eigentlich ihre Geschichte bildet; ihre wesentliche Fundation war die dadurch entstandene Schuld des Staates an die Bank, durch welche sie so innig mit der Finanzverwaltung zusammenhängt. (Vergl. J. v. Hauer, Beiträge zur Geschichte der österr. Finanzen und Bidermann, die Wiener Stadtbank. 1859.) Die Errichtung der Creditanstalt schied dann definitiv den Unternehmungs- credit vom Zahlungscredit. -- Die übrigen deutschen "Banken" bilden nur eine Anzahl von Instituten, von denen die meisten zugleich Unternehmungscredit gewähren, und einige sogar direkt durch ihre Statuten dazu verpflichtet sind, während über die Notenemission und Fundation durchaus kein gemeinsames Princip existirt, vielmehr die widersprechendsten Grundsätze zur Geltung gelangt sind. Das ist nur erklärlich durch den Mangel einheitlicher Gesetzgebung in Deutschland, und wird ohne dieselbe auch nicht besser werden. Von einem deutschen Bankrecht oder Bankwesen kann dabei keine Rede sein (s. das Material bei Hübner; die Zusammenstellung bei Stein S. 155 ff.).
II. Der Unternehmungscredit und sein öffentliches Recht. Wirthschaftliche Funktion.
Ursprünglich nun erscheint in der Volkswirthschaft das Creditwesen mit dem Darlehen einerseits und dem Zahlungscredit andererseits er- schöpft. Allein das Darlehen beruht auf einem bestehenden Vermögen, und der Zahlungscredit auf einem abgeschlossenen Geschäft. Wo daher eine künftige Unternehmung für Anlage und Betrieb Credit sucht, genügen beide nicht. Die neue Unternehmung sucht eine andere Art des Credits. Das Wesen dieses Credits besteht darin, daß derselbe seine Sicherheit in dem Werthe der Unternehmung an sich, und seine Verzinsung in dem Ertrage derselben sucht, während er die Rückzahlung nur als gewöhnliche industrielle Amortisation der Anlage betrachtet. Er erscheint daher nicht als ein Darlehen eines Gläubigers an einen Schuldner, sondern als eine Betheiligung eines Capitals an einem Unternehmen. Er kann daher zu seiner Entwicklung weder durch die Anstalten für Darlehen, noch durch Realcredit, noch durch Zahlungs- credit gelangen, sondern fordert und erzeugt sich seinen eigenen Kreis von Organen, deren Lebensprincip nach dem Obigen nicht bloß das Hingeben eines Capitals, sondern die Theilnahme der Creditoren an der Unternehmung selbst ist; das ist, der Unternehmungscredit wird, unentwickelt in vielen Darlehen liegend und meist nur durch die Höhe des Zinsfußes angedeutet (foenus nauticum) erst durch das Gesell- schaftswesen zu einer selbständigen Creditform, die alsbald neben Zahlungs- und Vorschußcredit eine mächtige und wichtige Stelle in der ganzen Volkswirthschaft einnimmt. Das Entstehen und die Organisirung des Unternehmungscredits muß daher zunächst als ein naturgemäßer Proceß des volkswirthschaftlichen Lebens betrachtet werden.
eigentlich ihre Geſchichte bildet; ihre weſentliche Fundation war die dadurch entſtandene Schuld des Staates an die Bank, durch welche ſie ſo innig mit der Finanzverwaltung zuſammenhängt. (Vergl. J. v. Hauer, Beiträge zur Geſchichte der öſterr. Finanzen und Bidermann, die Wiener Stadtbank. 1859.) Die Errichtung der Creditanſtalt ſchied dann definitiv den Unternehmungs- credit vom Zahlungscredit. — Die übrigen deutſchen „Banken“ bilden nur eine Anzahl von Inſtituten, von denen die meiſten zugleich Unternehmungscredit gewähren, und einige ſogar direkt durch ihre Statuten dazu verpflichtet ſind, während über die Notenemiſſion und Fundation durchaus kein gemeinſames Princip exiſtirt, vielmehr die widerſprechendſten Grundſätze zur Geltung gelangt ſind. Das iſt nur erklärlich durch den Mangel einheitlicher Geſetzgebung in Deutſchland, und wird ohne dieſelbe auch nicht beſſer werden. Von einem deutſchen Bankrecht oder Bankweſen kann dabei keine Rede ſein (ſ. das Material bei Hübner; die Zuſammenſtellung bei Stein S. 155 ff.).
II. Der Unternehmungscredit und ſein öffentliches Recht. Wirthſchaftliche Funktion.
Urſprünglich nun erſcheint in der Volkswirthſchaft das Creditweſen mit dem Darlehen einerſeits und dem Zahlungscredit andererſeits er- ſchöpft. Allein das Darlehen beruht auf einem beſtehenden Vermögen, und der Zahlungscredit auf einem abgeſchloſſenen Geſchäft. Wo daher eine künftige Unternehmung für Anlage und Betrieb Credit ſucht, genügen beide nicht. Die neue Unternehmung ſucht eine andere Art des Credits. Das Weſen dieſes Credits beſteht darin, daß derſelbe ſeine Sicherheit in dem Werthe der Unternehmung an ſich, und ſeine Verzinſung in dem Ertrage derſelben ſucht, während er die Rückzahlung nur als gewöhnliche induſtrielle Amortiſation der Anlage betrachtet. Er erſcheint daher nicht als ein Darlehen eines Gläubigers an einen Schuldner, ſondern als eine Betheiligung eines Capitals an einem Unternehmen. Er kann daher zu ſeiner Entwicklung weder durch die Anſtalten für Darlehen, noch durch Realcredit, noch durch Zahlungs- credit gelangen, ſondern fordert und erzeugt ſich ſeinen eigenen Kreis von Organen, deren Lebensprincip nach dem Obigen nicht bloß das Hingeben eines Capitals, ſondern die Theilnahme der Creditoren an der Unternehmung ſelbſt iſt; das iſt, der Unternehmungscredit wird, unentwickelt in vielen Darlehen liegend und meiſt nur durch die Höhe des Zinsfußes angedeutet (foenus nauticum) erſt durch das Geſell- ſchaftsweſen zu einer ſelbſtändigen Creditform, die alsbald neben Zahlungs- und Vorſchußcredit eine mächtige und wichtige Stelle in der ganzen Volkswirthſchaft einnimmt. Das Entſtehen und die Organiſirung des Unternehmungscredits muß daher zunächſt als ein naturgemäßer Proceß des volkswirthſchaftlichen Lebens betrachtet werden.
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mit der Finanzverwaltung zuſammenhängt. (Vergl. J. v. Hauer, Beiträge
zur Geſchichte der öſterr. Finanzen und Bidermann, die Wiener Stadtbank.
1859.) Die Errichtung der Creditanſtalt ſchied dann definitiv den Unternehmungs-
credit vom Zahlungscredit. — Die übrigen deutſchen „Banken“ bilden nur eine
Anzahl von Inſtituten, von denen die meiſten zugleich Unternehmungscredit
gewähren, und einige ſogar direkt durch ihre Statuten dazu verpflichtet ſind,
während über die Notenemiſſion und Fundation durchaus kein gemeinſames
Princip exiſtirt, vielmehr die widerſprechendſten Grundſätze zur Geltung gelangt
ſind. Das iſt nur erklärlich durch den Mangel einheitlicher Geſetzgebung in
Deutſchland, und wird ohne dieſelbe auch nicht beſſer werden. Von einem
deutſchen Bankrecht oder Bankweſen kann dabei keine Rede ſein (ſ. das Material
bei Hübner; die Zuſammenſtellung bei Stein S. 155 ff.).
II. Der Unternehmungscredit und ſein öffentliches Recht.
Wirthſchaftliche Funktion.
Urſprünglich nun erſcheint in der Volkswirthſchaft das Creditweſen
mit dem Darlehen einerſeits und dem Zahlungscredit andererſeits er-
ſchöpft. Allein das Darlehen beruht auf einem beſtehenden Vermögen,
und der Zahlungscredit auf einem abgeſchloſſenen Geſchäft. Wo daher
eine künftige Unternehmung für Anlage und Betrieb Credit ſucht,
genügen beide nicht. Die neue Unternehmung ſucht eine andere Art
des Credits. Das Weſen dieſes Credits beſteht darin, daß derſelbe
ſeine Sicherheit in dem Werthe der Unternehmung an ſich, und ſeine
Verzinſung in dem Ertrage derſelben ſucht, während er die Rückzahlung
nur als gewöhnliche induſtrielle Amortiſation der Anlage betrachtet.
Er erſcheint daher nicht als ein Darlehen eines Gläubigers an einen
Schuldner, ſondern als eine Betheiligung eines Capitals an einem
Unternehmen. Er kann daher zu ſeiner Entwicklung weder durch die
Anſtalten für Darlehen, noch durch Realcredit, noch durch Zahlungs-
credit gelangen, ſondern fordert und erzeugt ſich ſeinen eigenen Kreis
von Organen, deren Lebensprincip nach dem Obigen nicht bloß das
Hingeben eines Capitals, ſondern die Theilnahme der Creditoren an
der Unternehmung ſelbſt iſt; das iſt, der Unternehmungscredit wird,
unentwickelt in vielen Darlehen liegend und meiſt nur durch die Höhe
des Zinsfußes angedeutet (foenus nauticum) erſt durch das Geſell-
ſchaftsweſen zu einer ſelbſtändigen Creditform, die alsbald
neben Zahlungs- und Vorſchußcredit eine mächtige und wichtige Stelle
in der ganzen Volkswirthſchaft einnimmt. Das Entſtehen und die
Organiſirung des Unternehmungscredits muß daher zunächſt als ein
naturgemäßer Proceß des volkswirthſchaftlichen Lebens betrachtet werden.
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 300. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/324>, abgerufen am 25.11.2024.
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