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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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Zweck noch mit den Einfuhrzöllen auf landwirthschaftliche Produkte in unserer
Zeit noch erreicht werden soll.

2) Der Schutz des Betriebes und der Produktion. Ge-
wöhnliche Auffassung als bloße Anwendung der Sicherheitspolizei auf
die Landwirthschaft. Im höheren Sinne ist sie dagegen ein systemati-
scher Kampf gegen alle Gefährdungen und Hemmnisse der landwirth-
schaftlichen Produktion durch die Elemente zuerst, und dann durch
die Menschen. Daher erstlich: Elementarpolizei der Landwirth-
schaft, und zwar: a) landwirthschaftliche Flurpolizei; b) die landwirth-
schaftliche Wasserordnung, speciell die Entwässerungs- und Be-
wässerungsordnungen, die eben deßhalb vielfach als rein landwirth-
schaftliche Maßregel und Rechtsverhältnisse behandelt werden; c) land-
wirthschaftliches Versicherungswesen, speciell die Hagel- und
Viehversicherungen. Es ist schon früher dargestellt, daß diese drei
Aufgaben wesentlich dem Vereinswesen angehören; die Landwirth-
schaftsvereine sollen, was sie bisher nicht oder zu wenig gethan haben,
das Vereinswesen für diese Zwecke theils ins Leben rufen, theils ordnen,
indem sie hierfür so viel als thunlich das Princip der Gegenseitig-
keit
zur Geltung bringen. Daran schließt sich als selbständiges wich-
tiges Gebiet das Viehseuchenwesen und sein Polizeirecht mit dem
bisher nur in Deutschland ausgebildeten System der unbedingten Ver-
nichtung
des ganzen angesteckten Viehstandes, strengster Polizei des
Viehverkehrs bei Seuchen, Abschließung, amtlicher Untersuchung, aber
zugleich öffentlicher Entschädigung, wo Vieh bloß wegen der Gefahr
der Ansteckung vernichtet wird.

Das zweite Gebiet ist die eigentliche Flurpolizei, Aufgabe der
Selbstverwaltung; die Gesetze sollen die Grundsätze geben, die Land-
schaften die Verordnungen, und die Ortsgemeinde die Ausführung.

Die Grundsätze über Elementarpolizei s. oben. Das landwirthschaftliche
Versicherungswesen nebst Literatur: Rau, Volkswirthschaftspflege I. §. 105 ff.
Ueber Entwässerung und Urbarmachung Rau ebend. §. 103. Die Flur- oder
Feldpolizeigesetzgebung Gegenstand eigener Gesetze, weil sie ein selbständiges
Ordnungsstrafrecht enthält, dessen Ausübung den Gemeinden übergeben
wird. -- Preußen: örtliche Feldpolizeiordnungen der früheren Zeit (Rönne
II. §. 377; neueste Feldpolizeiordnung vom 1. Nov. 1847; Lette und Rönne,
Landeskulturgesetzgebung II. 2). -- Oesterreich: Gesetz über Waldschutz und
Waldfrevel vom 30. Jan. 1860. Hauptsache in beiden das Verfahren von
Seiten der Feldhüter gegen Personen, welche die Ordnung verletzen. Die Vieh-
seuchenpolizei
namentlich in Preußen und Oesterreich zu einem höchst ratio-
nellen System ausgebildet, und zwar auf Grundlage eigener Thierarznei-
schulen
und eigener Gesetzgebung. -- Preußen: Patent vom 2. April 1803.

Zweck noch mit den Einfuhrzöllen auf landwirthſchaftliche Produkte in unſerer
Zeit noch erreicht werden ſoll.

2) Der Schutz des Betriebes und der Produktion. Ge-
wöhnliche Auffaſſung als bloße Anwendung der Sicherheitspolizei auf
die Landwirthſchaft. Im höheren Sinne iſt ſie dagegen ein ſyſtemati-
ſcher Kampf gegen alle Gefährdungen und Hemmniſſe der landwirth-
ſchaftlichen Produktion durch die Elemente zuerſt, und dann durch
die Menſchen. Daher erſtlich: Elementarpolizei der Landwirth-
ſchaft, und zwar: a) landwirthſchaftliche Flurpolizei; b) die landwirth-
ſchaftliche Waſſerordnung, ſpeciell die Entwäſſerungs- und Be-
wäſſerungsordnungen, die eben deßhalb vielfach als rein landwirth-
ſchaftliche Maßregel und Rechtsverhältniſſe behandelt werden; c) land-
wirthſchaftliches Verſicherungsweſen, ſpeciell die Hagel- und
Viehverſicherungen. Es iſt ſchon früher dargeſtellt, daß dieſe drei
Aufgaben weſentlich dem Vereinsweſen angehören; die Landwirth-
ſchaftsvereine ſollen, was ſie bisher nicht oder zu wenig gethan haben,
das Vereinsweſen für dieſe Zwecke theils ins Leben rufen, theils ordnen,
indem ſie hierfür ſo viel als thunlich das Princip der Gegenſeitig-
keit
zur Geltung bringen. Daran ſchließt ſich als ſelbſtändiges wich-
tiges Gebiet das Viehſeuchenweſen und ſein Polizeirecht mit dem
bisher nur in Deutſchland ausgebildeten Syſtem der unbedingten Ver-
nichtung
des ganzen angeſteckten Viehſtandes, ſtrengſter Polizei des
Viehverkehrs bei Seuchen, Abſchließung, amtlicher Unterſuchung, aber
zugleich öffentlicher Entſchädigung, wo Vieh bloß wegen der Gefahr
der Anſteckung vernichtet wird.

Das zweite Gebiet iſt die eigentliche Flurpolizei, Aufgabe der
Selbſtverwaltung; die Geſetze ſollen die Grundſätze geben, die Land-
ſchaften die Verordnungen, und die Ortsgemeinde die Ausführung.

Die Grundſätze über Elementarpolizei ſ. oben. Das landwirthſchaftliche
Verſicherungsweſen nebſt Literatur: Rau, Volkswirthſchaftspflege I. §. 105 ff.
Ueber Entwäſſerung und Urbarmachung Rau ebend. §. 103. Die Flur- oder
Feldpolizeigeſetzgebung Gegenſtand eigener Geſetze, weil ſie ein ſelbſtändiges
Ordnungsſtrafrecht enthält, deſſen Ausübung den Gemeinden übergeben
wird. — Preußen: örtliche Feldpolizeiordnungen der früheren Zeit (Rönne
II. §. 377; neueſte Feldpolizeiordnung vom 1. Nov. 1847; Lette und Rönne,
Landeskulturgeſetzgebung II. 2). — Oeſterreich: Geſetz über Waldſchutz und
Waldfrevel vom 30. Jan. 1860. Hauptſache in beiden das Verfahren von
Seiten der Feldhüter gegen Perſonen, welche die Ordnung verletzen. Die Vieh-
ſeuchenpolizei
namentlich in Preußen und Oeſterreich zu einem höchſt ratio-
nellen Syſtem ausgebildet, und zwar auf Grundlage eigener Thierarznei-
ſchulen
und eigener Geſetzgebung. — Preußen: Patent vom 2. April 1803.

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[336/0360] Zweck noch mit den Einfuhrzöllen auf landwirthſchaftliche Produkte in unſerer Zeit noch erreicht werden ſoll. 2) Der Schutz des Betriebes und der Produktion. Ge- wöhnliche Auffaſſung als bloße Anwendung der Sicherheitspolizei auf die Landwirthſchaft. Im höheren Sinne iſt ſie dagegen ein ſyſtemati- ſcher Kampf gegen alle Gefährdungen und Hemmniſſe der landwirth- ſchaftlichen Produktion durch die Elemente zuerſt, und dann durch die Menſchen. Daher erſtlich: Elementarpolizei der Landwirth- ſchaft, und zwar: a) landwirthſchaftliche Flurpolizei; b) die landwirth- ſchaftliche Waſſerordnung, ſpeciell die Entwäſſerungs- und Be- wäſſerungsordnungen, die eben deßhalb vielfach als rein landwirth- ſchaftliche Maßregel und Rechtsverhältniſſe behandelt werden; c) land- wirthſchaftliches Verſicherungsweſen, ſpeciell die Hagel- und Viehverſicherungen. Es iſt ſchon früher dargeſtellt, daß dieſe drei Aufgaben weſentlich dem Vereinsweſen angehören; die Landwirth- ſchaftsvereine ſollen, was ſie bisher nicht oder zu wenig gethan haben, das Vereinsweſen für dieſe Zwecke theils ins Leben rufen, theils ordnen, indem ſie hierfür ſo viel als thunlich das Princip der Gegenſeitig- keit zur Geltung bringen. Daran ſchließt ſich als ſelbſtändiges wich- tiges Gebiet das Viehſeuchenweſen und ſein Polizeirecht mit dem bisher nur in Deutſchland ausgebildeten Syſtem der unbedingten Ver- nichtung des ganzen angeſteckten Viehſtandes, ſtrengſter Polizei des Viehverkehrs bei Seuchen, Abſchließung, amtlicher Unterſuchung, aber zugleich öffentlicher Entſchädigung, wo Vieh bloß wegen der Gefahr der Anſteckung vernichtet wird. Das zweite Gebiet iſt die eigentliche Flurpolizei, Aufgabe der Selbſtverwaltung; die Geſetze ſollen die Grundſätze geben, die Land- ſchaften die Verordnungen, und die Ortsgemeinde die Ausführung. Die Grundſätze über Elementarpolizei ſ. oben. Das landwirthſchaftliche Verſicherungsweſen nebſt Literatur: Rau, Volkswirthſchaftspflege I. §. 105 ff. Ueber Entwäſſerung und Urbarmachung Rau ebend. §. 103. Die Flur- oder Feldpolizeigeſetzgebung Gegenſtand eigener Geſetze, weil ſie ein ſelbſtändiges Ordnungsſtrafrecht enthält, deſſen Ausübung den Gemeinden übergeben wird. — Preußen: örtliche Feldpolizeiordnungen der früheren Zeit (Rönne II. §. 377; neueſte Feldpolizeiordnung vom 1. Nov. 1847; Lette und Rönne, Landeskulturgeſetzgebung II. 2). — Oeſterreich: Geſetz über Waldſchutz und Waldfrevel vom 30. Jan. 1860. Hauptſache in beiden das Verfahren von Seiten der Feldhüter gegen Perſonen, welche die Ordnung verletzen. Die Vieh- ſeuchenpolizei namentlich in Preußen und Oeſterreich zu einem höchſt ratio- nellen Syſtem ausgebildet, und zwar auf Grundlage eigener Thierarznei- ſchulen und eigener Geſetzgebung. — Preußen: Patent vom 2. April 1803.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 336. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/360>, abgerufen am 25.11.2024.