ihrerseits nicht etwa für die geistige Entwicklung überhaupt, die dem Bildungswesen angehört, sondern dafür thun könne, daß dieselbe zu- gleich sich der wirthschaftlichen Produktion zuwende und sie bilde.
Um diese Frage beantworten zu können, muß man wieder zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Theile unterscheiden.
Die Gesammtheit von Thätigkeiten, welche die Verwaltung für den geistigen Erwerb im Allgemeinen leistet, bezeichnen wir als die wirthschaftliche Berufsbildung. Sie gehört zwar mit ihrem Zwecke der Volkswirthschaft, mit ihrem Inhalt und ihren Mitteln aber dem Bildungswesen an, und hat daher auch dort ihre Darstellung ge- funden.
Der besondere Theil dagegen umfaßt diejenigen Arten des geistigen Erwerbes, in denen eine bestimmte und begränzte geistige Arbeit einen bestimmten und begränzten wirthschaftlichen Erwerb durch ihre Produk- tion erzielt. Die beiden Arten, um welche es sich hier handelt, sind die wissenschaftlichen und künstlerischen Werke, und die technischen Er- findungen. Ueber ihren hohen Werth für die Gesammtentwicklung kann kein Zweifel sein; allein beide sind freie Thaten des Geistes, und die Verwaltung kann sie vor allem nie direkt, sondern nur dadurch fördern, daß sie ihnen diejenigen Bedingungen gibt, ohne welche sie nicht fortschreiten können. Diese Bedingungen nun sind aber doppelter Natur. Zuerst sind sie geistig; es ist die schaffende Kraft des indivi- duellen Geistes, der was er leistet, in sich selbst finden muß. Hier kann keine Verwaltung helfend eingreifen. Allein ihre zweite Bedin- gung ist wirthschaftlicher Natur. Jene Arbeiten enthalten neben ihrem geistigen auch einen wirthschaftlichen Werth, um dessent- willen sie stets wenigstens zum Theil entstehen. Ob dieser Werth vor- handen und wie groß er ist, ist nicht Sache der Verwaltung. Allein so weit er da ist, erscheint die Sicherung des Rechts auf demselben allerdings als eine wesentliche Bedingung dafür, daß sich der tüchtige Einzelne dieser Art der Arbeit überhaupt zuwende. Unzweifelhaft liegt nun diese Sicherung wie die eines jeden andern Rechts zunächst in der allgemeinen bürgerlichen Rechtspflege. Allein das bürgerliche Recht hat bis jetzt den Werth überhaupt noch nicht als selbständigen Gegenstand des Eigenthumsrechts erkannt; und selbst wenn es das hätte, würde der Beweis in vielen Fällen so schwierig und kostbar werden, daß das Recht auf den (wirthschaftlichen) Werth selbst werthlos werden würde. Hier tritt daher die Verwaltung im Namen des allgemeinen Interesses ein, und sind die Principien derselben wohl klar. Ihre erste Aufgabe ist es, den selbständigen wirthschaftlichen Werth überhaupt in diesen geistigen Arbeiten zur Anerkennung zu bringen; ihre zweite, ihn
ihrerſeits nicht etwa für die geiſtige Entwicklung überhaupt, die dem Bildungsweſen angehört, ſondern dafür thun könne, daß dieſelbe zu- gleich ſich der wirthſchaftlichen Produktion zuwende und ſie bilde.
Um dieſe Frage beantworten zu können, muß man wieder zwiſchen dem allgemeinen und dem beſonderen Theile unterſcheiden.
Die Geſammtheit von Thätigkeiten, welche die Verwaltung für den geiſtigen Erwerb im Allgemeinen leiſtet, bezeichnen wir als die wirthſchaftliche Berufsbildung. Sie gehört zwar mit ihrem Zwecke der Volkswirthſchaft, mit ihrem Inhalt und ihren Mitteln aber dem Bildungsweſen an, und hat daher auch dort ihre Darſtellung ge- funden.
Der beſondere Theil dagegen umfaßt diejenigen Arten des geiſtigen Erwerbes, in denen eine beſtimmte und begränzte geiſtige Arbeit einen beſtimmten und begränzten wirthſchaftlichen Erwerb durch ihre Produk- tion erzielt. Die beiden Arten, um welche es ſich hier handelt, ſind die wiſſenſchaftlichen und künſtleriſchen Werke, und die techniſchen Er- findungen. Ueber ihren hohen Werth für die Geſammtentwicklung kann kein Zweifel ſein; allein beide ſind freie Thaten des Geiſtes, und die Verwaltung kann ſie vor allem nie direkt, ſondern nur dadurch fördern, daß ſie ihnen diejenigen Bedingungen gibt, ohne welche ſie nicht fortſchreiten können. Dieſe Bedingungen nun ſind aber doppelter Natur. Zuerſt ſind ſie geiſtig; es iſt die ſchaffende Kraft des indivi- duellen Geiſtes, der was er leiſtet, in ſich ſelbſt finden muß. Hier kann keine Verwaltung helfend eingreifen. Allein ihre zweite Bedin- gung iſt wirthſchaftlicher Natur. Jene Arbeiten enthalten neben ihrem geiſtigen auch einen wirthſchaftlichen Werth, um deſſent- willen ſie ſtets wenigſtens zum Theil entſtehen. Ob dieſer Werth vor- handen und wie groß er iſt, iſt nicht Sache der Verwaltung. Allein ſo weit er da iſt, erſcheint die Sicherung des Rechts auf demſelben allerdings als eine weſentliche Bedingung dafür, daß ſich der tüchtige Einzelne dieſer Art der Arbeit überhaupt zuwende. Unzweifelhaft liegt nun dieſe Sicherung wie die eines jeden andern Rechts zunächſt in der allgemeinen bürgerlichen Rechtspflege. Allein das bürgerliche Recht hat bis jetzt den Werth überhaupt noch nicht als ſelbſtändigen Gegenſtand des Eigenthumsrechts erkannt; und ſelbſt wenn es das hätte, würde der Beweis in vielen Fällen ſo ſchwierig und koſtbar werden, daß das Recht auf den (wirthſchaftlichen) Werth ſelbſt werthlos werden würde. Hier tritt daher die Verwaltung im Namen des allgemeinen Intereſſes ein, und ſind die Principien derſelben wohl klar. Ihre erſte Aufgabe iſt es, den ſelbſtändigen wirthſchaftlichen Werth überhaupt in dieſen geiſtigen Arbeiten zur Anerkennung zu bringen; ihre zweite, ihn
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ihrerſeits nicht etwa für die geiſtige Entwicklung überhaupt, die dem
Bildungsweſen angehört, ſondern dafür thun könne, daß dieſelbe zu-
gleich ſich der wirthſchaftlichen Produktion zuwende und ſie bilde.
Um dieſe Frage beantworten zu können, muß man wieder zwiſchen
dem allgemeinen und dem beſonderen Theile unterſcheiden.
Die Geſammtheit von Thätigkeiten, welche die Verwaltung für
den geiſtigen Erwerb im Allgemeinen leiſtet, bezeichnen wir als die
wirthſchaftliche Berufsbildung. Sie gehört zwar mit ihrem
Zwecke der Volkswirthſchaft, mit ihrem Inhalt und ihren Mitteln aber
dem Bildungsweſen an, und hat daher auch dort ihre Darſtellung ge-
funden.
Der beſondere Theil dagegen umfaßt diejenigen Arten des geiſtigen
Erwerbes, in denen eine beſtimmte und begränzte geiſtige Arbeit einen
beſtimmten und begränzten wirthſchaftlichen Erwerb durch ihre Produk-
tion erzielt. Die beiden Arten, um welche es ſich hier handelt, ſind
die wiſſenſchaftlichen und künſtleriſchen Werke, und die techniſchen Er-
findungen. Ueber ihren hohen Werth für die Geſammtentwicklung
kann kein Zweifel ſein; allein beide ſind freie Thaten des Geiſtes, und
die Verwaltung kann ſie vor allem nie direkt, ſondern nur dadurch
fördern, daß ſie ihnen diejenigen Bedingungen gibt, ohne welche ſie
nicht fortſchreiten können. Dieſe Bedingungen nun ſind aber doppelter
Natur. Zuerſt ſind ſie geiſtig; es iſt die ſchaffende Kraft des indivi-
duellen Geiſtes, der was er leiſtet, in ſich ſelbſt finden muß. Hier
kann keine Verwaltung helfend eingreifen. Allein ihre zweite Bedin-
gung iſt wirthſchaftlicher Natur. Jene Arbeiten enthalten neben
ihrem geiſtigen auch einen wirthſchaftlichen Werth, um deſſent-
willen ſie ſtets wenigſtens zum Theil entſtehen. Ob dieſer Werth vor-
handen und wie groß er iſt, iſt nicht Sache der Verwaltung. Allein
ſo weit er da iſt, erſcheint die Sicherung des Rechts auf demſelben
allerdings als eine weſentliche Bedingung dafür, daß ſich der tüchtige
Einzelne dieſer Art der Arbeit überhaupt zuwende. Unzweifelhaft liegt
nun dieſe Sicherung wie die eines jeden andern Rechts zunächſt in der
allgemeinen bürgerlichen Rechtspflege. Allein das bürgerliche Recht hat
bis jetzt den Werth überhaupt noch nicht als ſelbſtändigen Gegenſtand
des Eigenthumsrechts erkannt; und ſelbſt wenn es das hätte, würde
der Beweis in vielen Fällen ſo ſchwierig und koſtbar werden, daß das
Recht auf den (wirthſchaftlichen) Werth ſelbſt werthlos werden würde.
Hier tritt daher die Verwaltung im Namen des allgemeinen Intereſſes
ein, und ſind die Principien derſelben wohl klar. Ihre erſte Aufgabe
iſt es, den ſelbſtändigen wirthſchaftlichen Werth überhaupt in dieſen
geiſtigen Arbeiten zur Anerkennung zu bringen; ihre zweite, ihn
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 383. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/407>, abgerufen am 22.11.2024.
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