Selbsthülfe hinaus, sondern einen socialen Geist der Verwaltung; und es ist, wenn man die letztere überschaut, kein Zweifel, daß wir der höheren und klareren Entwicklung dieses Elementes mit jedem Tage mehr entgegen gehen. Daneben aber bildet die Selbsthülfe nun ein selbständiges System, dessen Elemente die folgenden sind.
Die wichtigste Thatsache im Leben der Verwaltung unseres Jahrhunderts, die Scheidung der socialen Idee der Verwaltung von dem Armenwesen und das Bewußtsein von dem wesentlich verschiedenen Princip beider ist das Dauernde, was wir dem Auftreten der communistischen und socialistischen Lehre zu ver- danken haben. Damit ist die Armuth vom Nichtbesitz geschieden. Stein, der Socialismus und Communismus des heutigen Frankreichs, 1. Aufl. 1842. Von da an Beachtung der capitallosen Arbeit; zuerst A. Grün, die arbeiten- den Classen Englands 1845; die socialistisch-communistische Literatur in Stein 2. Aufl. 1847. Die Idee der Selbsthülfe ist in dieser ersten Bewegung nur noch unklar in der Vorstellung des "Associationsrechts" vertreten. Mit dem Jahre 1848 beginnt die zweite Epoche. Allgemeines Stimmrecht und Republik in Frankreich; Kampf der Arbeiter in den Junitagen; Kampf um das Recht auf Arbeit; le droit au travail a l'Assemblee nationale (vollständiges Re- pertorium der Reden und Ansichten) von J. Garnier 1848; die Frage nach dem Eigenthum von Proudhon und Thiers; Geschichte der Arbeit im socialisti- schen Sinne von Riccord (1845); Histoire des ateliers nationaux par Emile Thomas 1848; Louis Blancs und Proudhons Arbeiten; ähnliche Bewegungen in Deutschland. Entwicklung des Gedankens, daß jede gesellschaftliche Bewe- gung ihre Verfassung und Verwaltung erzeuge, und Auffassung der damaligen Bewegungen als specieller Theil der Geschichte: Stein, Geschichte der socialen Bewegung in Frankreich 1850, 3 Bde.; Uebergang in deutsche Wissenschaft; Auffassung der Classengegensätze als "Massenarmuth" Mohl, Polizeiwissen- schaft I. §. 67--70 noch immer als Gegenstand der Staatsverwaltung; Suchen nach dem Begriffe der Gesellschaft; dann aber in den fünfziger Jahren all- mähliges Auftreten der Idee der Selbsthülfe, vorzüglich durch die Arbeiten von Schulze-Delitzsch, dem entgegen die Auffassung Lassalles mit dem Principe der Staatshülfe; dem entsprechend Entwicklung der Associations de prevoyance und secours mutuels s. Em. Laurent a. a. O. 1865. Letzte Wendung: Organisirung dieser Bewegung durch das Hineintreten des Princips des Vereinsrechts, zuerst in der Form der Erwerbsgenossenschaft nach deutschem Muster, dann in der des Coalitionsrechts nach englischem Vorbild; Kampf dagegen; daneben aber systematische Entwicklung des Vereinswesens in allen seinen socialen Formen und des unklaren Begriffes der "Socialdemo- kratie." Hauptergebniß: die sociale Frage ist definitiv ein Theil des öffentlichen Lebens, und wird dauernd ein Gegenstand der Verwaltung. Damit stehen wir am Beginne einer neuen Epoche, in der man vor allem den allgemein socia- len Geist der Verwaltung von den einzelnen Anstalten für die Entwicklung der capitallosen Arbeit scheiden muß. Die letzteren sind folgende.
Selbſthülfe hinaus, ſondern einen ſocialen Geiſt der Verwaltung; und es iſt, wenn man die letztere überſchaut, kein Zweifel, daß wir der höheren und klareren Entwicklung dieſes Elementes mit jedem Tage mehr entgegen gehen. Daneben aber bildet die Selbſthülfe nun ein ſelbſtändiges Syſtem, deſſen Elemente die folgenden ſind.
Die wichtigſte Thatſache im Leben der Verwaltung unſeres Jahrhunderts, die Scheidung der ſocialen Idee der Verwaltung von dem Armenweſen und das Bewußtſein von dem weſentlich verſchiedenen Princip beider iſt das Dauernde, was wir dem Auftreten der communiſtiſchen und ſocialiſtiſchen Lehre zu ver- danken haben. Damit iſt die Armuth vom Nichtbeſitz geſchieden. Stein, der Socialismus und Communismus des heutigen Frankreichs, 1. Aufl. 1842. Von da an Beachtung der capitalloſen Arbeit; zuerſt A. Grün, die arbeiten- den Claſſen Englands 1845; die ſocialiſtiſch-communiſtiſche Literatur in Stein 2. Aufl. 1847. Die Idee der Selbſthülfe iſt in dieſer erſten Bewegung nur noch unklar in der Vorſtellung des „Aſſociationsrechts“ vertreten. Mit dem Jahre 1848 beginnt die zweite Epoche. Allgemeines Stimmrecht und Republik in Frankreich; Kampf der Arbeiter in den Junitagen; Kampf um das Recht auf Arbeit; le droit au travail à l’Assemblée nationale (vollſtändiges Re- pertorium der Reden und Anſichten) von J. Garnier 1848; die Frage nach dem Eigenthum von Proudhon und Thiers; Geſchichte der Arbeit im ſocialiſti- ſchen Sinne von Riccord (1845); Histoire des ateliers nationaux par Emile Thomas 1848; Louis Blancs und Proudhons Arbeiten; ähnliche Bewegungen in Deutſchland. Entwicklung des Gedankens, daß jede geſellſchaftliche Bewe- gung ihre Verfaſſung und Verwaltung erzeuge, und Auffaſſung der damaligen Bewegungen als ſpecieller Theil der Geſchichte: Stein, Geſchichte der ſocialen Bewegung in Frankreich 1850, 3 Bde.; Uebergang in deutſche Wiſſenſchaft; Auffaſſung der Claſſengegenſätze als „Maſſenarmuth“ Mohl, Polizeiwiſſen- ſchaft I. §. 67—70 noch immer als Gegenſtand der Staatsverwaltung; Suchen nach dem Begriffe der Geſellſchaft; dann aber in den fünfziger Jahren all- mähliges Auftreten der Idee der Selbſthülfe, vorzüglich durch die Arbeiten von Schulze-Delitzſch, dem entgegen die Auffaſſung Laſſalles mit dem Principe der Staatshülfe; dem entſprechend Entwicklung der Associations de prévoyance und secours mutuels ſ. Em. Laurent a. a. O. 1865. Letzte Wendung: Organiſirung dieſer Bewegung durch das Hineintreten des Princips des Vereinsrechts, zuerſt in der Form der Erwerbsgenoſſenſchaft nach deutſchem Muſter, dann in der des Coalitionsrechts nach engliſchem Vorbild; Kampf dagegen; daneben aber ſyſtematiſche Entwicklung des Vereinsweſens in allen ſeinen ſocialen Formen und des unklaren Begriffes der „Socialdemo- kratie.“ Hauptergebniß: die ſociale Frage iſt definitiv ein Theil des öffentlichen Lebens, und wird dauernd ein Gegenſtand der Verwaltung. Damit ſtehen wir am Beginne einer neuen Epoche, in der man vor allem den allgemein ſocia- len Geiſt der Verwaltung von den einzelnen Anſtalten für die Entwicklung der capitalloſen Arbeit ſcheiden muß. Die letzteren ſind folgende.
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Selbſthülfe hinaus, ſondern einen ſocialen Geiſt der Verwaltung;
und es iſt, wenn man die letztere überſchaut, kein Zweifel, daß wir
der höheren und klareren Entwicklung dieſes Elementes mit jedem
Tage mehr entgegen gehen. Daneben aber bildet die Selbſthülfe
nun ein ſelbſtändiges Syſtem, deſſen Elemente die folgenden ſind.
Die wichtigſte Thatſache im Leben der Verwaltung unſeres Jahrhunderts,
die Scheidung der ſocialen Idee der Verwaltung von dem Armenweſen und
das Bewußtſein von dem weſentlich verſchiedenen Princip beider iſt das Dauernde,
was wir dem Auftreten der communiſtiſchen und ſocialiſtiſchen Lehre zu ver-
danken haben. Damit iſt die Armuth vom Nichtbeſitz geſchieden. Stein,
der Socialismus und Communismus des heutigen Frankreichs, 1. Aufl. 1842.
Von da an Beachtung der capitalloſen Arbeit; zuerſt A. Grün, die arbeiten-
den Claſſen Englands 1845; die ſocialiſtiſch-communiſtiſche Literatur in Stein
2. Aufl. 1847. Die Idee der Selbſthülfe iſt in dieſer erſten Bewegung nur
noch unklar in der Vorſtellung des „Aſſociationsrechts“ vertreten. Mit dem
Jahre 1848 beginnt die zweite Epoche. Allgemeines Stimmrecht und Republik
in Frankreich; Kampf der Arbeiter in den Junitagen; Kampf um das Recht
auf Arbeit; le droit au travail à l’Assemblée nationale (vollſtändiges Re-
pertorium der Reden und Anſichten) von J. Garnier 1848; die Frage nach
dem Eigenthum von Proudhon und Thiers; Geſchichte der Arbeit im ſocialiſti-
ſchen Sinne von Riccord (1845); Histoire des ateliers nationaux par Emile
Thomas 1848; Louis Blancs und Proudhons Arbeiten; ähnliche Bewegungen
in Deutſchland. Entwicklung des Gedankens, daß jede geſellſchaftliche Bewe-
gung ihre Verfaſſung und Verwaltung erzeuge, und Auffaſſung der damaligen
Bewegungen als ſpecieller Theil der Geſchichte: Stein, Geſchichte der ſocialen
Bewegung in Frankreich 1850, 3 Bde.; Uebergang in deutſche Wiſſenſchaft;
Auffaſſung der Claſſengegenſätze als „Maſſenarmuth“ Mohl, Polizeiwiſſen-
ſchaft I. §. 67—70 noch immer als Gegenſtand der Staatsverwaltung; Suchen
nach dem Begriffe der Geſellſchaft; dann aber in den fünfziger Jahren all-
mähliges Auftreten der Idee der Selbſthülfe, vorzüglich durch die Arbeiten
von Schulze-Delitzſch, dem entgegen die Auffaſſung Laſſalles mit dem
Principe der Staatshülfe; dem entſprechend Entwicklung der Associations de
prévoyance und secours mutuels ſ. Em. Laurent a. a. O. 1865. Letzte
Wendung: Organiſirung dieſer Bewegung durch das Hineintreten des Princips
des Vereinsrechts, zuerſt in der Form der Erwerbsgenoſſenſchaft nach
deutſchem Muſter, dann in der des Coalitionsrechts nach engliſchem Vorbild;
Kampf dagegen; daneben aber ſyſtematiſche Entwicklung des Vereinsweſens
in allen ſeinen ſocialen Formen und des unklaren Begriffes der „Socialdemo-
kratie.“ Hauptergebniß: die ſociale Frage iſt definitiv ein Theil des öffentlichen
Lebens, und wird dauernd ein Gegenſtand der Verwaltung. Damit ſtehen wir
am Beginne einer neuen Epoche, in der man vor allem den allgemein ſocia-
len Geiſt der Verwaltung von den einzelnen Anſtalten für die Entwicklung
der capitalloſen Arbeit ſcheiden muß. Die letzteren ſind folgende.
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 441. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/465>, abgerufen am 24.11.2024.
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