Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.erscheint nun auch für den besonderen Theil, in welchem er eine vor- Es ist klar, daß ohne organische Auffassung des Vereinswesens das Gebiet 3) Besonderer Theil. Derselbe Gedanke setzt sich nun in dem besondern Theile fort; auch I. Die einzelnen Arten der industriellen Unternehmungen bedürfen Zunächst gewinnen die Aktiengesellschaften für einzelne Unternehmungen erſcheint nun auch für den beſonderen Theil, in welchem er eine vor- Es iſt klar, daß ohne organiſche Auffaſſung des Vereinsweſens das Gebiet 3) Beſonderer Theil. Derſelbe Gedanke ſetzt ſich nun in dem beſondern Theile fort; auch I. Die einzelnen Arten der induſtriellen Unternehmungen bedürfen Zunächſt gewinnen die Aktiengeſellſchaften für einzelne Unternehmungen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0381" n="357"/> erſcheint nun auch für den beſonderen Theil, in welchem er eine vor-<lb/> zügliche Wichtigkeit empfängt.</p><lb/> <p>Es iſt klar, daß ohne organiſche Auffaſſung des Vereinsweſens das Gebiet<lb/> nie richtig beurtheilt, und das ſpecifiſche Element der Sorge für die Induſtrie,<lb/> die ſich damit nur ſelbſt helfen <hi rendition="#g">kann und ſoll</hi>, nicht feſtgeſtellt werden kann.<lb/> Der Staat kann nur der <hi rendition="#g">Selbſthülfe helfen</hi> (vergl. <hi rendition="#g">Stein</hi>, Vereinsweſen<lb/> und Vereinsrecht, S. 166 ff.).</p> </div><lb/> <div n="7"> <head>3) Beſonderer Theil.</head><lb/> <p>Derſelbe Gedanke ſetzt ſich nun in dem beſondern Theile fort; auch<lb/> hier liegt das eigentlich fördernde und poſitive Element in den Ver-<lb/> einen, und nur das ordnende und eventuell negative in den Funktionen<lb/> der Regierung. Das nun erſcheint in den beiden ſpeciellen Gebieten<lb/> der Induſtrie, zuerſt der einzelnen Unternehmungen, dann in dem Ver-<lb/> hältniß von Capital und Arbeit.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Die einzelnen <hi rendition="#g">Arten</hi> der induſtriellen Unternehmungen bedürfen<lb/> neben dem allgemeinen Zahlungs- und Unternehmungscredit und den<lb/> allgemeinen Communikationsverhältniſſen, vor allem der ſpeciellen Fach-<lb/> kenntniß und des ſpeciellen Capitals. Nachdem der Gedanke aufgegeben<lb/> iſt, dieſes durch den Staat zu geben, gilt für unſere Zeit der Grund-<lb/> ſatz, daß die Bildung von <hi rendition="#g">Aktiengeſellſchaften</hi> das einzige Mittel<lb/> iſt, ſolche Unternehmungen ins Leben zu rufen und ihnen durch die<lb/> Aktie den Charakter und das Recht öffentlicher Unternehmungen zu<lb/> geben. Die Freiheit in der Bildung von Aktiengeſellſchaften iſt daher<lb/> die einzige Regierungsmaßregel, durch welche eine poſitive Förderung<lb/> der Juduſtrie erzielt werden kann. — Daneben ſteht dann die <hi rendition="#g">indu-<lb/> ſtrielle Polizei</hi>, welche namentlich in der <hi rendition="#g">Maſchinenpolizei</hi><lb/> gegen die elementaren Gefahren der Verwendung der Naturkraft für<lb/> die Arbeit ſorgt, und die, im Principe der allgemeinen Gewerbeord-<lb/> nung gehörend, in ihrer Ausführung ein <hi rendition="#g">techniſches Syſtem von<lb/> Vorſichtsmaßregeln</hi> über die Sicherheit der Maſchinen enthält.</p><lb/> <p>Zunächſt gewinnen die Aktiengeſellſchaften für einzelne Unternehmungen<lb/> durch den obigen Standpunkt ein ganz anderes Licht; es iſt ſehr wahrſcheinlich,<lb/> daß der <hi rendition="#g">öffentliche Charakter</hi> von ſolchen Unternehmungen, den ſie durch<lb/> das Weſen der Aktie annehmen, als der Beginn einer ganz neuen Geſtaltung<lb/> dieſes Gebietes zu erkennen iſt, deren Tragweite noch kein menſchlicher Blick<lb/> zu ermeſſen vermag. Die induſtrielle <hi rendition="#g">Polizei</hi> wird aber dadurch <hi rendition="#g">nie</hi> un-<lb/> nöthig. Vorſchriften über <hi rendition="#g">Maſchinenp</hi>olizei weſentlich von <hi rendition="#g">Frankreich</hi><lb/> ausgehend ausgebildet, ſeit der erſten Ordonnanz vom 29. Okt. 1823 an, daß<lb/> Grundlage ſtreng techniſcher Inſtruktion (Hauptgeſetz vom 22. Mai 1843; vergl.<lb/><hi rendition="#g">Fournel</hi> bei <hi rendition="#g">Block</hi>, <hi rendition="#aq">Dict. v. Mach. à vapeur</hi>). — <hi rendition="#g">Deutſchland</hi>: Princip<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [357/0381]
erſcheint nun auch für den beſonderen Theil, in welchem er eine vor-
zügliche Wichtigkeit empfängt.
Es iſt klar, daß ohne organiſche Auffaſſung des Vereinsweſens das Gebiet
nie richtig beurtheilt, und das ſpecifiſche Element der Sorge für die Induſtrie,
die ſich damit nur ſelbſt helfen kann und ſoll, nicht feſtgeſtellt werden kann.
Der Staat kann nur der Selbſthülfe helfen (vergl. Stein, Vereinsweſen
und Vereinsrecht, S. 166 ff.).
3) Beſonderer Theil.
Derſelbe Gedanke ſetzt ſich nun in dem beſondern Theile fort; auch
hier liegt das eigentlich fördernde und poſitive Element in den Ver-
einen, und nur das ordnende und eventuell negative in den Funktionen
der Regierung. Das nun erſcheint in den beiden ſpeciellen Gebieten
der Induſtrie, zuerſt der einzelnen Unternehmungen, dann in dem Ver-
hältniß von Capital und Arbeit.
I. Die einzelnen Arten der induſtriellen Unternehmungen bedürfen
neben dem allgemeinen Zahlungs- und Unternehmungscredit und den
allgemeinen Communikationsverhältniſſen, vor allem der ſpeciellen Fach-
kenntniß und des ſpeciellen Capitals. Nachdem der Gedanke aufgegeben
iſt, dieſes durch den Staat zu geben, gilt für unſere Zeit der Grund-
ſatz, daß die Bildung von Aktiengeſellſchaften das einzige Mittel
iſt, ſolche Unternehmungen ins Leben zu rufen und ihnen durch die
Aktie den Charakter und das Recht öffentlicher Unternehmungen zu
geben. Die Freiheit in der Bildung von Aktiengeſellſchaften iſt daher
die einzige Regierungsmaßregel, durch welche eine poſitive Förderung
der Juduſtrie erzielt werden kann. — Daneben ſteht dann die indu-
ſtrielle Polizei, welche namentlich in der Maſchinenpolizei
gegen die elementaren Gefahren der Verwendung der Naturkraft für
die Arbeit ſorgt, und die, im Principe der allgemeinen Gewerbeord-
nung gehörend, in ihrer Ausführung ein techniſches Syſtem von
Vorſichtsmaßregeln über die Sicherheit der Maſchinen enthält.
Zunächſt gewinnen die Aktiengeſellſchaften für einzelne Unternehmungen
durch den obigen Standpunkt ein ganz anderes Licht; es iſt ſehr wahrſcheinlich,
daß der öffentliche Charakter von ſolchen Unternehmungen, den ſie durch
das Weſen der Aktie annehmen, als der Beginn einer ganz neuen Geſtaltung
dieſes Gebietes zu erkennen iſt, deren Tragweite noch kein menſchlicher Blick
zu ermeſſen vermag. Die induſtrielle Polizei wird aber dadurch nie un-
nöthig. Vorſchriften über Maſchinenpolizei weſentlich von Frankreich
ausgehend ausgebildet, ſeit der erſten Ordonnanz vom 29. Okt. 1823 an, daß
Grundlage ſtreng techniſcher Inſtruktion (Hauptgeſetz vom 22. Mai 1843; vergl.
Fournel bei Block, Dict. v. Mach. à vapeur). — Deutſchland: Princip
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |