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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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auf Aktien- und Prioritätenemission. Andererseits sichert die Re-
gierung das öffentliche Interesse durch die Verhandlungen, welche der
Concessionsertheilung vorauf gehen. Principien und Vorlage der
Tracen mit allen dazu gehörigen Arbeiten; Bestimmung theils der
Linie selbst, theils auch der Hauptstationen als Bedingung der Geneh-
migung; Sicherstellung des wirklichen Baues durch Fristen und selbst
durch Cautionen; endlich Genehmigung der Statuten der Gesellschaft
als Theil der Concession. An diese an sich einfachen Grundsätze schließt
sich nun aber ein weiteres Gebiet, das sehr oft -- in neuester Zeit
zum letzteren Theil immer -- in den Concessionen selbst enthalten ist.
Dasselbe bezieht sich auf die Unterstützungen und das Heim-
fallsrecht
.

c) Die Staatshülfe, welche der Staat den Gesellschaften ge-
währt, hat die Aufgabe, durch die Sicherung der Ertragsfähigkeit das
Einzelcapital zur Betheiligung an den Bahnen herbeizuziehen. Hier
ist es das Einzelinteresse, welchem der Staat entgegenkommt. Die
Grundformen sind dreifach. Die erste ist die direkte Betheiligung am
Bau durch den Staat, das ursprüngliche französische System, in welchem
der Staat den Grund und Boden hergab, die Gesellschaft das Uebrige.
Die zweite ist die deutsche Form der Zinsgarantie, die stets mit
einem Amortisationssystem verbunden ist. Die dritte ist die neue
Form der Unterstützung durch Befreiung von Steuern und Gebühren
für die Anlage und selbst für Betrieb und Dividende. Jede dieser Arten
hat ihre Vorzüge, Mängel und Folgen, speciell für das Verhältniß
der Regierung zum Betriebsrecht. Ihr Werth wird meist von der
wahrscheinlichen Ertragsfähigkeit der Bahnen, wie von den finanziellen
Zuständen des Staates bedingt.

d) Dem Princip der Unterstützung gegenüber hat nun die Ver-
waltung das zweite des Heimfallsrechts als "Dauer der Concession"
formulirt. Objekt derselben nach französischem Muster ist der Unter-
und Oberbau, nicht das Betriebscapital. Princip für die Dauer ist
die Annahme einer Periode, in welcher der wahrscheinliche Ueberschuß
das Anlagecapital amortisirt hat. Daher gar kein Rückfall in Eng-
land, ursprünglich sehr kurzer in Frankreich, verlängert mit der Aus-
dehnung in dem Risiko der Unternehmung, in Deutschland ursprünglich
bei manchen Bahnen gar keiner, seit 1848 bei allen Bahnen meist
90 Jahre. Grundlage für das Heimfallsrecht daher in Maß und Art
der Unterstützung.

Alle diese Punkte sind in England in den Eisenbahngesetzen, in
Frankreich theils in den Concessionen und Statuten, theils in den
Cahiers de Charge, in Deutschland wesentlich in den Concessions-

auf Aktien- und Prioritätenemiſſion. Andererſeits ſichert die Re-
gierung das öffentliche Intereſſe durch die Verhandlungen, welche der
Conceſſionsertheilung vorauf gehen. Principien und Vorlage der
Tracen mit allen dazu gehörigen Arbeiten; Beſtimmung theils der
Linie ſelbſt, theils auch der Hauptſtationen als Bedingung der Geneh-
migung; Sicherſtellung des wirklichen Baues durch Friſten und ſelbſt
durch Cautionen; endlich Genehmigung der Statuten der Geſellſchaft
als Theil der Conceſſion. An dieſe an ſich einfachen Grundſätze ſchließt
ſich nun aber ein weiteres Gebiet, das ſehr oft — in neueſter Zeit
zum letzteren Theil immer — in den Conceſſionen ſelbſt enthalten iſt.
Daſſelbe bezieht ſich auf die Unterſtützungen und das Heim-
fallsrecht
.

c) Die Staatshülfe, welche der Staat den Geſellſchaften ge-
währt, hat die Aufgabe, durch die Sicherung der Ertragsfähigkeit das
Einzelcapital zur Betheiligung an den Bahnen herbeizuziehen. Hier
iſt es das Einzelintereſſe, welchem der Staat entgegenkommt. Die
Grundformen ſind dreifach. Die erſte iſt die direkte Betheiligung am
Bau durch den Staat, das urſprüngliche franzöſiſche Syſtem, in welchem
der Staat den Grund und Boden hergab, die Geſellſchaft das Uebrige.
Die zweite iſt die deutſche Form der Zinsgarantie, die ſtets mit
einem Amortiſationsſyſtem verbunden iſt. Die dritte iſt die neue
Form der Unterſtützung durch Befreiung von Steuern und Gebühren
für die Anlage und ſelbſt für Betrieb und Dividende. Jede dieſer Arten
hat ihre Vorzüge, Mängel und Folgen, ſpeciell für das Verhältniß
der Regierung zum Betriebsrecht. Ihr Werth wird meiſt von der
wahrſcheinlichen Ertragsfähigkeit der Bahnen, wie von den finanziellen
Zuſtänden des Staates bedingt.

d) Dem Princip der Unterſtützung gegenüber hat nun die Ver-
waltung das zweite des Heimfallsrechts als „Dauer der Conceſſion“
formulirt. Objekt derſelben nach franzöſiſchem Muſter iſt der Unter-
und Oberbau, nicht das Betriebscapital. Princip für die Dauer iſt
die Annahme einer Periode, in welcher der wahrſcheinliche Ueberſchuß
das Anlagecapital amortiſirt hat. Daher gar kein Rückfall in Eng-
land, urſprünglich ſehr kurzer in Frankreich, verlängert mit der Aus-
dehnung in dem Riſiko der Unternehmung, in Deutſchland urſprünglich
bei manchen Bahnen gar keiner, ſeit 1848 bei allen Bahnen meiſt
90 Jahre. Grundlage für das Heimfallsrecht daher in Maß und Art
der Unterſtützung.

Alle dieſe Punkte ſind in England in den Eiſenbahngeſetzen, in
Frankreich theils in den Conceſſionen und Statuten, theils in den
Cahiers de Charge, in Deutſchland weſentlich in den Conceſſions-

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[216/0240] auf Aktien- und Prioritätenemiſſion. Andererſeits ſichert die Re- gierung das öffentliche Intereſſe durch die Verhandlungen, welche der Conceſſionsertheilung vorauf gehen. Principien und Vorlage der Tracen mit allen dazu gehörigen Arbeiten; Beſtimmung theils der Linie ſelbſt, theils auch der Hauptſtationen als Bedingung der Geneh- migung; Sicherſtellung des wirklichen Baues durch Friſten und ſelbſt durch Cautionen; endlich Genehmigung der Statuten der Geſellſchaft als Theil der Conceſſion. An dieſe an ſich einfachen Grundſätze ſchließt ſich nun aber ein weiteres Gebiet, das ſehr oft — in neueſter Zeit zum letzteren Theil immer — in den Conceſſionen ſelbſt enthalten iſt. Daſſelbe bezieht ſich auf die Unterſtützungen und das Heim- fallsrecht. c) Die Staatshülfe, welche der Staat den Geſellſchaften ge- währt, hat die Aufgabe, durch die Sicherung der Ertragsfähigkeit das Einzelcapital zur Betheiligung an den Bahnen herbeizuziehen. Hier iſt es das Einzelintereſſe, welchem der Staat entgegenkommt. Die Grundformen ſind dreifach. Die erſte iſt die direkte Betheiligung am Bau durch den Staat, das urſprüngliche franzöſiſche Syſtem, in welchem der Staat den Grund und Boden hergab, die Geſellſchaft das Uebrige. Die zweite iſt die deutſche Form der Zinsgarantie, die ſtets mit einem Amortiſationsſyſtem verbunden iſt. Die dritte iſt die neue Form der Unterſtützung durch Befreiung von Steuern und Gebühren für die Anlage und ſelbſt für Betrieb und Dividende. Jede dieſer Arten hat ihre Vorzüge, Mängel und Folgen, ſpeciell für das Verhältniß der Regierung zum Betriebsrecht. Ihr Werth wird meiſt von der wahrſcheinlichen Ertragsfähigkeit der Bahnen, wie von den finanziellen Zuſtänden des Staates bedingt. d) Dem Princip der Unterſtützung gegenüber hat nun die Ver- waltung das zweite des Heimfallsrechts als „Dauer der Conceſſion“ formulirt. Objekt derſelben nach franzöſiſchem Muſter iſt der Unter- und Oberbau, nicht das Betriebscapital. Princip für die Dauer iſt die Annahme einer Periode, in welcher der wahrſcheinliche Ueberſchuß das Anlagecapital amortiſirt hat. Daher gar kein Rückfall in Eng- land, urſprünglich ſehr kurzer in Frankreich, verlängert mit der Aus- dehnung in dem Riſiko der Unternehmung, in Deutſchland urſprünglich bei manchen Bahnen gar keiner, ſeit 1848 bei allen Bahnen meiſt 90 Jahre. Grundlage für das Heimfallsrecht daher in Maß und Art der Unterſtützung. Alle dieſe Punkte ſind in England in den Eiſenbahngeſetzen, in Frankreich theils in den Conceſſionen und Statuten, theils in den Cahiers de Charge, in Deutſchland weſentlich in den Conceſſions-

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/240>, abgerufen am 27.11.2024.