Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.nächste Quelle ist das Interesse der Unternehmung, sein nächster In- a) Die Bahnordnung und Bahnpolizei hat zur Aufgabe, b) Betriebsmittel; Maschinen, unter dem Gewerbepolizei- c) Die Betriebsordnung enthält erstlich die Fahrordnung; d) Der Bahntelegraphendienst mit seiner selbständigen Orga- Vergl. die früher angeführten Gesetze, welche meistens die Bestimmungen nächſte Quelle iſt das Intereſſe der Unternehmung, ſein nächſter In- a) Die Bahnordnung und Bahnpolizei hat zur Aufgabe, b) Betriebsmittel; Maſchinen, unter dem Gewerbepolizei- c) Die Betriebsordnung enthält erſtlich die Fahrordnung; d) Der Bahntelegraphendienſt mit ſeiner ſelbſtändigen Orga- Vergl. die früher angeführten Geſetze, welche meiſtens die Beſtimmungen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0242" n="218"/> nächſte Quelle iſt das Intereſſe der Unternehmung, ſein nächſter In-<lb/> halt die techniſchen Erforderniſſe für die Güterbewegung. Allein auch<lb/> hier arbeitet der Betrieb der Geſellſchaft zugleich im Intereſſe des<lb/> Ganzen. Daſſelbe macht ſich auf jedem Punkte geltend und ſo entſteht<lb/> das <hi rendition="#g">Betriebsrecht</hi> als die Geſammtheit von Beſtimmungen über<lb/> den Betrieb, in welchen das geſchäftliche Intereſſe des Unternehmens<lb/> nach dem allgemeinen Intereſſe des Verkehrs geregelt wird. Das<lb/> Verhältniß der eigenen Verwaltung der Bahn zur Regierung in dem<lb/> Gebiete des Betriebsrechts beruht nun darauf, daß die Bahnverwal-<lb/> tung ihrerſeits den Betrieb unter eigener Verantwortlichkeit <hi rendition="#g">ſelbſt zu<lb/> führen</hi> hat, daß aber die Regierung nicht bloß im Allgemeinen, ſon-<lb/> dern vielmehr auf jedem einzelnen Punkte ſich vermöge ihrer Oberauf-<lb/> ſicht die Vertretung des allgemeinen Intereſſes und ſeiner Anforderun-<lb/> gen vorbehält. So greifen hier beide Elemente ſo eng in einander,<lb/> daß das Betriebsrecht formell ein Ganzes wird. Seine Abtheilungen<lb/> ſind folgende.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) Die <hi rendition="#g">Bahnordnung</hi> und <hi rendition="#g">Bahnpolizei</hi> hat zur Aufgabe,<lb/> Fahrbarkeit und Sicherheit der Bahn herzuſtellen. Grundlage: <hi rendition="#g">Eröff-<lb/> nung</hi> der Bahn erſt nach geſchehener Inſpektion auf Genehmigung<lb/> der Bahnbehörden. <hi rendition="#g">Erhaltung</hi> der Bahn und der „Objekte“ durch<lb/> die Bahnverwaltung unter Aufſicht der Inſpektoren, ebenſo <hi rendition="#g">Fahrbar-<lb/> keit</hi> durch beſtändige Ueberwachung der Bahnſtrecke durch die Bahn-<lb/> inſpektoren, Ingenieure, Stationschefs, Bahnwärter.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) <hi rendition="#g">Betriebsmittel; Maſchinen</hi>, unter dem Gewerbepolizei-<lb/> recht der Maſchinen, Wagen und Laſtwagen: Zahl, Einrichtung und<lb/> Sicherheit; Grundſatz: Aufgabe der Bahnen im eigenen Intereſſe in<lb/> allen dieſen Beziehungen dem Bedürfniß des Verkehrs zu genügen;<lb/> Recht der Regierung, ſie dazu zu veranlaſſen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c</hi>) Die <hi rendition="#g">Betriebsordnung</hi> enthält erſtlich die <hi rendition="#g">Fahrordnung</hi>;<lb/> Verpflichtung der Bahnen im öffentlichen Intereſſe, erſtlich auf gehörige<lb/> Veröffentlichung, dann auf regelmäßige Innehaltung, endlich auf paſ-<lb/> ſenden Anſchluß der Züge. Recht der Regierung, auf dieſe Punkte zu<lb/> achten, ausgedrückt in dem Recht der <hi rendition="#g">Genehmigung der Fahr-<lb/> ordnungen</hi>. Zweitens die <hi rendition="#g">Zugsordnung</hi> mit den Beſtimmungen<lb/> über Paſſagier- und Frachtenpolizei, Wagenordnung und das wichtige<lb/> Signalweſen. Hier ſind die Inſtruktionen der Bahndirektionen maßgebend.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">d</hi>) Der <hi rendition="#g">Bahntelegraphendienſt</hi> mit ſeiner ſelbſtändigen Orga-<lb/> niſation und Aufgabe, als weſentlicher Faktor der Sicherheit und Ord-<lb/> nung des Betriebes.</p><lb/> <p>Vergl. die früher angeführten Geſetze, welche meiſtens die Beſtimmungen<lb/> über Betrieb oder Betriebsperſonal enthalten; der Unterſchied liegt weſentlich<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [218/0242]
nächſte Quelle iſt das Intereſſe der Unternehmung, ſein nächſter In-
halt die techniſchen Erforderniſſe für die Güterbewegung. Allein auch
hier arbeitet der Betrieb der Geſellſchaft zugleich im Intereſſe des
Ganzen. Daſſelbe macht ſich auf jedem Punkte geltend und ſo entſteht
das Betriebsrecht als die Geſammtheit von Beſtimmungen über
den Betrieb, in welchen das geſchäftliche Intereſſe des Unternehmens
nach dem allgemeinen Intereſſe des Verkehrs geregelt wird. Das
Verhältniß der eigenen Verwaltung der Bahn zur Regierung in dem
Gebiete des Betriebsrechts beruht nun darauf, daß die Bahnverwal-
tung ihrerſeits den Betrieb unter eigener Verantwortlichkeit ſelbſt zu
führen hat, daß aber die Regierung nicht bloß im Allgemeinen, ſon-
dern vielmehr auf jedem einzelnen Punkte ſich vermöge ihrer Oberauf-
ſicht die Vertretung des allgemeinen Intereſſes und ſeiner Anforderun-
gen vorbehält. So greifen hier beide Elemente ſo eng in einander,
daß das Betriebsrecht formell ein Ganzes wird. Seine Abtheilungen
ſind folgende.
a) Die Bahnordnung und Bahnpolizei hat zur Aufgabe,
Fahrbarkeit und Sicherheit der Bahn herzuſtellen. Grundlage: Eröff-
nung der Bahn erſt nach geſchehener Inſpektion auf Genehmigung
der Bahnbehörden. Erhaltung der Bahn und der „Objekte“ durch
die Bahnverwaltung unter Aufſicht der Inſpektoren, ebenſo Fahrbar-
keit durch beſtändige Ueberwachung der Bahnſtrecke durch die Bahn-
inſpektoren, Ingenieure, Stationschefs, Bahnwärter.
b) Betriebsmittel; Maſchinen, unter dem Gewerbepolizei-
recht der Maſchinen, Wagen und Laſtwagen: Zahl, Einrichtung und
Sicherheit; Grundſatz: Aufgabe der Bahnen im eigenen Intereſſe in
allen dieſen Beziehungen dem Bedürfniß des Verkehrs zu genügen;
Recht der Regierung, ſie dazu zu veranlaſſen.
c) Die Betriebsordnung enthält erſtlich die Fahrordnung;
Verpflichtung der Bahnen im öffentlichen Intereſſe, erſtlich auf gehörige
Veröffentlichung, dann auf regelmäßige Innehaltung, endlich auf paſ-
ſenden Anſchluß der Züge. Recht der Regierung, auf dieſe Punkte zu
achten, ausgedrückt in dem Recht der Genehmigung der Fahr-
ordnungen. Zweitens die Zugsordnung mit den Beſtimmungen
über Paſſagier- und Frachtenpolizei, Wagenordnung und das wichtige
Signalweſen. Hier ſind die Inſtruktionen der Bahndirektionen maßgebend.
d) Der Bahntelegraphendienſt mit ſeiner ſelbſtändigen Orga-
niſation und Aufgabe, als weſentlicher Faktor der Sicherheit und Ord-
nung des Betriebes.
Vergl. die früher angeführten Geſetze, welche meiſtens die Beſtimmungen
über Betrieb oder Betriebsperſonal enthalten; der Unterſchied liegt weſentlich
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