Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

Bild:
<< vorherige Seite

gebildeten großen Besitze nicht durch Fideicommisse dem freien Verkehr
entzogen werden. Im richtigen Verständniß dieser Wahrheit, daß die
Uebelstände, welche der freie Verkehr bringt, allein durch denselben
freien Verkehr wieder geheilt werden, ist daher jetzt die freie Theilbar-
keit des Bodens in allen civilisirten Staaten als eine der wesentlichsten
Grundlagen der tüchtigen Landwirthschaft anerkannt, und der Streit
über ihren Werth als ein historischer anzusehen.

Die ganze Literatur über die Theilbarkeit mit ihrer Resultatlosigkeit resul-
tatlos zusammengestellt namentlich bei Roscher, Nationalökonomie II. (vergl.
Mohl, Polizeiwissenschaft II. 170 und Rau, Volkswirthschaftspflege I. §. 76. 77).
Allmählige Entwicklung der Freiheit des Verkehrs aus den früheren Verboten
theils der "Niederlegung" von Bauerngütern, theils "Gebundenheit" derselben,
theils der "Größe" derselben. Ausführliche und gründliche Zusammenstellungen
von Bernhardi, Kritik der Gründe für großes und kleines Grundeigenthum
1849. Der theoretische Streit ist naturgemäß endlos. -- Frankreich hat
die volle Freiheit des Verkehrs; Preußen hat sie bereits durch das Landes-
culturedikt von 1811 eingeführt; Oesterreich durch das neue Gesetz vom
25. Mai 1868. -- Bayern hat noch das Gesetz über gewerbsmäßige Guts-
zertrümmerung vom 28. Mai 1852. -- Sachsen-Weimar: Verordnung vom
4. Jan. 1864 (Ordnung der Theilbarkeit). Noch haben keine statistischen Thatsachen
die Verkehrsfreiheit als nachtheilig bewiesen (s. gründliche statistische Bearbeitung
von Engels Zeitschrift des stat. Bureaus 1865; Ergebnisse der Theilbarkeit
von 1816--1859).

b. Der Schutz der Landwirthschaft ist ein doppelter.

1) Der Schutz der Produktion besteht in der Anwendung des
Schutzollprincips auf den Handel mit der Produktion der
Landwirthschaft, gewöhnlich als Kornzoll bezeichnet. Jeder Kornzoll
ist an und für sich falsch, weil er überhaupt nicht die Fähigkeit hat,
die Produktion zu steigern, da die jährliche Produktion von der Ernte,
die allgemeine aber von der Entwicklung der Gewerbe und Industrie
abhängt. Er ist aber auch als Ausgleichung der Grundsteuer falsch,
weil er zu einer solchen gleichfalls nicht fähig ist. Er ist endlich für das
ganze Volk um so schädlicher, als er durch Vertheuerung der Nahrungs-
mittel um so nachtheiliger wirkt, je mehr er einträgt. Es gibt gar
keinen
rationellen Gesichtspunkt, von dem aus man ihn vertheidigen
könnte.

Natürlich auch hierüber großer Streit; Bewußtsein über den Nachtheil der
Kornzölle zuerst in der physiokratischen Schule. Bedeutung der Kornzölle im
geraden Verhältniß zu den Communikationsmitteln. Lotz, Staatswirthschafts-
lehre II. §. 110 ff. gründlich und ausführlich für Freiheit des Getreidehandels.
Reiche und umfassende Darstellung der Zollgesetzgebungen bei Rau, Volks-
wirthschaftspflege §. 131. Es ist durchaus nicht abzusehen, welcher vernünftige

gebildeten großen Beſitze nicht durch Fideicommiſſe dem freien Verkehr
entzogen werden. Im richtigen Verſtändniß dieſer Wahrheit, daß die
Uebelſtände, welche der freie Verkehr bringt, allein durch denſelben
freien Verkehr wieder geheilt werden, iſt daher jetzt die freie Theilbar-
keit des Bodens in allen civiliſirten Staaten als eine der weſentlichſten
Grundlagen der tüchtigen Landwirthſchaft anerkannt, und der Streit
über ihren Werth als ein hiſtoriſcher anzuſehen.

Die ganze Literatur über die Theilbarkeit mit ihrer Reſultatloſigkeit reſul-
tatlos zuſammengeſtellt namentlich bei Roſcher, Nationalökonomie II. (vergl.
Mohl, Polizeiwiſſenſchaft II. 170 und Rau, Volkswirthſchaftspflege I. §. 76. 77).
Allmählige Entwicklung der Freiheit des Verkehrs aus den früheren Verboten
theils der „Niederlegung“ von Bauerngütern, theils „Gebundenheit“ derſelben,
theils der „Größe“ derſelben. Ausführliche und gründliche Zuſammenſtellungen
von Bernhardi, Kritik der Gründe für großes und kleines Grundeigenthum
1849. Der theoretiſche Streit iſt naturgemäß endlos. — Frankreich hat
die volle Freiheit des Verkehrs; Preußen hat ſie bereits durch das Landes-
culturedikt von 1811 eingeführt; Oeſterreich durch das neue Geſetz vom
25. Mai 1868. — Bayern hat noch das Geſetz über gewerbsmäßige Guts-
zertrümmerung vom 28. Mai 1852. — Sachſen-Weimar: Verordnung vom
4. Jan. 1864 (Ordnung der Theilbarkeit). Noch haben keine ſtatiſtiſchen Thatſachen
die Verkehrsfreiheit als nachtheilig bewieſen (ſ. gründliche ſtatiſtiſche Bearbeitung
von Engels Zeitſchrift des ſtat. Bureaus 1865; Ergebniſſe der Theilbarkeit
von 1816—1859).

b. Der Schutz der Landwirthſchaft iſt ein doppelter.

1) Der Schutz der Produktion beſteht in der Anwendung des
Schutzollprincips auf den Handel mit der Produktion der
Landwirthſchaft, gewöhnlich als Kornzoll bezeichnet. Jeder Kornzoll
iſt an und für ſich falſch, weil er überhaupt nicht die Fähigkeit hat,
die Produktion zu ſteigern, da die jährliche Produktion von der Ernte,
die allgemeine aber von der Entwicklung der Gewerbe und Induſtrie
abhängt. Er iſt aber auch als Ausgleichung der Grundſteuer falſch,
weil er zu einer ſolchen gleichfalls nicht fähig iſt. Er iſt endlich für das
ganze Volk um ſo ſchädlicher, als er durch Vertheuerung der Nahrungs-
mittel um ſo nachtheiliger wirkt, je mehr er einträgt. Es gibt gar
keinen
rationellen Geſichtspunkt, von dem aus man ihn vertheidigen
könnte.

Natürlich auch hierüber großer Streit; Bewußtſein über den Nachtheil der
Kornzölle zuerſt in der phyſiokratiſchen Schule. Bedeutung der Kornzölle im
geraden Verhältniß zu den Communikationsmitteln. Lotz, Staatswirthſchafts-
lehre II. §. 110 ff. gründlich und ausführlich für Freiheit des Getreidehandels.
Reiche und umfaſſende Darſtellung der Zollgeſetzgebungen bei Rau, Volks-
wirthſchaftspflege §. 131. Es iſt durchaus nicht abzuſehen, welcher vernünftige

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <p><pb facs="#f0359" n="335"/>
gebildeten großen Be&#x017F;itze nicht durch Fideicommi&#x017F;&#x017F;e dem freien Verkehr<lb/>
entzogen werden. Im richtigen Ver&#x017F;tändniß die&#x017F;er Wahrheit, daß die<lb/>
Uebel&#x017F;tände, welche der freie Verkehr bringt, allein durch den&#x017F;elben<lb/>
freien Verkehr wieder geheilt werden, i&#x017F;t daher jetzt die freie Theilbar-<lb/>
keit des Bodens in allen civili&#x017F;irten Staaten als eine der we&#x017F;entlich&#x017F;ten<lb/>
Grundlagen der tüchtigen Landwirth&#x017F;chaft anerkannt, und der Streit<lb/>
über ihren Werth als ein hi&#x017F;tori&#x017F;cher anzu&#x017F;ehen.</p><lb/>
                    <p>Die ganze Literatur über die Theilbarkeit mit ihrer Re&#x017F;ultatlo&#x017F;igkeit re&#x017F;ul-<lb/>
tatlos zu&#x017F;ammenge&#x017F;tellt namentlich bei <hi rendition="#g">Ro&#x017F;cher</hi>, Nationalökonomie <hi rendition="#aq">II.</hi> (vergl.<lb/><hi rendition="#g">Mohl</hi>, Polizeiwi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft <hi rendition="#aq">II.</hi> 170 und <hi rendition="#g">Rau</hi>, Volkswirth&#x017F;chaftspflege <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 76. 77).<lb/>
Allmählige Entwicklung der Freiheit des Verkehrs aus den früheren Verboten<lb/>
theils der &#x201E;Niederlegung&#x201C; von Bauerngütern, theils &#x201E;Gebundenheit&#x201C; der&#x017F;elben,<lb/>
theils der &#x201E;Größe&#x201C; der&#x017F;elben. Ausführliche und gründliche Zu&#x017F;ammen&#x017F;tellungen<lb/>
von <hi rendition="#g">Bernhardi</hi>, Kritik der Gründe für großes und kleines Grundeigenthum<lb/>
1849. Der theoreti&#x017F;che Streit i&#x017F;t naturgemäß endlos. &#x2014; <hi rendition="#g">Frankreich</hi> hat<lb/>
die volle Freiheit des Verkehrs; <hi rendition="#g">Preußen</hi> hat &#x017F;ie bereits durch das Landes-<lb/>
culturedikt von 1811 eingeführt; <hi rendition="#g">Oe&#x017F;terreich</hi> durch das neue Ge&#x017F;etz vom<lb/>
25. Mai 1868. &#x2014; <hi rendition="#g">Bayern</hi> hat noch das Ge&#x017F;etz über gewerbsmäßige Guts-<lb/>
zertrümmerung vom 28. Mai 1852. &#x2014; <hi rendition="#g">Sach&#x017F;en-Weimar</hi>: Verordnung vom<lb/>
4. Jan. 1864 (Ordnung der Theilbarkeit). Noch haben <hi rendition="#g">keine</hi> &#x017F;tati&#x017F;ti&#x017F;chen That&#x017F;achen<lb/>
die Verkehrsfreiheit als nachtheilig bewie&#x017F;en (&#x017F;. gründliche &#x017F;tati&#x017F;ti&#x017F;che Bearbeitung<lb/>
von <hi rendition="#g">Engels</hi> Zeit&#x017F;chrift des &#x017F;tat. Bureaus 1865; Ergebni&#x017F;&#x017F;e der Theilbarkeit<lb/>
von 1816&#x2014;1859).</p><lb/>
                    <p><hi rendition="#aq">b.</hi> Der <hi rendition="#g">Schutz</hi> der Landwirth&#x017F;chaft i&#x017F;t ein doppelter.</p><lb/>
                    <p>1) Der <hi rendition="#g">Schutz der Produktion</hi> be&#x017F;teht in der Anwendung des<lb/><hi rendition="#g">Schutzollprincips auf den Handel</hi> mit der Produktion der<lb/>
Landwirth&#x017F;chaft, gewöhnlich als <hi rendition="#g">Kornzoll</hi> bezeichnet. Jeder Kornzoll<lb/>
i&#x017F;t an und für &#x017F;ich <hi rendition="#g">fal&#x017F;ch</hi>, weil er überhaupt nicht die Fähigkeit hat,<lb/>
die Produktion zu &#x017F;teigern, da die jährliche Produktion von der Ernte,<lb/>
die allgemeine aber von der Entwicklung der Gewerbe und Indu&#x017F;trie<lb/>
abhängt. Er i&#x017F;t aber auch als Ausgleichung der Grund&#x017F;teuer fal&#x017F;ch,<lb/>
weil er zu einer &#x017F;olchen gleichfalls nicht fähig i&#x017F;t. Er i&#x017F;t endlich für das<lb/>
ganze Volk um &#x017F;o &#x017F;chädlicher, als er durch Vertheuerung der Nahrungs-<lb/>
mittel um &#x017F;o nachtheiliger wirkt, je mehr er einträgt. Es gibt <hi rendition="#g">gar<lb/>
keinen</hi> rationellen Ge&#x017F;ichtspunkt, von dem aus man ihn vertheidigen<lb/>
könnte.</p><lb/>
                    <p>Natürlich auch hierüber großer Streit; Bewußt&#x017F;ein über den Nachtheil der<lb/>
Kornzölle zuer&#x017F;t in der phy&#x017F;iokrati&#x017F;chen Schule. Bedeutung der Kornzölle im<lb/>
geraden Verhältniß zu den Communikationsmitteln. <hi rendition="#g">Lotz</hi>, Staatswirth&#x017F;chafts-<lb/>
lehre <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 110 ff. gründlich und ausführlich für Freiheit des Getreidehandels.<lb/>
Reiche und umfa&#x017F;&#x017F;ende Dar&#x017F;tellung der Zollge&#x017F;etzgebungen bei <hi rendition="#g">Rau</hi>, Volks-<lb/>
wirth&#x017F;chaftspflege §. 131. Es i&#x017F;t durchaus nicht abzu&#x017F;ehen, welcher vernünftige<lb/></p>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[335/0359] gebildeten großen Beſitze nicht durch Fideicommiſſe dem freien Verkehr entzogen werden. Im richtigen Verſtändniß dieſer Wahrheit, daß die Uebelſtände, welche der freie Verkehr bringt, allein durch denſelben freien Verkehr wieder geheilt werden, iſt daher jetzt die freie Theilbar- keit des Bodens in allen civiliſirten Staaten als eine der weſentlichſten Grundlagen der tüchtigen Landwirthſchaft anerkannt, und der Streit über ihren Werth als ein hiſtoriſcher anzuſehen. Die ganze Literatur über die Theilbarkeit mit ihrer Reſultatloſigkeit reſul- tatlos zuſammengeſtellt namentlich bei Roſcher, Nationalökonomie II. (vergl. Mohl, Polizeiwiſſenſchaft II. 170 und Rau, Volkswirthſchaftspflege I. §. 76. 77). Allmählige Entwicklung der Freiheit des Verkehrs aus den früheren Verboten theils der „Niederlegung“ von Bauerngütern, theils „Gebundenheit“ derſelben, theils der „Größe“ derſelben. Ausführliche und gründliche Zuſammenſtellungen von Bernhardi, Kritik der Gründe für großes und kleines Grundeigenthum 1849. Der theoretiſche Streit iſt naturgemäß endlos. — Frankreich hat die volle Freiheit des Verkehrs; Preußen hat ſie bereits durch das Landes- culturedikt von 1811 eingeführt; Oeſterreich durch das neue Geſetz vom 25. Mai 1868. — Bayern hat noch das Geſetz über gewerbsmäßige Guts- zertrümmerung vom 28. Mai 1852. — Sachſen-Weimar: Verordnung vom 4. Jan. 1864 (Ordnung der Theilbarkeit). Noch haben keine ſtatiſtiſchen Thatſachen die Verkehrsfreiheit als nachtheilig bewieſen (ſ. gründliche ſtatiſtiſche Bearbeitung von Engels Zeitſchrift des ſtat. Bureaus 1865; Ergebniſſe der Theilbarkeit von 1816—1859). b. Der Schutz der Landwirthſchaft iſt ein doppelter. 1) Der Schutz der Produktion beſteht in der Anwendung des Schutzollprincips auf den Handel mit der Produktion der Landwirthſchaft, gewöhnlich als Kornzoll bezeichnet. Jeder Kornzoll iſt an und für ſich falſch, weil er überhaupt nicht die Fähigkeit hat, die Produktion zu ſteigern, da die jährliche Produktion von der Ernte, die allgemeine aber von der Entwicklung der Gewerbe und Induſtrie abhängt. Er iſt aber auch als Ausgleichung der Grundſteuer falſch, weil er zu einer ſolchen gleichfalls nicht fähig iſt. Er iſt endlich für das ganze Volk um ſo ſchädlicher, als er durch Vertheuerung der Nahrungs- mittel um ſo nachtheiliger wirkt, je mehr er einträgt. Es gibt gar keinen rationellen Geſichtspunkt, von dem aus man ihn vertheidigen könnte. Natürlich auch hierüber großer Streit; Bewußtſein über den Nachtheil der Kornzölle zuerſt in der phyſiokratiſchen Schule. Bedeutung der Kornzölle im geraden Verhältniß zu den Communikationsmitteln. Lotz, Staatswirthſchafts- lehre II. §. 110 ff. gründlich und ausführlich für Freiheit des Getreidehandels. Reiche und umfaſſende Darſtellung der Zollgeſetzgebungen bei Rau, Volks- wirthſchaftspflege §. 131. Es iſt durchaus nicht abzuſehen, welcher vernünftige

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/359
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 335. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/359>, abgerufen am 23.11.2024.