Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.Geschichte der Menschheit erfüllt; Entstehung des organischen Begriffes der Gesell- Das Gesellschaftsrecht. So klar nun auch jene Elemente an sich sind, so wird dennoch Die Grundlage dieses Rechts der Gesellschaft besteht darin, daß Allein es ist klar, daß hier das reine und das gesellschaftliche Geſchichte der Menſchheit erfüllt; Entſtehung des organiſchen Begriffes der Geſell- Das Geſellſchaftsrecht. So klar nun auch jene Elemente an ſich ſind, ſo wird dennoch Die Grundlage dieſes Rechts der Geſellſchaft beſteht darin, daß Allein es iſt klar, daß hier das reine und das geſellſchaftliche <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0420" n="396"/> Geſchichte der Menſchheit erfüllt; Entſtehung des organiſchen Begriffes der Geſell-<lb/> ſchaft. Es iſt hier nicht der Ort zur Kritik. (Literatur: <hi rendition="#g">Stein</hi>, Geſchichte der<lb/> ſocialen Bewegung und <hi rendition="#g">deſſen</hi> Syſtem der Staatswiſſenſchaft; <hi rendition="#g">Coſter</hi>, Syſtem<lb/> der Geſellſchaftswiſſenſchaft 1855; <hi rendition="#g">Treitſchke</hi>, Geſellſchaftswiſſenſchaft 1859.)</p> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b">Das Geſellſchaftsrecht.</hi> </head><lb/> <p>So klar nun auch jene Elemente an ſich ſind, ſo wird dennoch<lb/> das Ganze erſt da faßbar, wo daſſelbe zu einem <hi rendition="#g">Rechtsſyſteme</hi> wird.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Grundlage</hi> dieſes Rechts der Geſellſchaft beſteht darin, daß<lb/> die Bedingungen, welche den Unterſchied erzeugen und damit der leben-<lb/> digen Wechſelwirkung zum Grunde liegen, als geiſtige oder wirthſchaft-<lb/> liche Güter Gegenſtand des Rechts ſind, und daß daher die <hi rendition="#g">Wirkungen</hi>,<lb/> welche die Vertheilung hat, gleichfalls das rechtliche Element in ſich<lb/> aufnehmen. <hi rendition="#g">Indem</hi> der Einzelne ein beſtimmtes <hi rendition="#g">Gut</hi> hat, empfängt<lb/> er mit dem Recht auf daſſelbe auch das Recht auf die Wirkung deſſelben,<lb/> ſeine geſellſchaftliche Stellung; in dem Recht auf das erſtere beſitzt und<lb/> vertheidigt er das Recht auf die zweite; und da das zweite das höhere<lb/> iſt, ſo ergibt ſich bald, daß er das erſtere <hi rendition="#g">um des zweiten willen</hi><lb/> vertheidigt. So entſteht das, was wir als die <hi rendition="#g">Grundlage</hi> aller<lb/> Rechtsbildung anerkennen müſſen, daß nämlich in jedem Rechte auf<lb/> jedes Gut zugleich ein, und zwar an ſich <hi rendition="#g">herrſchendes</hi> geſellſchaft-<lb/> liches Element enthalten iſt, ſo daß in Wahrheit das geſammte Rechts-<lb/> leben als eine durch <hi rendition="#g">die Ordnung der Geſellſchaft beherrſchte<lb/> Rechtsordnung</hi> erſcheint; das reine Recht kommt dadurch <hi rendition="#g">nie</hi> zur<lb/> allein gültigen Erſcheinung, ſondern <hi rendition="#g">jedes</hi> geltende Recht iſt ſtets und<lb/> unbedingt das Ergebniß der Wechſelwirkung des reinen und gleichen<lb/> Weſens aller Perſönlichkeit an ſich und der geſellſchaftlichen Perſönlich-<lb/> keit. Demgemäß ſagen wir, daß die <hi rendition="#g">Rechtsphiloſophie</hi> das Recht<lb/> lehrt, in ſo ferne es aus dem reinen Weſen der Perſönlichkeit folgt,<lb/> während die <hi rendition="#g">Rechtswiſſenſchaft</hi> das lebendige Recht in ſeinem poſi-<lb/> tiven Verhältniß zum wirthſchaftlichen und geſellſchaftlichen Leben zur<lb/> Erkenntniß bringt. Das nun führt hinüber auf ein anderes Gebiet.</p><lb/> <p>Allein es iſt klar, daß hier das reine und das geſellſchaftliche<lb/> Recht ſo innig verſchmolzen ſind, daß das letztere noch zu keiner ſelbſt-<lb/> ſtändigen Darſtellung gelangen kann. Das nun geſchieht erſt da,<lb/> wo die geſellſchaftlichen Elemente nicht mehr durch ihre ſelbſtwirkende<lb/> Kraft das Recht bilden, ſondern wo die geſellſchaftlichen Ordnungen<lb/> mit Bewußtſein und Willen in die Rechtsbildung hineingreifen. Das<lb/> wiederum kann nur da geſchehen, wo dieſe geſellſchaftlichen Ordnungen<lb/> ſich der rechtsbildenden Kraft des <hi rendition="#g">Staats</hi> bemächtigen. Das Intereſſe,<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [396/0420]
Geſchichte der Menſchheit erfüllt; Entſtehung des organiſchen Begriffes der Geſell-
ſchaft. Es iſt hier nicht der Ort zur Kritik. (Literatur: Stein, Geſchichte der
ſocialen Bewegung und deſſen Syſtem der Staatswiſſenſchaft; Coſter, Syſtem
der Geſellſchaftswiſſenſchaft 1855; Treitſchke, Geſellſchaftswiſſenſchaft 1859.)
Das Geſellſchaftsrecht.
So klar nun auch jene Elemente an ſich ſind, ſo wird dennoch
das Ganze erſt da faßbar, wo daſſelbe zu einem Rechtsſyſteme wird.
Die Grundlage dieſes Rechts der Geſellſchaft beſteht darin, daß
die Bedingungen, welche den Unterſchied erzeugen und damit der leben-
digen Wechſelwirkung zum Grunde liegen, als geiſtige oder wirthſchaft-
liche Güter Gegenſtand des Rechts ſind, und daß daher die Wirkungen,
welche die Vertheilung hat, gleichfalls das rechtliche Element in ſich
aufnehmen. Indem der Einzelne ein beſtimmtes Gut hat, empfängt
er mit dem Recht auf daſſelbe auch das Recht auf die Wirkung deſſelben,
ſeine geſellſchaftliche Stellung; in dem Recht auf das erſtere beſitzt und
vertheidigt er das Recht auf die zweite; und da das zweite das höhere
iſt, ſo ergibt ſich bald, daß er das erſtere um des zweiten willen
vertheidigt. So entſteht das, was wir als die Grundlage aller
Rechtsbildung anerkennen müſſen, daß nämlich in jedem Rechte auf
jedes Gut zugleich ein, und zwar an ſich herrſchendes geſellſchaft-
liches Element enthalten iſt, ſo daß in Wahrheit das geſammte Rechts-
leben als eine durch die Ordnung der Geſellſchaft beherrſchte
Rechtsordnung erſcheint; das reine Recht kommt dadurch nie zur
allein gültigen Erſcheinung, ſondern jedes geltende Recht iſt ſtets und
unbedingt das Ergebniß der Wechſelwirkung des reinen und gleichen
Weſens aller Perſönlichkeit an ſich und der geſellſchaftlichen Perſönlich-
keit. Demgemäß ſagen wir, daß die Rechtsphiloſophie das Recht
lehrt, in ſo ferne es aus dem reinen Weſen der Perſönlichkeit folgt,
während die Rechtswiſſenſchaft das lebendige Recht in ſeinem poſi-
tiven Verhältniß zum wirthſchaftlichen und geſellſchaftlichen Leben zur
Erkenntniß bringt. Das nun führt hinüber auf ein anderes Gebiet.
Allein es iſt klar, daß hier das reine und das geſellſchaftliche
Recht ſo innig verſchmolzen ſind, daß das letztere noch zu keiner ſelbſt-
ſtändigen Darſtellung gelangen kann. Das nun geſchieht erſt da,
wo die geſellſchaftlichen Elemente nicht mehr durch ihre ſelbſtwirkende
Kraft das Recht bilden, ſondern wo die geſellſchaftlichen Ordnungen
mit Bewußtſein und Willen in die Rechtsbildung hineingreifen. Das
wiederum kann nur da geſchehen, wo dieſe geſellſchaftlichen Ordnungen
ſich der rechtsbildenden Kraft des Staats bemächtigen. Das Intereſſe,
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