voraus; ja sie wird zur Bedingung der ganzen gewerblichen Leistung und Stellung jedes Unternehmers. Das Ausbleiben der Zahlung eines Einzelnen wird daher zu einer Gefahr für den ganzen Verkehr; der organische Proceß des Güter- und Werthumlaufs ist gestört; und an diese Gefahr und Störung schließt sich nun, als Hilfe und Heilmittel, die weitere Entwicklung des Creditwesens.
Diese nun beginnt damit, daß zunächst die Creditirung der zur Zahlung bestimmten Summe durch den hohen Werth, den die prompte Zahlung für jedes Geschäft hat, selbst zu einem Unternehmen wird. Ein solches Unternehmen heißt ein Bankhaus (Banquier). Das Entstehen der Bankhäuser daher, sowohl als die Funktion derselben im wirthschaftlichen Leben ist ein volkswirthschaftlicher Proceß, der zunächst rein volkswirthschaftlichen Gesetzen folgt. Je weiter aber die wirth- schaftliche Bewegung fortschreitet, und je nothwendiger daher das Da- sein und die Funktion dieser Bankhäuser erscheint, um so klarer wird es, daß die erste Bedingung dieser Funktion die Sicherheit und Genauig- keit der Rückzahlung des zum Zwecke der Zahlung eingeräumten Credits ist, da diese Rückzahlung allein es ist, welche das Bankhaus in dem nie ruhenden Proceß des gegenseitigen Zahlungswesens in den Stand setzt, durch beständig wiederholte Creditirung die Störung des Verkehrs in Handel und Produktion zu beseitigen. Damit wird dieser Credit der Bankhäuser aus einem ursprünglich rein privatrechtlichen Vertrage eine Funktion im allgemeinen Interesse, eine öffentliche Funktion; sie wird ein integrirendes, für kein Geschäft mehr entbehrliches Element des Zahlungswesens der gesammten Volkswirthschaft, und jetzt wird es daher auch Aufgabe der Gesetzgebung und Verwaltung, dieser für das Ganze nothwendigen Funktion diejenige Bedingung zu geben, ohne welche sie selbst eben diesen allgemeinen Charakter verlieren würde. Diese Bedingung aber ist die unbedingte und unmittelbare Pflicht zur Rückzahlung eines solchen Zahlungscredits. Die Vor- aussetzung dafür ist, daß ein Credit als Zahlungscredit von den Be- theiligten anerkannt sei; dazu bedarf es einer klaren, zu diesem Zweck genau bestimmten Form; diese Form ist der Wechsel; und die gesetz- lich ausgesprochene unbedingte Zahlungspflicht des Wechsels ist das Wechselrecht.
Der Wechsel unterscheidet sich daher von der Anweisung, die ihm historisch voraufgeht und ihn natürlich auch ferner begleitet, formell durch seine Zahlungsverpflichtung; der Sache nach aber entsteht der Wechsel erst da, wo sich der reine Zahlungscredit von dem kaufmänni- schen Credit scheidet, und in den Bankhäusern seine eigenen Organe sucht. Die Geschichte der kaufmännischen Anweisungen als einfaches
Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 19
voraus; ja ſie wird zur Bedingung der ganzen gewerblichen Leiſtung und Stellung jedes Unternehmers. Das Ausbleiben der Zahlung eines Einzelnen wird daher zu einer Gefahr für den ganzen Verkehr; der organiſche Proceß des Güter- und Werthumlaufs iſt geſtört; und an dieſe Gefahr und Störung ſchließt ſich nun, als Hilfe und Heilmittel, die weitere Entwicklung des Creditweſens.
Dieſe nun beginnt damit, daß zunächſt die Creditirung der zur Zahlung beſtimmten Summe durch den hohen Werth, den die prompte Zahlung für jedes Geſchäft hat, ſelbſt zu einem Unternehmen wird. Ein ſolches Unternehmen heißt ein Bankhaus (Banquier). Das Entſtehen der Bankhäuſer daher, ſowohl als die Funktion derſelben im wirthſchaftlichen Leben iſt ein volkswirthſchaftlicher Proceß, der zunächſt rein volkswirthſchaftlichen Geſetzen folgt. Je weiter aber die wirth- ſchaftliche Bewegung fortſchreitet, und je nothwendiger daher das Da- ſein und die Funktion dieſer Bankhäuſer erſcheint, um ſo klarer wird es, daß die erſte Bedingung dieſer Funktion die Sicherheit und Genauig- keit der Rückzahlung des zum Zwecke der Zahlung eingeräumten Credits iſt, da dieſe Rückzahlung allein es iſt, welche das Bankhaus in dem nie ruhenden Proceß des gegenſeitigen Zahlungsweſens in den Stand ſetzt, durch beſtändig wiederholte Creditirung die Störung des Verkehrs in Handel und Produktion zu beſeitigen. Damit wird dieſer Credit der Bankhäuſer aus einem urſprünglich rein privatrechtlichen Vertrage eine Funktion im allgemeinen Intereſſe, eine öffentliche Funktion; ſie wird ein integrirendes, für kein Geſchäft mehr entbehrliches Element des Zahlungsweſens der geſammten Volkswirthſchaft, und jetzt wird es daher auch Aufgabe der Geſetzgebung und Verwaltung, dieſer für das Ganze nothwendigen Funktion diejenige Bedingung zu geben, ohne welche ſie ſelbſt eben dieſen allgemeinen Charakter verlieren würde. Dieſe Bedingung aber iſt die unbedingte und unmittelbare Pflicht zur Rückzahlung eines ſolchen Zahlungscredits. Die Vor- ausſetzung dafür iſt, daß ein Credit als Zahlungscredit von den Be- theiligten anerkannt ſei; dazu bedarf es einer klaren, zu dieſem Zweck genau beſtimmten Form; dieſe Form iſt der Wechſel; und die geſetz- lich ausgeſprochene unbedingte Zahlungspflicht des Wechſels iſt das Wechſelrecht.
Der Wechſel unterſcheidet ſich daher von der Anweiſung, die ihm hiſtoriſch voraufgeht und ihn natürlich auch ferner begleitet, formell durch ſeine Zahlungsverpflichtung; der Sache nach aber entſteht der Wechſel erſt da, wo ſich der reine Zahlungscredit von dem kaufmänni- ſchen Credit ſcheidet, und in den Bankhäuſern ſeine eigenen Organe ſucht. Die Geſchichte der kaufmänniſchen Anweiſungen als einfaches
Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 19
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voraus; ja ſie wird zur Bedingung der ganzen gewerblichen Leiſtung
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Einzelnen wird daher zu einer Gefahr für den ganzen Verkehr; der
organiſche Proceß des Güter- und Werthumlaufs iſt geſtört; und an
dieſe Gefahr und Störung ſchließt ſich nun, als Hilfe und Heilmittel,
die weitere Entwicklung des Creditweſens.
Dieſe nun beginnt damit, daß zunächſt die Creditirung der zur
Zahlung beſtimmten Summe durch den hohen Werth, den die prompte
Zahlung für jedes Geſchäft hat, ſelbſt zu einem Unternehmen wird.
Ein ſolches Unternehmen heißt ein Bankhaus (Banquier). Das
Entſtehen der Bankhäuſer daher, ſowohl als die Funktion derſelben im
wirthſchaftlichen Leben iſt ein volkswirthſchaftlicher Proceß, der zunächſt
rein volkswirthſchaftlichen Geſetzen folgt. Je weiter aber die wirth-
ſchaftliche Bewegung fortſchreitet, und je nothwendiger daher das Da-
ſein und die Funktion dieſer Bankhäuſer erſcheint, um ſo klarer wird
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keit der Rückzahlung des zum Zwecke der Zahlung eingeräumten Credits
iſt, da dieſe Rückzahlung allein es iſt, welche das Bankhaus in dem
nie ruhenden Proceß des gegenſeitigen Zahlungsweſens in den Stand
ſetzt, durch beſtändig wiederholte Creditirung die Störung des Verkehrs
in Handel und Produktion zu beſeitigen. Damit wird dieſer Credit
der Bankhäuſer aus einem urſprünglich rein privatrechtlichen Vertrage
eine Funktion im allgemeinen Intereſſe, eine öffentliche Funktion; ſie
wird ein integrirendes, für kein Geſchäft mehr entbehrliches Element
des Zahlungsweſens der geſammten Volkswirthſchaft, und jetzt wird es
daher auch Aufgabe der Geſetzgebung und Verwaltung, dieſer für das
Ganze nothwendigen Funktion diejenige Bedingung zu geben, ohne
welche ſie ſelbſt eben dieſen allgemeinen Charakter verlieren würde.
Dieſe Bedingung aber iſt die unbedingte und unmittelbare
Pflicht zur Rückzahlung eines ſolchen Zahlungscredits. Die Vor-
ausſetzung dafür iſt, daß ein Credit als Zahlungscredit von den Be-
theiligten anerkannt ſei; dazu bedarf es einer klaren, zu dieſem Zweck
genau beſtimmten Form; dieſe Form iſt der Wechſel; und die geſetz-
lich ausgeſprochene unbedingte Zahlungspflicht des Wechſels iſt das
Wechſelrecht.
Der Wechſel unterſcheidet ſich daher von der Anweiſung, die ihm
hiſtoriſch voraufgeht und ihn natürlich auch ferner begleitet, formell
durch ſeine Zahlungsverpflichtung; der Sache nach aber entſteht der
Wechſel erſt da, wo ſich der reine Zahlungscredit von dem kaufmänni-
ſchen Credit ſcheidet, und in den Bankhäuſern ſeine eigenen Organe
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/313>, abgerufen am 25.11.2024.
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