Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.schaft I. §. 77 ff. II. §. 160. Gewerbeschulen in Oesterreich: Stubenrauch Ueber die Gewerbebanken s. oben. Nothwendigkeit, sie von den gewöhn- c) Gewerberecht. Das Gewerberecht entsteht nun, indem die Natur des Gewerbes I. Die Gewerbeordnung enthält zwei Gebiete; einerseits das a) Das Princip der Gewerbefreiheit fordert das an sich unbe- Es ist nicht richtig, den Standpunkt der preußischen und österreichischen b) Meister, Gesellen, Lehrlinge sind nach der vollen Ge- ſchaft I. §. 77 ff. II. §. 160. Gewerbeſchulen in Oeſterreich: Stubenrauch Ueber die Gewerbebanken ſ. oben. Nothwendigkeit, ſie von den gewöhn- c) Gewerberecht. Das Gewerberecht entſteht nun, indem die Natur des Gewerbes I. Die Gewerbeordnung enthält zwei Gebiete; einerſeits das a) Das Princip der Gewerbefreiheit fordert das an ſich unbe- Es iſt nicht richtig, den Standpunkt der preußiſchen und öſterreichiſchen b) Meiſter, Geſellen, Lehrlinge ſind nach der vollen Ge- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0371" n="347"/> ſchaft <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 77 ff. <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 160. Gewerbeſchulen in <hi rendition="#g">Oeſterreich: Stubenrauch</hi><lb/><hi rendition="#aq">II.</hi> §. 411. Die Provinzialgewerbeſchulen und das techniſche Gewerbeinſtitut:<lb/><hi rendition="#g">Rönne</hi>, Unterrichtsweſen des preuß. Staates <hi rendition="#aq">I.</hi> 260; Staatsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 452.<lb/> — Gewerbeſchulen in <hi rendition="#g">Bayern</hi> ſeit 1833 (Geſetz vom 16. 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ſchaft I. §. 77 ff. II. §. 160. Gewerbeſchulen in Oeſterreich: Stubenrauch
II. §. 411. Die Provinzialgewerbeſchulen und das techniſche Gewerbeinſtitut:
Rönne, Unterrichtsweſen des preuß. Staates I. 260; Staatsrecht II. §. 452.
— Gewerbeſchulen in Bayern ſeit 1833 (Geſetz vom 16. Febr.; Pözl, Ver-
waltungsrecht §. 153). — Baden: Dietz S. 64. — Ueber die franzöſiſchen
Ecoles de dessin vergl. Stein, Bildungsweſen S. 286 ff. — England:
Lotz, Staatswirthſchaftslehre II. 63 ff.; Stein, Bildungsweſen S. 319 f.;
über Englands Mechanics Institutes, Vereine für gewerbliche und zugleich all-
gemeine Fachbildung ſ. Fallati, Zeitſchrift für Staatswirthſchaft 1846.
Ueber die Gewerbebanken ſ. oben. Nothwendigkeit, ſie von den gewöhn-
lichen Banken zu ſcheiden, und das Princip der Gegenſeitigkeit beſſer hervorzuheben.
c) Gewerberecht.
Das Gewerberecht entſteht nun, indem die Natur des Gewerbes
das allgemeine bürgerliche Recht des Gewerbetreibenden theils in Be-
ziehung auf ſein Verhältniß zum eigenen Unternehmen, theils in Be-
ziehung auf Dritte modificirt. Aus dem erſten Faktor entſteht die
eigentliche Gewerbeordnung, aus dem zweiten die Gewerbepolizei.
Beide zuſammen bilden das Gewerberecht in der Gewerbefreiheit, und
iſt daſſelbe wieder theils ein allgemeines, für alle Arten des Gewerbes
gemeinſchaftliches, theils ein beſonderes.
I. Die Gewerbeordnung enthält zwei Gebiete; einerſeits das
Recht auf den Gewerbebetrieb, andererſeits das Rechtsverhältniß zwi-
ſchen Meiſter und Hülfsperſonal (Unternehmer und Arbeiter).
a) Das Princip der Gewerbefreiheit fordert das an ſich unbe-
ſchränkte Recht auf das Unternehmen eines jeden Gewerbes durch jede
Perſon, ſo weit ſie überhaupt nach bürgerlichem Recht dispoſitionsfähig
iſt. Es iſt weder richtig, durch die Begriffe von Unbeſcholtenheit ꝛc.,
noch durch Mangel an Heimathsberechtigung den Beginn eines Ge-
werbsunternehmens aufzuhalten. Die Anzeige muß als eine Steuer-
pflicht beurtheilt werden.
Es iſt nicht richtig, den Standpunkt der preußiſchen und öſterreichiſchen
Gewerbeordnung (Verbot des Gewerbebetriebes durch gerichtliches Urtheil, Un-
fähigkeit wegen begangenen Verbrechens ꝛc.) aufrecht zu halten, um ſo weniger
als die Gränze für den Begriff des gewerblichen Unternehmens überhaupt
nicht mehr feſtzuhalten iſt. Prüfungen ꝛc. gehören ſchon der Gewerbepolizei.
b) Meiſter, Geſellen, Lehrlinge ſind nach der vollen Ge-
werbefreiheit im Grunde nur noch hiſtoriſche Begriffe und Rechtsverhält-
niſſe; für alle dabei zur Sprache kommenden Beziehungen gilt nur das
allgemeine bürgerliche Recht. Allein die Natur der meiſten, als dauernde
und ſelbſtändige Unternehmungen auftretenden eigentlichen Gewerbe, hat
einen großen Theil jener Verhältniſſe der früheren Gewerbeordnung
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