Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.Allein so wie nun mit der staatsbürgerlichen Gesellschaft sich der Dieses Recht hat nun, wie das was wir die Funktion dieser Ge- 1) Das Gesellschaftswesen des Unternehmungscredits und die Es ist tief im Wesen der gesellschaftlichen Geschichte begründet, Die erste Form ist die der stillen Gesellschaft, in welcher der Die zweite Form ist die der offenen Gesellschaft, in welcher In diesen beiden Formen herrscht nun noch das privatrechtliche Allein ſo wie nun mit der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft ſich der Dieſes Recht hat nun, wie das was wir die Funktion dieſer Ge- 1) Das Geſellſchaftsweſen des Unternehmungscredits und die Es iſt tief im Weſen der geſellſchaftlichen Geſchichte begründet, Die erſte Form iſt die der ſtillen Geſellſchaft, in welcher der Die zweite Form iſt die der offenen Geſellſchaft, in welcher In dieſen beiden Formen herrſcht nun noch das privatrechtliche <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <pb facs="#f0325" n="301"/> <p>Allein ſo wie nun mit der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft ſich der<lb/> Unternehmungsgeiſt, die Bethätigung der freien wirthſchaftlichen Per-<lb/> ſönlichkeit, entwickelt, treten dieſe Organe, die „Geſellſchaften“ aus der<lb/> Sphäre des Privatrechts <hi rendition="#aq">(societas)</hi> hinaus; ſie umfaſſen nicht mehr<lb/> bloß das Verhalten zu einander, ſondern ſie werden Organe des Ge-<lb/> ſammtlebens und ſeines Verkehrs; damit wird ihr Recht ein öffentliches,<lb/> wie es ihre Stellung iſt, und ſo entſteht das Verwaltungsrecht des<lb/> Unternehmungscredits als <hi rendition="#g">das öffentliche Recht der Unterneh-<lb/> mungsgeſellſchaften</hi>.</p><lb/> <p>Dieſes Recht hat nun, wie das was wir die Funktion dieſer Ge-<lb/> ſellſchaften nennen, zwei große Grundformen, welche ſelbſt wieder die<lb/> zwei geſchichtlichen <hi rendition="#g">Epochen</hi> der öffentlichen Geſtaltung des Unter-<lb/> nehmungscredits bezeichnen.</p><lb/> <p>1) <hi rendition="#g">Das Geſellſchaftsweſen des Unternehmungscredits und die<lb/> Handelsgeſetzbücher</hi>.</p><lb/> <p>Es iſt tief im Weſen der geſellſchaftlichen Geſchichte begründet,<lb/> daß der Unternehmungscredit überhaupt erſt dann zur ſelbſtändigen<lb/> Geltung und Organiſirung in den Geſellſchaften und Vereinen gelangt,<lb/> wenn die ſtaatsbürgerliche Geſellſchaft ſich von der ſtändiſchen trennt.<lb/> Das römiſche Recht <hi rendition="#g">kennt</hi> die letztere daher ſo wenig, als das alte<lb/> deutſche Privatrecht. Sie entſtehen von ſelbſt, aber ſie werden erſt<lb/> Gegenſtand des öffentlichen Rechts mit dem vorigen Jahrhundert, und<lb/> entwickeln dann <hi rendition="#g">drei</hi> Formen, von denen die erſten beiden die erſte,<lb/> die letztere wieder die zweite Epoche des Unternehmungscredits bilden,<lb/> und die ſich wieder durch das leitende Princip für die Berechtigung der<lb/> Theilnehmer als Mitglieder weſentlich unterſcheiden.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">erſte</hi> Form iſt die der <hi rendition="#g">ſtillen Geſellſchaft</hi>, in welcher der<lb/> Creditor ſich noch mit dem bloßen Antheil am Unternehmung<hi rendition="#g">sgewinn</hi><lb/> begnügt, ohne die Leitung der Unternehmung zu übernehmen.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">zweite</hi> Form iſt die der <hi rendition="#g">offenen</hi> Geſellſchaft, in welcher<lb/> neben der gleichen Berechtigung jedes Theilnehmers am Unternehmungs-<lb/> gewinn auch die <hi rendition="#g">gleiche</hi> Berechtigung derſelben an der Leitung des<lb/> Unternehmens gilt.</p><lb/> <p>In dieſen beiden Formen herrſcht nun noch das privatrechtliche<lb/> Element, weil beide ſich auf <hi rendition="#g">beſtimmte</hi> einzelne Mitglieder beziehen,<lb/> obwohl das öffentliche Recht bereits in der Geltung der Einheit nach<lb/><hi rendition="#g">Außen</hi> und zwar als das <hi rendition="#g">Recht der Firma</hi> zur beſtimmten Er-<lb/> ſcheinung gelangt. Erſt in der zweiten Epoche, die im achtzehnten<lb/> Jahrhundert mit den <hi rendition="#g">Handelscompagnien</hi> beginnt, wird auch<lb/> das gegenſeitige Verhältniß der Mitglieder Gegenſtand des öffentlichen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [301/0325]
Allein ſo wie nun mit der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft ſich der
Unternehmungsgeiſt, die Bethätigung der freien wirthſchaftlichen Per-
ſönlichkeit, entwickelt, treten dieſe Organe, die „Geſellſchaften“ aus der
Sphäre des Privatrechts (societas) hinaus; ſie umfaſſen nicht mehr
bloß das Verhalten zu einander, ſondern ſie werden Organe des Ge-
ſammtlebens und ſeines Verkehrs; damit wird ihr Recht ein öffentliches,
wie es ihre Stellung iſt, und ſo entſteht das Verwaltungsrecht des
Unternehmungscredits als das öffentliche Recht der Unterneh-
mungsgeſellſchaften.
Dieſes Recht hat nun, wie das was wir die Funktion dieſer Ge-
ſellſchaften nennen, zwei große Grundformen, welche ſelbſt wieder die
zwei geſchichtlichen Epochen der öffentlichen Geſtaltung des Unter-
nehmungscredits bezeichnen.
1) Das Geſellſchaftsweſen des Unternehmungscredits und die
Handelsgeſetzbücher.
Es iſt tief im Weſen der geſellſchaftlichen Geſchichte begründet,
daß der Unternehmungscredit überhaupt erſt dann zur ſelbſtändigen
Geltung und Organiſirung in den Geſellſchaften und Vereinen gelangt,
wenn die ſtaatsbürgerliche Geſellſchaft ſich von der ſtändiſchen trennt.
Das römiſche Recht kennt die letztere daher ſo wenig, als das alte
deutſche Privatrecht. Sie entſtehen von ſelbſt, aber ſie werden erſt
Gegenſtand des öffentlichen Rechts mit dem vorigen Jahrhundert, und
entwickeln dann drei Formen, von denen die erſten beiden die erſte,
die letztere wieder die zweite Epoche des Unternehmungscredits bilden,
und die ſich wieder durch das leitende Princip für die Berechtigung der
Theilnehmer als Mitglieder weſentlich unterſcheiden.
Die erſte Form iſt die der ſtillen Geſellſchaft, in welcher der
Creditor ſich noch mit dem bloßen Antheil am Unternehmungsgewinn
begnügt, ohne die Leitung der Unternehmung zu übernehmen.
Die zweite Form iſt die der offenen Geſellſchaft, in welcher
neben der gleichen Berechtigung jedes Theilnehmers am Unternehmungs-
gewinn auch die gleiche Berechtigung derſelben an der Leitung des
Unternehmens gilt.
In dieſen beiden Formen herrſcht nun noch das privatrechtliche
Element, weil beide ſich auf beſtimmte einzelne Mitglieder beziehen,
obwohl das öffentliche Recht bereits in der Geltung der Einheit nach
Außen und zwar als das Recht der Firma zur beſtimmten Er-
ſcheinung gelangt. Erſt in der zweiten Epoche, die im achtzehnten
Jahrhundert mit den Handelscompagnien beginnt, wird auch
das gegenſeitige Verhältniß der Mitglieder Gegenſtand des öffentlichen
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