Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.Verfügungen, welche den Mangel einer bestimmten Verordnung er- Der Zwang ist die Anwendung physischer Mittel gegen den Sie sind zuerst Ordnungsstrafen, welche von der Behörde Zweitens bestehen sie in der Drohung, daß die Verfügung im Drittens sind sie wirklicher Zwang. Für den Vollzug des Zwangs Die Gesammtheit aller, die Ordnung des Zwanges betreffenden Dieß sind die elementaren Funktionen der Regierung; an sie III. Das verfassungsmäßige Regierungsrecht. Das Regierungsrecht überhaupt ist seinem Begriffe nach das Recht, Alles Regierungsrecht beruht darauf, daß der Wille und die Verfügungen, welche den Mangel einer beſtimmten Verordnung er- Der Zwang iſt die Anwendung phyſiſcher Mittel gegen den Sie ſind zuerſt Ordnungsſtrafen, welche von der Behörde Zweitens beſtehen ſie in der Drohung, daß die Verfügung im Drittens ſind ſie wirklicher Zwang. Für den Vollzug des Zwangs Die Geſammtheit aller, die Ordnung des Zwanges betreffenden Dieß ſind die elementaren Funktionen der Regierung; an ſie III. Das verfaſſungsmäßige Regierungsrecht. Das Regierungsrecht überhaupt iſt ſeinem Begriffe nach das Recht, Alles Regierungsrecht beruht darauf, daß der Wille und die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0046" n="22"/> Verfügungen, welche den Mangel einer beſtimmten Verordnung er-<lb/> ſetzen und Nothverfügungen, welche im Falle der Gefahr die Verord-<lb/> nung ſuſpendiren. Ein Geſetz kann durch keine Verfügung ſuſpendirt,<lb/> wohl aber kann in der Noth eine mangelnde geſetzliche Beſtimmung<lb/> durch eine Verfügung erſetzt werden.</p><lb/> <p>Der <hi rendition="#g">Zwang</hi> iſt die Anwendung phyſiſcher Mittel gegen den<lb/> Widerſtand des Einzelnen. Dieſe Mittel ſind dreifacher Natur.</p><lb/> <p>Sie ſind zuerſt <hi rendition="#g">Ordnungsſtrafen</hi>, welche von der Behörde<lb/> gegen den Ungehorſam auferlegt und nach den Regeln der gerichtlichen<lb/> Exekution eingetrieben werden.</p><lb/> <p>Zweitens beſtehen ſie in der <hi rendition="#g">Drohung</hi>, daß die Verfügung im<lb/> Falle des Ungehorſams auf Gefahr und Koſten des Betreffenden aus-<lb/> geführt werde.</p><lb/> <p>Drittens ſind ſie wirklicher <hi rendition="#g">Zwang</hi>. Für den Vollzug des Zwangs<lb/> beſtehen eigene Organe, theils in den eigenen Dienern der Behörde,<lb/> theils in dem ſelbſtändigen Organismus der Gendarmerie. Die letztere<lb/> beſitzt ihre eigene Organiſation und eigene Vollzugsvorſchriften (In-<lb/> ſtruktionen ꝛc.). Das Verhältniß derſelben zu den Behörden iſt weſentlich<lb/> verſchieden, je nachdem ſie eine ſelbſtändige Thätigkeit als Organe der<lb/> Sicherheitspolizei entfalten, oder nur die Vollziehungsorgane der Be-<lb/> hörden ſind.</p><lb/> <p>Die Geſammtheit aller, die Ordnung des Zwanges betreffenden<lb/> Beſtimmungen und Organe nennt man auch wohl die <hi rendition="#g">Polizei</hi>. Name<lb/> und Stellung der Polizei ſind weſentlich hiſtoriſch. Es wäre beſſer,<lb/> dieſelbe <hi rendition="#g">ſtrenge</hi> auf die Sicherheitspolizei zu beſchränken.</p><lb/> <p>Dieß ſind die elementaren Funktionen der Regierung; an ſie<lb/> ſchließt ſich das Recht derſelben.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">III.</hi> Das verfaſſungsmäßige Regierungsrecht.</hi> </head><lb/> <p>Das Regierungsrecht überhaupt iſt ſeinem Begriffe nach das Recht,<lb/> welches aus der obigen Funktion der Regierung in ihrem Verhältniß theils<lb/> zu den übrigen Elementen des Staats, theils zum Rechte des Staats-<lb/> bürgerthums entſteht. Das <hi rendition="#g">verfaſſungsmäßige</hi> Regierungsrecht<lb/> iſt dieß Recht, in ſofern es aus der in der Volksvertretung gegebenen<lb/> Scheidung der geſetzgebenden Gewalt von der vollziehenden hervorgeht.<lb/> Es iſt klar, daß das erſtere allerdings ſeinem Weſen und Begriff nach<lb/> immer beſteht, daß aber erſt die Selbſtändigkeit der Geſetzgebung das-<lb/> ſelbe im letzteren zu einem klaren und praktiſchen Rechtsſyſtem ent-<lb/> wickeln kann.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Alles</hi> Regierungsrecht beruht darauf, daß der Wille und die<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [22/0046]
Verfügungen, welche den Mangel einer beſtimmten Verordnung er-
ſetzen und Nothverfügungen, welche im Falle der Gefahr die Verord-
nung ſuſpendiren. Ein Geſetz kann durch keine Verfügung ſuſpendirt,
wohl aber kann in der Noth eine mangelnde geſetzliche Beſtimmung
durch eine Verfügung erſetzt werden.
Der Zwang iſt die Anwendung phyſiſcher Mittel gegen den
Widerſtand des Einzelnen. Dieſe Mittel ſind dreifacher Natur.
Sie ſind zuerſt Ordnungsſtrafen, welche von der Behörde
gegen den Ungehorſam auferlegt und nach den Regeln der gerichtlichen
Exekution eingetrieben werden.
Zweitens beſtehen ſie in der Drohung, daß die Verfügung im
Falle des Ungehorſams auf Gefahr und Koſten des Betreffenden aus-
geführt werde.
Drittens ſind ſie wirklicher Zwang. Für den Vollzug des Zwangs
beſtehen eigene Organe, theils in den eigenen Dienern der Behörde,
theils in dem ſelbſtändigen Organismus der Gendarmerie. Die letztere
beſitzt ihre eigene Organiſation und eigene Vollzugsvorſchriften (In-
ſtruktionen ꝛc.). Das Verhältniß derſelben zu den Behörden iſt weſentlich
verſchieden, je nachdem ſie eine ſelbſtändige Thätigkeit als Organe der
Sicherheitspolizei entfalten, oder nur die Vollziehungsorgane der Be-
hörden ſind.
Die Geſammtheit aller, die Ordnung des Zwanges betreffenden
Beſtimmungen und Organe nennt man auch wohl die Polizei. Name
und Stellung der Polizei ſind weſentlich hiſtoriſch. Es wäre beſſer,
dieſelbe ſtrenge auf die Sicherheitspolizei zu beſchränken.
Dieß ſind die elementaren Funktionen der Regierung; an ſie
ſchließt ſich das Recht derſelben.
III. Das verfaſſungsmäßige Regierungsrecht.
Das Regierungsrecht überhaupt iſt ſeinem Begriffe nach das Recht,
welches aus der obigen Funktion der Regierung in ihrem Verhältniß theils
zu den übrigen Elementen des Staats, theils zum Rechte des Staats-
bürgerthums entſteht. Das verfaſſungsmäßige Regierungsrecht
iſt dieß Recht, in ſofern es aus der in der Volksvertretung gegebenen
Scheidung der geſetzgebenden Gewalt von der vollziehenden hervorgeht.
Es iſt klar, daß das erſtere allerdings ſeinem Weſen und Begriff nach
immer beſteht, daß aber erſt die Selbſtändigkeit der Geſetzgebung das-
ſelbe im letzteren zu einem klaren und praktiſchen Rechtsſyſtem ent-
wickeln kann.
Alles Regierungsrecht beruht darauf, daß der Wille und die
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