Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.Interesse der Volkswirthschaft die Grundsätze der Forstwirthschaft voll- So lange dieser Grundsatz nicht durchgeführt, und die gesammte Die vielfache Unklarheit sowohl in Gesetz als Theorie über die Geltung B. Die Entwicklung dieses Princips zum eigentlichen System zer- I. Die Forstbehörden und ihr Organismus sind bisher nur Aeltere Ordnungen: Berg a. a. O. Neuere: Oesterreich: Organisirung Intereſſe der Volkswirthſchaft die Grundſätze der Forſtwirthſchaft voll- So lange dieſer Grundſatz nicht durchgeführt, und die geſammte Die vielfache Unklarheit ſowohl in Geſetz als Theorie über die Geltung B. Die Entwicklung dieſes Princips zum eigentlichen Syſtem zer- I. Die Forſtbehörden und ihr Organismus ſind bisher nur Aeltere Ordnungen: Berg a. a. O. Neuere: Oeſterreich: Organiſirung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0347" n="323"/> Intereſſe der Volkswirthſchaft die Grundſätze der Forſtwirthſchaft voll-<lb/> zieht; daß zweitens die Waldbeſtände in jedem Reich ſtatiſtiſch auf-<lb/> genommen werden müſſen, um diejenigen auszuſcheiden, welche nicht<lb/> fähig ſind, eine dauernde Wirthſchaft zuzulaſſen, und dieſe der Privat-<lb/> wirthſchaft mit <hi rendition="#g">unbeſchränkter</hi> Freiheit zu überlaſſen; endlich aber<lb/> diejenigen, welche dadurch ihr Eigenthumsrecht verlieren, in derſelben<lb/> Weiſe <hi rendition="#g">zu entſchädigen</hi>, wie bei der Grundentlaſtung und der Ab-<lb/> löſung.</p><lb/> <p>So lange dieſer Grundſatz nicht durchgeführt, und die <hi rendition="#g">geſammte</hi><lb/> Forſtwirthſchaft nicht als Ein großes, einheitlich behandeltes Verwal-<lb/> tungsgebiet behandelt wird, bleibt die Idee des Forſtweſens unfertig,<lb/> ſo weit auch die Theorie und Praxis der Forſtwirthſchaft ſonſt fort-<lb/> geſchritten ſein mag. In der That iſt noch die Geſchichte des Forſt-<lb/> weſens die langſame, aber ſichere Entwicklung dieſes Gedankens, der bis<lb/> jetzt ſeinen Hauptausdruck in zwei Grundſätzen hat: erſtlich darin, daß<lb/> die Staatsforſte die Muſterwirthſchaft für die Privatforſtwirthſchaft ſei,<lb/> und zweitens daß die letztere ohne ſie gezwungen iſt, bei der Rodung<lb/> die Zuſtimmung der Forſtverwaltung zu ſuchen. Geht man aber von<lb/> dem obigen Geſichtspunkt aus, ſo iſt das eigentliche Syſtem des Forſt-<lb/> weſens ſehr einfach.</p><lb/> <p>Die vielfache Unklarheit ſowohl in Geſetz als Theorie über die <hi rendition="#g">Geltung</hi><lb/> gewiſſer öffentlich-rechtlicher Beſtimmungen (z. B. Forſtpolizei, Forſtabtrag)<lb/> auch für die Privatwirthſchaft zeigt in der That, daß wir dem obigen Gedanken<lb/> näher ſtehen als wir glauben. Die <hi rendition="#g">jährlich</hi> ſteigenden Holzpreiſe werden<lb/> ihn nur zu bald praktiſch machen. Sehr bedeutſam iſt daher die klare Be-<lb/> ſtimmung des <hi rendition="#aq">Code forestier,</hi> welche zuerſt alle Forſte in Reichs-, Communal-<lb/> und Privatforſte getheilt und den Grundſatz ausgeſprochen hat, daß die erſteren<lb/> unbedingt dem <hi rendition="#aq">„régime forestier“</hi> unterworfen ſein ſollen (<hi rendition="#aq">T. I.</hi> 1). Darnach<lb/> das öſterreichiſche Forſtgeſetz von 1852 <hi rendition="#aq">I.</hi> 1.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">B.</hi> Die Entwicklung dieſes Princips zum eigentlichen Syſtem zer-<lb/> fällt nun in drei Theile.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Die <hi rendition="#g">Forſtbehörden</hi> und ihr Organismus ſind bisher nur<lb/> für die Staatsforſten da geweſen. Sie ſollen demnach das Forſtweſen<lb/> des <hi rendition="#g">ganzen</hi> Reiches verwalten.</p><lb/> <p>Aeltere Ordnungen: <hi rendition="#g">Berg</hi> a. a. O. Neuere: <hi rendition="#g">Oeſterreich</hi>: Organiſirung<lb/> 1850; <hi rendition="#g">Stubenrauch</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 18. Forſtgeſetz 5. Abſchn. Ausführliche Inſtruk-<lb/> tionen: Manzſche Ausg. S. 43 f. — <hi rendition="#g">Preußen</hi>: Zutheilung der Inſpektionen<lb/> zu den Regierungen (<hi rendition="#g">Rönne</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> 255 und 240). — <hi rendition="#g">Frankreich</hi>: <hi rendition="#aq">Code forest.</hi><lb/> Art. 1 und Decret vom 6. Mai 1854 (drei Adminiſtratoren unter dem Finanz-<lb/> miniſter, und örtliche Inſpektionsbezirke). So wie das obige Princip des Forſt-<lb/> weſens angenommen wird, werden dann <hi rendition="#g">zwei</hi> Dinge nothwendig: <hi rendition="#g">erſtlich</hi><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [323/0347]
Intereſſe der Volkswirthſchaft die Grundſätze der Forſtwirthſchaft voll-
zieht; daß zweitens die Waldbeſtände in jedem Reich ſtatiſtiſch auf-
genommen werden müſſen, um diejenigen auszuſcheiden, welche nicht
fähig ſind, eine dauernde Wirthſchaft zuzulaſſen, und dieſe der Privat-
wirthſchaft mit unbeſchränkter Freiheit zu überlaſſen; endlich aber
diejenigen, welche dadurch ihr Eigenthumsrecht verlieren, in derſelben
Weiſe zu entſchädigen, wie bei der Grundentlaſtung und der Ab-
löſung.
So lange dieſer Grundſatz nicht durchgeführt, und die geſammte
Forſtwirthſchaft nicht als Ein großes, einheitlich behandeltes Verwal-
tungsgebiet behandelt wird, bleibt die Idee des Forſtweſens unfertig,
ſo weit auch die Theorie und Praxis der Forſtwirthſchaft ſonſt fort-
geſchritten ſein mag. In der That iſt noch die Geſchichte des Forſt-
weſens die langſame, aber ſichere Entwicklung dieſes Gedankens, der bis
jetzt ſeinen Hauptausdruck in zwei Grundſätzen hat: erſtlich darin, daß
die Staatsforſte die Muſterwirthſchaft für die Privatforſtwirthſchaft ſei,
und zweitens daß die letztere ohne ſie gezwungen iſt, bei der Rodung
die Zuſtimmung der Forſtverwaltung zu ſuchen. Geht man aber von
dem obigen Geſichtspunkt aus, ſo iſt das eigentliche Syſtem des Forſt-
weſens ſehr einfach.
Die vielfache Unklarheit ſowohl in Geſetz als Theorie über die Geltung
gewiſſer öffentlich-rechtlicher Beſtimmungen (z. B. Forſtpolizei, Forſtabtrag)
auch für die Privatwirthſchaft zeigt in der That, daß wir dem obigen Gedanken
näher ſtehen als wir glauben. Die jährlich ſteigenden Holzpreiſe werden
ihn nur zu bald praktiſch machen. Sehr bedeutſam iſt daher die klare Be-
ſtimmung des Code forestier, welche zuerſt alle Forſte in Reichs-, Communal-
und Privatforſte getheilt und den Grundſatz ausgeſprochen hat, daß die erſteren
unbedingt dem „régime forestier“ unterworfen ſein ſollen (T. I. 1). Darnach
das öſterreichiſche Forſtgeſetz von 1852 I. 1.
B. Die Entwicklung dieſes Princips zum eigentlichen Syſtem zer-
fällt nun in drei Theile.
I. Die Forſtbehörden und ihr Organismus ſind bisher nur
für die Staatsforſten da geweſen. Sie ſollen demnach das Forſtweſen
des ganzen Reiches verwalten.
Aeltere Ordnungen: Berg a. a. O. Neuere: Oeſterreich: Organiſirung
1850; Stubenrauch I. §. 18. Forſtgeſetz 5. Abſchn. Ausführliche Inſtruk-
tionen: Manzſche Ausg. S. 43 f. — Preußen: Zutheilung der Inſpektionen
zu den Regierungen (Rönne II. 255 und 240). — Frankreich: Code forest.
Art. 1 und Decret vom 6. Mai 1854 (drei Adminiſtratoren unter dem Finanz-
miniſter, und örtliche Inſpektionsbezirke). So wie das obige Princip des Forſt-
weſens angenommen wird, werden dann zwei Dinge nothwendig: erſtlich
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |