Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.bleibt, ohne das Wesen des volkswirthschaftlichen Hoheitsrechts als die zweite, System des Postrechts. Zwangsrecht, Postpflicht, Poststrafrecht, Die einzelnen Gebiete des Postrechts sind nun das Postzwangs- 1) Das Postzwangsrecht erscheint als das Postregal im engeren Das Briefregal ist der wesentliche Theil dieses Postregals, der sich 2) Die Postpflicht enthält die Gesammtheit von Rechten, welche bleibt, ohne das Weſen des volkswirthſchaftlichen Hoheitsrechts als die zweite, Syſtem des Poſtrechts. Zwangsrecht, Poſtpflicht, Poſtſtrafrecht, Die einzelnen Gebiete des Poſtrechts ſind nun das Poſtzwangs- 1) Das Poſtzwangsrecht erſcheint als das Poſtregal im engeren Das Briefregal iſt der weſentliche Theil dieſes Poſtregals, der ſich 2) Die Poſtpflicht enthält die Geſammtheit von Rechten, welche <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0230" n="206"/> bleibt, ohne das Weſen des volkswirthſchaftlichen Hoheitsrechts als die zweite,<lb/> freie Geſtalt deſſelben aufzunehmen. <hi rendition="#g">Daher</hi> kommt es, daß man in England<lb/> und Frankreich, wo man das letztere gerade ſo gut als in Deutſchland beſitzt,<lb/> weder Wort noch Bedeutung des deutſchen „Regals“ kennt, während die<lb/> deutſche Literatur daſſelbe bald als rein hiſtoriſch, bald ſtaatswiſſenſchaftlich<lb/> behandelt (vgl. <hi rendition="#g">Stein</hi>, Finanzwiſſenſchaft, S. 138 ff.); das neueſte bedeutende<lb/> Werk: <hi rendition="#g">Gab</hi>, das deutſche Poſtrecht 1865. Einen weſentlichen Theil der Frei-<lb/> heit in der Verkehrsbewegung iſt die des <hi rendition="#g">periodiſchen Perſonentrans-<lb/> ports</hi>; vollkommene Freigebung in <hi rendition="#g">Oeſterreich</hi> (Geſetz vom 11. März 1865);<lb/> jedoch unter Aufſicht.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Syſtem des Poſtrechts. Zwangsrecht, Poſtpflicht, Poſtſtrafrecht,<lb/> Poſtnothrecht</hi>.</p><lb/> <p>Die einzelnen Gebiete des Poſtrechts ſind nun das <hi rendition="#g">Poſtzwangs-<lb/> recht</hi>, die <hi rendition="#g">Poſtpflicht</hi>, das <hi rendition="#g">Poſtſtrafrecht</hi> und das <hi rendition="#g">Poſtnothrecht</hi>.</p><lb/> <p>1) Das <hi rendition="#g">Poſtzwangsrecht</hi> erſcheint als das Poſtregal im engeren<lb/> Sinne, und enthält die ausſchließliche Befugniß der Poſt auf Beför-<lb/> derung von Briefen, Perſonen und Gütern innerhalb gewiſſer geſetz-<lb/> licher Gränzen.</p><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">Briefregal</hi> iſt der weſentliche Theil dieſes Poſtregals, der ſich<lb/> noch erhalten hat. Es erſcheint als das geſetzliche <hi rendition="#g">Verbot</hi>, ſowohl<lb/> durch eigene Unternehmungen als durch einzelne Perſonen Briefe zu<lb/> befördern. Das <hi rendition="#g">Frachtenregal</hi> der Poſt iſt dagegen auf Güter von<lb/> gewiſſem Gewicht beſchränkt. Das <hi rendition="#g">Perſonenregal</hi> endlich erſcheint<lb/> nur noch in dem Grundſatz, daß Unternehmungen, welche die regel-<lb/> mäßige Beförderung von Perſonen zum Zweck haben, <hi rendition="#g">nur</hi> unter <hi rendition="#g">Er-<lb/> laubniß</hi> der Regierung beſtehen dürfen. Dieſe Erlaubniß (Conceſſion)<lb/> iſt dann regelmäßig mit geſetzlicher Oberaufſicht, meiſt auch mit geſetz-<lb/> lich beſtimmten <hi rendition="#g">Taxen</hi> verbunden, in vielen Fällen zugleich mit der<lb/> Verpflichtung, die der Poſt ſelbſt zukommenden Perſonen, Güter und<lb/> ſelbſt Briefe unentgeldlich oder gegen Entgelo mit zu befördern. Das<lb/> daraus entſtehende Syſtem der Beförderung ſcheidet ſich dann wieder<lb/> in das <hi rendition="#g">Lohnfuhrweſen</hi> mit ſeinen öffentlichen Rechtsverhältniſſen,<lb/> das in allen Ländern Europas in ſeinen Grundlagen gleich iſt (die<lb/> Meſſagerien Frankreichs haben bei dem letzteren meiſt das Muſter ge-<lb/> geben) — und die Verpflichtungen der <hi rendition="#g">Eiſenbahnen und Dampf-<lb/> ſchiffe</hi> zu Mitnahme der Briefe und Güter, wogegen die Perſonen-<lb/> beförderung ihnen freigegeben iſt (Poſtwagen der Bahnen, Poſtcabinet<lb/> der Dampfſchiffe.) Das Recht derſelben hat ſich in neuerer Zeit zu<lb/> einer großen Reihe von einzelnen Beſtimmungen entwickelt, welche jedoch<lb/> territorial mannigfach verſchieden ſind.</p><lb/> <p>2) Die <hi rendition="#g">Poſtpflicht</hi> enthält die Geſammtheit von Rechten, welche<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [206/0230]
bleibt, ohne das Weſen des volkswirthſchaftlichen Hoheitsrechts als die zweite,
freie Geſtalt deſſelben aufzunehmen. Daher kommt es, daß man in England
und Frankreich, wo man das letztere gerade ſo gut als in Deutſchland beſitzt,
weder Wort noch Bedeutung des deutſchen „Regals“ kennt, während die
deutſche Literatur daſſelbe bald als rein hiſtoriſch, bald ſtaatswiſſenſchaftlich
behandelt (vgl. Stein, Finanzwiſſenſchaft, S. 138 ff.); das neueſte bedeutende
Werk: Gab, das deutſche Poſtrecht 1865. Einen weſentlichen Theil der Frei-
heit in der Verkehrsbewegung iſt die des periodiſchen Perſonentrans-
ports; vollkommene Freigebung in Oeſterreich (Geſetz vom 11. März 1865);
jedoch unter Aufſicht.
Syſtem des Poſtrechts. Zwangsrecht, Poſtpflicht, Poſtſtrafrecht,
Poſtnothrecht.
Die einzelnen Gebiete des Poſtrechts ſind nun das Poſtzwangs-
recht, die Poſtpflicht, das Poſtſtrafrecht und das Poſtnothrecht.
1) Das Poſtzwangsrecht erſcheint als das Poſtregal im engeren
Sinne, und enthält die ausſchließliche Befugniß der Poſt auf Beför-
derung von Briefen, Perſonen und Gütern innerhalb gewiſſer geſetz-
licher Gränzen.
Das Briefregal iſt der weſentliche Theil dieſes Poſtregals, der ſich
noch erhalten hat. Es erſcheint als das geſetzliche Verbot, ſowohl
durch eigene Unternehmungen als durch einzelne Perſonen Briefe zu
befördern. Das Frachtenregal der Poſt iſt dagegen auf Güter von
gewiſſem Gewicht beſchränkt. Das Perſonenregal endlich erſcheint
nur noch in dem Grundſatz, daß Unternehmungen, welche die regel-
mäßige Beförderung von Perſonen zum Zweck haben, nur unter Er-
laubniß der Regierung beſtehen dürfen. Dieſe Erlaubniß (Conceſſion)
iſt dann regelmäßig mit geſetzlicher Oberaufſicht, meiſt auch mit geſetz-
lich beſtimmten Taxen verbunden, in vielen Fällen zugleich mit der
Verpflichtung, die der Poſt ſelbſt zukommenden Perſonen, Güter und
ſelbſt Briefe unentgeldlich oder gegen Entgelo mit zu befördern. Das
daraus entſtehende Syſtem der Beförderung ſcheidet ſich dann wieder
in das Lohnfuhrweſen mit ſeinen öffentlichen Rechtsverhältniſſen,
das in allen Ländern Europas in ſeinen Grundlagen gleich iſt (die
Meſſagerien Frankreichs haben bei dem letzteren meiſt das Muſter ge-
geben) — und die Verpflichtungen der Eiſenbahnen und Dampf-
ſchiffe zu Mitnahme der Briefe und Güter, wogegen die Perſonen-
beförderung ihnen freigegeben iſt (Poſtwagen der Bahnen, Poſtcabinet
der Dampfſchiffe.) Das Recht derſelben hat ſich in neuerer Zeit zu
einer großen Reihe von einzelnen Beſtimmungen entwickelt, welche jedoch
territorial mannigfach verſchieden ſind.
2) Die Poſtpflicht enthält die Geſammtheit von Rechten, welche
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