Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.Gesetz der alten Zeit (Postgesetz vom 5. Nov. 1837) ebendaselbst; definitive In Frankreich ward das ganze alte Rechtsverhältniß schon durch die 2) Organisation des Betriebes. Der Betrieb der Post ist die Gesammtthätigkeit der obigen Organe Erster Grundsatz ist, daß jeder Punkt des Staates in irgend Zu dem Ende ist zweitens ein möglichst einfaches System der Die dritte Aufgabe ist die Aufnahme und Ordnung einerseits Geſetz der alten Zeit (Poſtgeſetz vom 5. Nov. 1837) ebendaſelbſt; definitive In Frankreich ward das ganze alte Rechtsverhältniß ſchon durch die 2) Organiſation des Betriebes. Der Betrieb der Poſt iſt die Geſammtthätigkeit der obigen Organe Erſter Grundſatz iſt, daß jeder Punkt des Staates in irgend Zu dem Ende iſt zweitens ein möglichſt einfaches Syſtem der Die dritte Aufgabe iſt die Aufnahme und Ordnung einerſeits <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0226" n="202"/> Geſetz der alten Zeit (Poſtgeſetz vom 5. Nov. 1837) ebendaſelbſt; definitive<lb/> amtliche Organiſation durch Entſchließung vom 7—15. Nov. 1851; von da an<lb/> nur Ausbildung auf Grundlage der Poſtdirektion, Poſtämter und Poſtſtationen.<lb/> — Für <hi rendition="#g">Preußen</hi>: Geſchichte der preußiſchen Poſt von H. <hi rendition="#g">Stephan</hi> 1859.<lb/> Auch hier hat erſt das Geſetz vom 5. Juni 1852 den richtigen Standpunkt<lb/> durchgeführt (<hi rendition="#g">Rönne</hi>, Staatsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 424). Poſtweſen unter der Polizei<lb/> (Publ. vom 16. Dec. 1808); dann unter dem Miniſterium des Innern (Ver-<lb/> ordnung vom 27. Okt. 1810); dann 1848 unter dem Handelsminiſterium. —<lb/><hi rendition="#g">Bayern</hi>: Berordnung vom 14. Nov. 1851; <hi rendition="#g">Pözl</hi>, bayeriſches Verwaltungs-<lb/> recht §. 34 und 173 ff. — <hi rendition="#g">Württemberg: Roller</hi>, württemb. Polizeirecht<lb/> 1841; <hi rendition="#g">Scholl</hi>, das württemb. Poſtweſen 1838. — <hi rendition="#g">Sachſen</hi>: Poſtverfaſſung<lb/> des K. Sachſen 1849.</p><lb/> <p>In <hi rendition="#g">Frankreich</hi> ward das ganze alte Rechtsverhältniß ſchon durch die<lb/> Revolution aufgehoben und das amtliche Poſtweſen ſtrenge durchgeführt; ver-<lb/> gleiche die reiche, jedoch vorzugsweiſe praktiſch-techniſche Literatur bei <hi rendition="#g">Block</hi>,<lb/><hi rendition="#aq">Dict. v. Postes</hi> und <hi rendition="#g">Mohl</hi>, Polizeiwiſſenſchaft a. a. O. — <hi rendition="#g">Englands</hi><lb/> früheres Recht bei <hi rendition="#g">Blackſtone</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> 322. Hauptgeſetz, zum Theil als Codifi-<lb/> kation des älteren Rechts, zum Theil als neue Organiſation auf Grundlage<lb/> amtlicher Verwaltung und des neuen Poſtrechts (1. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 32—36; vgl. <hi rendition="#g">Gneiſt</hi>,<lb/> Engliſches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. Bd. <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 814).</p><lb/> <p>2) <hi rendition="#g">Organiſation des Betriebes</hi>.</p><lb/> <p>Der Betrieb der Poſt iſt die Geſammtthätigkeit der obigen Organe<lb/> der Poſtverwaltung. Aus der Bewegung der früheren Zeit hat ſich<lb/> nun das gegenwärtige <hi rendition="#g">Princip</hi> des Poſtbetriebes entwickelt, wonach<lb/> die Poſt in allen ihren Funktionen weder als Finanzquelle noch als<lb/> Privatunternehmen, ſondern als Verwaltungsorgan für den perſön-<lb/> lichen Verkehr dienen ſoll. Das Syſtem des Poſtbetriebes, das ſich<lb/> daraus ergibt, beruht im Weſentlichen auf folgenden Elementen.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Erſter</hi> Grundſatz iſt, daß <hi rendition="#g">jeder</hi> Punkt des Staates in irgend<lb/> eine möglichſt regelmäßige <hi rendition="#g">Brief</hi>verbindung mit dem Geſammtverkehr<lb/> geſetzt werde, ſo wie daß die Extrapoſten gleichfalls nach jedem Punkt<lb/> die Möglichkeit <hi rendition="#g">perſönlichen</hi> Verkehrs eröffnen.</p><lb/> <p>Zu dem Ende iſt <hi rendition="#g">zweitens</hi> ein möglichſt einfaches Syſtem der<lb/><hi rendition="#g">Verbindungslinien</hi> herzuſtellen und nach Bedarf zu entwickeln.<lb/> Das Organ dafür iſt das centrale Poſt-<hi rendition="#g">Coursbureau</hi>.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">dritte</hi> Aufgabe iſt die Aufnahme und Ordnung einerſeits<lb/> der verſchiedenen <hi rendition="#g">Brief</hi>ſendungen (Briefe, Zeitungen, Kreuzband,<lb/> Muſterſendungen und damit verbunden die Ordnung und Erleichterung<lb/> der <hi rendition="#g">Geldſendungen</hi> (Regeln für Poſtvorſchüſſe und Poſtnachnahmen)<lb/> — andererſeits die möglichſte Verbindung der Perſonen- und Fracht-<lb/> gutſendungen mit den Briefſendungen, um den erſteren die Schnellig-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [202/0226]
Geſetz der alten Zeit (Poſtgeſetz vom 5. Nov. 1837) ebendaſelbſt; definitive
amtliche Organiſation durch Entſchließung vom 7—15. Nov. 1851; von da an
nur Ausbildung auf Grundlage der Poſtdirektion, Poſtämter und Poſtſtationen.
— Für Preußen: Geſchichte der preußiſchen Poſt von H. Stephan 1859.
Auch hier hat erſt das Geſetz vom 5. Juni 1852 den richtigen Standpunkt
durchgeführt (Rönne, Staatsrecht II. §. 424). Poſtweſen unter der Polizei
(Publ. vom 16. Dec. 1808); dann unter dem Miniſterium des Innern (Ver-
ordnung vom 27. Okt. 1810); dann 1848 unter dem Handelsminiſterium. —
Bayern: Berordnung vom 14. Nov. 1851; Pözl, bayeriſches Verwaltungs-
recht §. 34 und 173 ff. — Württemberg: Roller, württemb. Polizeirecht
1841; Scholl, das württemb. Poſtweſen 1838. — Sachſen: Poſtverfaſſung
des K. Sachſen 1849.
In Frankreich ward das ganze alte Rechtsverhältniß ſchon durch die
Revolution aufgehoben und das amtliche Poſtweſen ſtrenge durchgeführt; ver-
gleiche die reiche, jedoch vorzugsweiſe praktiſch-techniſche Literatur bei Block,
Dict. v. Postes und Mohl, Polizeiwiſſenſchaft a. a. O. — Englands
früheres Recht bei Blackſtone I. 322. Hauptgeſetz, zum Theil als Codifi-
kation des älteren Rechts, zum Theil als neue Organiſation auf Grundlage
amtlicher Verwaltung und des neuen Poſtrechts (1. Vict. 32—36; vgl. Gneiſt,
Engliſches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. Bd. II. S. 814).
2) Organiſation des Betriebes.
Der Betrieb der Poſt iſt die Geſammtthätigkeit der obigen Organe
der Poſtverwaltung. Aus der Bewegung der früheren Zeit hat ſich
nun das gegenwärtige Princip des Poſtbetriebes entwickelt, wonach
die Poſt in allen ihren Funktionen weder als Finanzquelle noch als
Privatunternehmen, ſondern als Verwaltungsorgan für den perſön-
lichen Verkehr dienen ſoll. Das Syſtem des Poſtbetriebes, das ſich
daraus ergibt, beruht im Weſentlichen auf folgenden Elementen.
Erſter Grundſatz iſt, daß jeder Punkt des Staates in irgend
eine möglichſt regelmäßige Briefverbindung mit dem Geſammtverkehr
geſetzt werde, ſo wie daß die Extrapoſten gleichfalls nach jedem Punkt
die Möglichkeit perſönlichen Verkehrs eröffnen.
Zu dem Ende iſt zweitens ein möglichſt einfaches Syſtem der
Verbindungslinien herzuſtellen und nach Bedarf zu entwickeln.
Das Organ dafür iſt das centrale Poſt-Coursbureau.
Die dritte Aufgabe iſt die Aufnahme und Ordnung einerſeits
der verſchiedenen Briefſendungen (Briefe, Zeitungen, Kreuzband,
Muſterſendungen und damit verbunden die Ordnung und Erleichterung
der Geldſendungen (Regeln für Poſtvorſchüſſe und Poſtnachnahmen)
— andererſeits die möglichſte Verbindung der Perſonen- und Fracht-
gutſendungen mit den Briefſendungen, um den erſteren die Schnellig-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |