen, Die Generalversammlung ist der beschließende Körper. Sie der Erlaubniß des Verbotes und der ſcharfen Ueberwachung. Die ver- Dieß öffentliche Vereinsrecht iſt nun nichts anderes, als die An- Demnach iſt jeder Verein vermöge ſeiner der Regierung anzuzei- Die Regierung hat das Recht, die Thätigkeit der Vereine zu beob- Jeder Verein, als Organ des öffentlichen Lebens, muß als juri- Das innere Vereinsrecht entſteht ſeinerſeits durch die — in der Das Präſidium vertritt die Einheit. Zunächſt nach außen, Die Generalverſammlung iſt der beſchließende Körper. Sie <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0062" n="38"/> der Erlaubniß des Verbotes und der ſcharfen Ueberwachung. Die ver-<lb/> faſſungsmäßige Epoche, nach Ueberwindung des erſten Eindruckes, daß<lb/> die Vereine <hi rendition="#g">abſolut</hi> frei ſein ſollten, erkennt jetzt in ihnen Organe<lb/> des lebendigen, ſelbſtthätigen Staatsbürgerthums und der Vollziehung,<lb/> und aus <hi rendition="#g">dieſem</hi> Geſichtspunkte entſteht das neue öffentliche Vereins-<lb/> recht unſerer Zeit.</p><lb/> <p>Dieß öffentliche Vereinsrecht iſt nun nichts anderes, als die An-<lb/> wendung der Principien der juriſtiſchen Perſönlichkeit, der Autonomie<lb/> und der Oberaufſicht auf das Vereinsweſen.</p><lb/> <p>Demnach iſt jeder Verein vermöge ſeiner der Regierung anzuzei-<lb/> genden Conſtituirung eine juriſtiſche Perſönlichkeit. Der Genehmigung<lb/> bedürfen nur die Vereine, welche ein beſonderes Recht der vollziehenden<lb/> Gewalt oder eine Unterſtützung des Staats nöthig haben (Eiſenbahnen,<lb/> Banken mit Notenausgabe).</p><lb/> <p>Die Regierung hat das Recht, die Thätigkeit der Vereine zu beob-<lb/> achten, dieſelben zu ſiſtiren und die Vereine zu ſuſpendiren. <hi rendition="#g">Auflöſungen</hi><lb/> ſollen nur vom Gericht ausgeſprochen werden.</p><lb/> <p>Jeder Verein, als Organ des öffentlichen Lebens, muß als juri-<lb/> ſtiſche Perſönlichkeit dem Gerichte, in ſeiner Thätigkeit dem Publikum<lb/><hi rendition="#g">bekannt</hi> ſein. Daher ſind <hi rendition="#g">geheime</hi> Vereine an und für ſich ver-<lb/> boten. Aus dem erſten Satze folgt, daß jeder Verein ſich und ſeine<lb/> Organe dem <hi rendition="#g">Gerichte</hi> anzuzeigen hat; aus dem zweiten folgt, daß<lb/> jeder Verein ſeine Rechenſchaftsberichte <hi rendition="#g">veröffentlichen</hi> muß. <hi rendition="#g">Ge-<lb/> nehmigung</hi> der Beſchlüſſe, ſelbſt bei Statutenänderungen, tritt nur<lb/> da ein, wo die Genehmigung der Conſtituirung aus den obigen Grün-<lb/> den nothwendig ward.</p><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">innere</hi> Vereinsrecht entſteht ſeinerſeits durch die — in der<lb/> bisherigen Geſetzgebung höchſt mangelhafte — Scheidung der drei Or-<lb/> gane und ihrer Funktion. Dabei iſt feſtzuhalten, daß es die große<lb/> Aufgabe der Aktiengeſellſchaften war und bleiben wird, vermöge des<lb/> wirthſchaftlichen Intereſſes der einzelnen Mitglieder, das nur bei ihnen<lb/> recht lebendig iſt, eine ſtrenge und klare Formulirung des inneren<lb/> Vereinsrechtes zu erzeugen.</p><lb/> <p>Das Präſidium vertritt die <hi rendition="#g">Einheit</hi>. Zunächſt nach außen,<lb/> indem ſeine Zuſtimmung zu jedem Akte des Vereins erforderlich iſt,<lb/> um als Vereinsakt zu gelten. Nach innen hat das Präſidium die<lb/> Statuten <hi rendition="#g">und</hi> das ſtaatliche Recht gegenüber den Organen des Vereins<lb/> zur Geltung zu bringen und kann daher die Beſchlüſſe ſiſtiren. Dafür<lb/> iſt es aber nicht bloß verantwortlich, ſondern auch haftbar.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Generalverſammlung</hi> iſt der beſchließende Körper. Sie<lb/> iſt nothwendig. Ihre Beſchlüſſe ſind gegenüber den übrigen Organen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [38/0062]
der Erlaubniß des Verbotes und der ſcharfen Ueberwachung. Die ver-
faſſungsmäßige Epoche, nach Ueberwindung des erſten Eindruckes, daß
die Vereine abſolut frei ſein ſollten, erkennt jetzt in ihnen Organe
des lebendigen, ſelbſtthätigen Staatsbürgerthums und der Vollziehung,
und aus dieſem Geſichtspunkte entſteht das neue öffentliche Vereins-
recht unſerer Zeit.
Dieß öffentliche Vereinsrecht iſt nun nichts anderes, als die An-
wendung der Principien der juriſtiſchen Perſönlichkeit, der Autonomie
und der Oberaufſicht auf das Vereinsweſen.
Demnach iſt jeder Verein vermöge ſeiner der Regierung anzuzei-
genden Conſtituirung eine juriſtiſche Perſönlichkeit. Der Genehmigung
bedürfen nur die Vereine, welche ein beſonderes Recht der vollziehenden
Gewalt oder eine Unterſtützung des Staats nöthig haben (Eiſenbahnen,
Banken mit Notenausgabe).
Die Regierung hat das Recht, die Thätigkeit der Vereine zu beob-
achten, dieſelben zu ſiſtiren und die Vereine zu ſuſpendiren. Auflöſungen
ſollen nur vom Gericht ausgeſprochen werden.
Jeder Verein, als Organ des öffentlichen Lebens, muß als juri-
ſtiſche Perſönlichkeit dem Gerichte, in ſeiner Thätigkeit dem Publikum
bekannt ſein. Daher ſind geheime Vereine an und für ſich ver-
boten. Aus dem erſten Satze folgt, daß jeder Verein ſich und ſeine
Organe dem Gerichte anzuzeigen hat; aus dem zweiten folgt, daß
jeder Verein ſeine Rechenſchaftsberichte veröffentlichen muß. Ge-
nehmigung der Beſchlüſſe, ſelbſt bei Statutenänderungen, tritt nur
da ein, wo die Genehmigung der Conſtituirung aus den obigen Grün-
den nothwendig ward.
Das innere Vereinsrecht entſteht ſeinerſeits durch die — in der
bisherigen Geſetzgebung höchſt mangelhafte — Scheidung der drei Or-
gane und ihrer Funktion. Dabei iſt feſtzuhalten, daß es die große
Aufgabe der Aktiengeſellſchaften war und bleiben wird, vermöge des
wirthſchaftlichen Intereſſes der einzelnen Mitglieder, das nur bei ihnen
recht lebendig iſt, eine ſtrenge und klare Formulirung des inneren
Vereinsrechtes zu erzeugen.
Das Präſidium vertritt die Einheit. Zunächſt nach außen,
indem ſeine Zuſtimmung zu jedem Akte des Vereins erforderlich iſt,
um als Vereinsakt zu gelten. Nach innen hat das Präſidium die
Statuten und das ſtaatliche Recht gegenüber den Organen des Vereins
zur Geltung zu bringen und kann daher die Beſchlüſſe ſiſtiren. Dafür
iſt es aber nicht bloß verantwortlich, ſondern auch haftbar.
Die Generalverſammlung iſt der beſchließende Körper. Sie
iſt nothwendig. Ihre Beſchlüſſe ſind gegenüber den übrigen Organen
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |