Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.die auf eine ganz bestimmte einzelne Leistung einer Unternehmung 2) Bei eigentlichen Werthpapieren gilt daher auch die Haftung 3) Die Mortifikation (Amortisation) der eigentlichen Werth- Es ist wohl kühn, mit so wenig Worten einer so reichen Literatur und Vierter Theil. Das Creditwesen. Begriff und Wesen des Credits. Mit dem Creditwesen betreten wir nun einen ganz anderen Boden. Während nämlich Verkehrs- und Umlaufswesen sich auf diejenigen Der Credit ist nämlich die Fähigkeit der einen Wirthschaft, das Der Credit ist daher zunächst Sache des Einzelnen. Er muß ihn die auf eine ganz beſtimmte einzelne Leiſtung einer Unternehmung 2) Bei eigentlichen Werthpapieren gilt daher auch die Haftung 3) Die Mortifikation (Amortiſation) der eigentlichen Werth- Es iſt wohl kühn, mit ſo wenig Worten einer ſo reichen Literatur und Vierter Theil. Das Creditweſen. Begriff und Weſen des Credits. Mit dem Creditweſen betreten wir nun einen ganz anderen Boden. Während nämlich Verkehrs- und Umlaufsweſen ſich auf diejenigen Der Credit iſt nämlich die Fähigkeit der einen Wirthſchaft, das Der Credit iſt daher zunächſt Sache des Einzelnen. Er muß ihn <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0268" n="244"/> die auf eine ganz beſtimmte <hi rendition="#g">einzelne</hi> Leiſtung einer Unternehmung<lb/> lauten (Fahrbillets, Entr<hi rendition="#aq">é</hi>ekarten ꝛc.)</p><lb/> <p>2) Bei eigentlichen Werthpapieren gilt daher auch die <hi rendition="#g">Haftung</hi><lb/> des Cedenten, wenn nichts anderes ausgemacht iſt; bei Inhaberpapieren<lb/> fällt wie bei dem Gelde dieſe Haftung naturgemäß hinweg.</p><lb/> <p>3) Die <hi rendition="#g">Mortifikation</hi> (Amortiſation) der eigentlichen Werth-<lb/> papiere erzeugt <hi rendition="#g">nicht</hi> an und für ſich das Recht auf Reproduktion<lb/><hi rendition="#g">derſelben</hi> Papiere von Seiten des Gläubigers, bei den Inhaber-<lb/> papieren dagegen iſt dieſelbe eine nothwendige Forderung des Verkehrs.</p><lb/> <p>Es iſt wohl kühn, mit ſo wenig Worten einer ſo reichen Literatur und<lb/> ſpeciell ſo ausgezeichneten Werken wie <hi rendition="#g">Contze’s</hi> Inhaberpapieren gegenüber<lb/> zu treten. Dennoch <hi rendition="#g">können</hi> wir nicht umhin, zu wiederholen, daß der Haupt-<lb/> irrthum aller bisherigen Bearbeitung des Gegenſtandes darin lag, das Weſen<lb/> und den Inhalt eines öffentlich rechtlichen Inſtituts durch die Begriffe des<lb/> Privatrechts verſtehen zu wollen; der zweite nicht minder große Irrthum iſt<lb/> der, Werthpapiere und Inhaberpapiere beſtändig zu confundiren. Daß man<lb/> die Natur der letzteren ohne Anſchluß an das Weſen des Geldes und ſpeciell<lb/> des ſelbſtändigen <hi rendition="#g">Werthes</hi> hat erklären wollen, zeigt auch hier die Folgen<lb/> davon, daß die beiden Gebiete der Güterlehre und der Rechtswiſſenſchaft ſich<lb/> gegenſeitig beinahe gänzlich unbekannt ſind.</p> </div> </div> </div><lb/> <div n="5"> <head><hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Vierter Theil</hi>.</hi><lb/> Das Creditweſen. Begriff und Weſen des Credits.</head><lb/> <p>Mit dem Creditweſen betreten wir nun einen ganz anderen Boden.<lb/> Um ſo wichtiger iſt es, ſich über die Grundlagen des Folgenden voll-<lb/> kommen klar und einig zu ſein.</p><lb/> <p>Während nämlich Verkehrs- und Umlaufsweſen ſich auf diejenigen<lb/> Bedingungen der wirthſchaftlichen Entwicklung beziehen, welche außer-<lb/> halb der Einzelwirthſchaft liegen, gehört der Credit ſowohl wie das,<lb/> was die Verwaltung für denſelben thun kann, dem inneren wirth-<lb/> ſchaftlichen Leben an.</p><lb/> <p>Der Credit iſt nämlich die Fähigkeit der einen Wirthſchaft, das<lb/> Capital der andern zur Benutzung und zum Erwerb herbeizuziehen.<lb/> Das Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit des Schuldners (objektives<lb/> Moment) und die wirkliche Zahlungsfähigkeit (ſubjektives Moment)<lb/> ſind nur die zwei ſelbſtändig gedachten Elemente des wirklichen Credits.</p><lb/> <p>Der Credit iſt daher zunächſt Sache des Einzelnen. Er muß ihn<lb/> ſelbſt begründen und ſich ihn ſelbſt ſchaffen. Er iſt daher an ſich ein<lb/> durchaus <hi rendition="#g">volkswirthſchaftlicher</hi> Begriff. Eben deßhalb iſt es von<lb/> entſcheidender Bedeutung, den Punkt zu beſtimmen, auf welchem der<lb/> Credit ſeine öffentliche Natur entwickelt.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [244/0268]
die auf eine ganz beſtimmte einzelne Leiſtung einer Unternehmung
lauten (Fahrbillets, Entréekarten ꝛc.)
2) Bei eigentlichen Werthpapieren gilt daher auch die Haftung
des Cedenten, wenn nichts anderes ausgemacht iſt; bei Inhaberpapieren
fällt wie bei dem Gelde dieſe Haftung naturgemäß hinweg.
3) Die Mortifikation (Amortiſation) der eigentlichen Werth-
papiere erzeugt nicht an und für ſich das Recht auf Reproduktion
derſelben Papiere von Seiten des Gläubigers, bei den Inhaber-
papieren dagegen iſt dieſelbe eine nothwendige Forderung des Verkehrs.
Es iſt wohl kühn, mit ſo wenig Worten einer ſo reichen Literatur und
ſpeciell ſo ausgezeichneten Werken wie Contze’s Inhaberpapieren gegenüber
zu treten. Dennoch können wir nicht umhin, zu wiederholen, daß der Haupt-
irrthum aller bisherigen Bearbeitung des Gegenſtandes darin lag, das Weſen
und den Inhalt eines öffentlich rechtlichen Inſtituts durch die Begriffe des
Privatrechts verſtehen zu wollen; der zweite nicht minder große Irrthum iſt
der, Werthpapiere und Inhaberpapiere beſtändig zu confundiren. Daß man
die Natur der letzteren ohne Anſchluß an das Weſen des Geldes und ſpeciell
des ſelbſtändigen Werthes hat erklären wollen, zeigt auch hier die Folgen
davon, daß die beiden Gebiete der Güterlehre und der Rechtswiſſenſchaft ſich
gegenſeitig beinahe gänzlich unbekannt ſind.
Vierter Theil.
Das Creditweſen. Begriff und Weſen des Credits.
Mit dem Creditweſen betreten wir nun einen ganz anderen Boden.
Um ſo wichtiger iſt es, ſich über die Grundlagen des Folgenden voll-
kommen klar und einig zu ſein.
Während nämlich Verkehrs- und Umlaufsweſen ſich auf diejenigen
Bedingungen der wirthſchaftlichen Entwicklung beziehen, welche außer-
halb der Einzelwirthſchaft liegen, gehört der Credit ſowohl wie das,
was die Verwaltung für denſelben thun kann, dem inneren wirth-
ſchaftlichen Leben an.
Der Credit iſt nämlich die Fähigkeit der einen Wirthſchaft, das
Capital der andern zur Benutzung und zum Erwerb herbeizuziehen.
Das Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit des Schuldners (objektives
Moment) und die wirkliche Zahlungsfähigkeit (ſubjektives Moment)
ſind nur die zwei ſelbſtändig gedachten Elemente des wirklichen Credits.
Der Credit iſt daher zunächſt Sache des Einzelnen. Er muß ihn
ſelbſt begründen und ſich ihn ſelbſt ſchaffen. Er iſt daher an ſich ein
durchaus volkswirthſchaftlicher Begriff. Eben deßhalb iſt es von
entſcheidender Bedeutung, den Punkt zu beſtimmen, auf welchem der
Credit ſeine öffentliche Natur entwickelt.
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