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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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Aber es liegt im Wesen der Forste, daß sie mit ihrem Bestand als
Bedingung der allgemeinen Produktion, also als Gegenstand des all-
gemeinen Interesses anerkannt werden. Die Nachweisung dieses im
Allgemeinen unbezweifelten Satzes hat die Volkswirthschaftslehre ge-
liefert. Dieses allgemeine Interesse faßt sich nun zusammen in dem
Grundsatz der dauernden Erhaltung und Produktion des Waldcapitals.
Und nun nennen wir diejenigen Grundsätze, nach denen die Bewirth-
schaftung der Forste in jenem öffentlichen Interesse auf die dauernde
Erhaltung des Capitals und seiner regelmäßigen Produktion
berechnet ist, im eigentlichen Sinne die Forstwirthschaft.

Die Geltung der wirthschaftlichen Grundsätze einer solchen eigent-
lichen Forstwirthschaft für jede Bewirthschaftung von Waldungen er-
scheint daher als eine Forderung des Gesammtinteresses der Volks-
wirthschaft an jeden einzelnen Besitzer, gleichviel ob es der Staat
oder ein Einzelner ist. Inhalt und Unabweisbarkeit dieser Forderung
kommt nun dem Gesammtleben mit der steigenden Gesittung zum Be-
wußtsein, und aus diesem Bewußtsein geht dann der Grundsatz hervor,
daß es Aufgabe des Staats und seiner Verwaltung sei, jene Forde-
rung zur gesetzlichen Geltung und Durchführung zu bringen. Und die
Gesammtheit der Gesetze, Vorschriften und Anstalten, welche auf diese
Weise die Grundsätze der Forstwirthschaft im obigen Sinne für alle
Bewirthschaftungen von Forsten zur Geltung bringen, nennen wir das
Forstwesen.

Auch das Forstwesen hat nun seine Geschichte und sein System,
deren Elemente in Folgendem enthalten sind.

Die sehr reiche Literatur über Forstwirthschaft und Forstwesen muß in
ihre Hauptrichtungen geschieden werden, um den Ueberblick zu gewinnen. Die
erste ist die rein juristische, welche sich an die Frage nach dem rechtlichen
Inhalt des Forstregals anknüpft, und bereits im siebzehnten Jahrhundert
beginnt (Pütter, Literatur III. 639; Klüber, Literatur §. 1399). Sie theilt
sich im achtzehnten Jahrhundert in die Behandlung im deutschen Privatrecht
(bei Runde §. 140. Danz II. 11, zuletzt und am reichsten Mittermaier
I. §. 304 ff.) und in die Behandlung als Theil des Staatsrechts (Moser,
Landeshoheit in Ansehung Erde und Wassers; dann die Staatsrechtslehrer
herab bis Klüber, öffentliches Recht §. 451). Die zweite ist die Auffassung
der Forstwirthschaft als Gegenstand der Polizei, welche in der That bereits
das ganze Forstwesen in seinen Grundsätzen enthält, aber von der technischen
Lehre sich noch fern hält; voriges Jahrhundert vorzüglich Berg, Polizeirecht
III. 344 ff., während Fischer (Cameral- und Polizeirecht II. 868 ff.) mehr für
die positiven Bestimmungen ein reiches Material bietet, bis in unserem Jahr-
hundert die abstrakt allgemeine Behandlung in der Polizeiwissenschaft Boden
gewinnt (Mohl, Polizeiwissenschaft II. §. 142). Damit scheidet sich die rein

Aber es liegt im Weſen der Forſte, daß ſie mit ihrem Beſtand als
Bedingung der allgemeinen Produktion, alſo als Gegenſtand des all-
gemeinen Intereſſes anerkannt werden. Die Nachweiſung dieſes im
Allgemeinen unbezweifelten Satzes hat die Volkswirthſchaftslehre ge-
liefert. Dieſes allgemeine Intereſſe faßt ſich nun zuſammen in dem
Grundſatz der dauernden Erhaltung und Produktion des Waldcapitals.
Und nun nennen wir diejenigen Grundſätze, nach denen die Bewirth-
ſchaftung der Forſte in jenem öffentlichen Intereſſe auf die dauernde
Erhaltung des Capitals und ſeiner regelmäßigen Produktion
berechnet iſt, im eigentlichen Sinne die Forſtwirthſchaft.

Die Geltung der wirthſchaftlichen Grundſätze einer ſolchen eigent-
lichen Forſtwirthſchaft für jede Bewirthſchaftung von Waldungen er-
ſcheint daher als eine Forderung des Geſammtintereſſes der Volks-
wirthſchaft an jeden einzelnen Beſitzer, gleichviel ob es der Staat
oder ein Einzelner iſt. Inhalt und Unabweisbarkeit dieſer Forderung
kommt nun dem Geſammtleben mit der ſteigenden Geſittung zum Be-
wußtſein, und aus dieſem Bewußtſein geht dann der Grundſatz hervor,
daß es Aufgabe des Staats und ſeiner Verwaltung ſei, jene Forde-
rung zur geſetzlichen Geltung und Durchführung zu bringen. Und die
Geſammtheit der Geſetze, Vorſchriften und Anſtalten, welche auf dieſe
Weiſe die Grundſätze der Forſtwirthſchaft im obigen Sinne für alle
Bewirthſchaftungen von Forſten zur Geltung bringen, nennen wir das
Forſtweſen.

Auch das Forſtweſen hat nun ſeine Geſchichte und ſein Syſtem,
deren Elemente in Folgendem enthalten ſind.

Die ſehr reiche Literatur über Forſtwirthſchaft und Forſtweſen muß in
ihre Hauptrichtungen geſchieden werden, um den Ueberblick zu gewinnen. Die
erſte iſt die rein juriſtiſche, welche ſich an die Frage nach dem rechtlichen
Inhalt des Forſtregals anknüpft, und bereits im ſiebzehnten Jahrhundert
beginnt (Pütter, Literatur III. 639; Klüber, Literatur §. 1399). Sie theilt
ſich im achtzehnten Jahrhundert in die Behandlung im deutſchen Privatrecht
(bei Runde §. 140. Danz II. 11, zuletzt und am reichſten Mittermaier
I. §. 304 ff.) und in die Behandlung als Theil des Staatsrechts (Moſer,
Landeshoheit in Anſehung Erde und Waſſers; dann die Staatsrechtslehrer
herab bis Klüber, öffentliches Recht §. 451). Die zweite iſt die Auffaſſung
der Forſtwirthſchaft als Gegenſtand der Polizei, welche in der That bereits
das ganze Forſtweſen in ſeinen Grundſätzen enthält, aber von der techniſchen
Lehre ſich noch fern hält; voriges Jahrhundert vorzüglich Berg, Polizeirecht
III. 344 ff., während Fiſcher (Cameral- und Polizeirecht II. 868 ff.) mehr für
die poſitiven Beſtimmungen ein reiches Material bietet, bis in unſerem Jahr-
hundert die abſtrakt allgemeine Behandlung in der Polizeiwiſſenſchaft Boden
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[320/0344] Aber es liegt im Weſen der Forſte, daß ſie mit ihrem Beſtand als Bedingung der allgemeinen Produktion, alſo als Gegenſtand des all- gemeinen Intereſſes anerkannt werden. Die Nachweiſung dieſes im Allgemeinen unbezweifelten Satzes hat die Volkswirthſchaftslehre ge- liefert. Dieſes allgemeine Intereſſe faßt ſich nun zuſammen in dem Grundſatz der dauernden Erhaltung und Produktion des Waldcapitals. Und nun nennen wir diejenigen Grundſätze, nach denen die Bewirth- ſchaftung der Forſte in jenem öffentlichen Intereſſe auf die dauernde Erhaltung des Capitals und ſeiner regelmäßigen Produktion berechnet iſt, im eigentlichen Sinne die Forſtwirthſchaft. Die Geltung der wirthſchaftlichen Grundſätze einer ſolchen eigent- lichen Forſtwirthſchaft für jede Bewirthſchaftung von Waldungen er- ſcheint daher als eine Forderung des Geſammtintereſſes der Volks- wirthſchaft an jeden einzelnen Beſitzer, gleichviel ob es der Staat oder ein Einzelner iſt. Inhalt und Unabweisbarkeit dieſer Forderung kommt nun dem Geſammtleben mit der ſteigenden Geſittung zum Be- wußtſein, und aus dieſem Bewußtſein geht dann der Grundſatz hervor, daß es Aufgabe des Staats und ſeiner Verwaltung ſei, jene Forde- rung zur geſetzlichen Geltung und Durchführung zu bringen. Und die Geſammtheit der Geſetze, Vorſchriften und Anſtalten, welche auf dieſe Weiſe die Grundſätze der Forſtwirthſchaft im obigen Sinne für alle Bewirthſchaftungen von Forſten zur Geltung bringen, nennen wir das Forſtweſen. Auch das Forſtweſen hat nun ſeine Geſchichte und ſein Syſtem, deren Elemente in Folgendem enthalten ſind. Die ſehr reiche Literatur über Forſtwirthſchaft und Forſtweſen muß in ihre Hauptrichtungen geſchieden werden, um den Ueberblick zu gewinnen. Die erſte iſt die rein juriſtiſche, welche ſich an die Frage nach dem rechtlichen Inhalt des Forſtregals anknüpft, und bereits im ſiebzehnten Jahrhundert beginnt (Pütter, Literatur III. 639; Klüber, Literatur §. 1399). Sie theilt ſich im achtzehnten Jahrhundert in die Behandlung im deutſchen Privatrecht (bei Runde §. 140. Danz II. 11, zuletzt und am reichſten Mittermaier I. §. 304 ff.) und in die Behandlung als Theil des Staatsrechts (Moſer, Landeshoheit in Anſehung Erde und Waſſers; dann die Staatsrechtslehrer herab bis Klüber, öffentliches Recht §. 451). Die zweite iſt die Auffaſſung der Forſtwirthſchaft als Gegenſtand der Polizei, welche in der That bereits das ganze Forſtweſen in ſeinen Grundſätzen enthält, aber von der techniſchen Lehre ſich noch fern hält; voriges Jahrhundert vorzüglich Berg, Polizeirecht III. 344 ff., während Fiſcher (Cameral- und Polizeirecht II. 868 ff.) mehr für die poſitiven Beſtimmungen ein reiches Material bietet, bis in unſerem Jahr- hundert die abſtrakt allgemeine Behandlung in der Polizeiwiſſenſchaft Boden gewinnt (Mohl, Polizeiwiſſenſchaft II. §. 142). Damit ſcheidet ſich die rein

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/344>, abgerufen am 22.11.2024.