system übergeben, und so ist das Schifffahrtswesen der neusten Zeit auf seine wahren Elemente, die Kraft und Tüchtigkeit des Einzelnen unter der Hülfe des Staats zurückgeführt.
Charakteristischer Unterschied namentlich Englands von Frankreich und den meisten nach Frankreichs Muster arbeitenden Völkern, daß England bis zur neuesten Zeit die Aufgabe der Schifffahrtsverwaltung von jeher mit Ausnahme der Navigationsakte ganz der privaten Thätigkeit überließ; nur die registry act für die Eintragung der Schiffe in die öffentlichen Schiffscatafler (26. G. III. 1786) hat für Europa die letzteren ins Leben gerufen; dafür mangeln sogar Vorschriften über die nöthigen Schiffspapiere (PöhlsI. 33). Dann er- scheint die große Merchant Shipping Act von 1854 (17. 18. Vict. 104), welche allerdings ein vollständig ausgebildetes Seerecht enthält, und zugleich die Schiff- fahrtsordnung bestimmt. Dazu die Merchant Shipping Amendement Act 18. 19. Vict. 91. Organisation unter dem Board of Trade; über Lootsen etc. örtlicheStatutes. Rettungsanstalten durch Vereine. -- FrankreichsEcole de navigation, strenge Hafenordnungen unter den Hafencapitänen schon nach der Ordnung von 1681. Das Hafenwesen in England wird für jeden einzelnen Hafen, besonders für die Landungsplätze, nebst den Hafenabgaben besonders geordnet; daher die beständig wiederholten Pier and Harbour Acts in den englischen Parlamentsakten. Allgemeine Hafenordnung 24. 25. Vict. 45. (Unternehmungen unter Oberaufsicht der Admiralty); dem nach- folgend das österreichische Editto von 1774; lokales Recht in den Hansestädten. Organisation unter dem Marineministerium nach französischem Vorbild; in Oesterreich das höchst nützliche Organ der Centralseebehörde in Triest seit 1851 (vergl. StubenrauchI. §. 19. 50). In Preußen und Oesterreich Navi- gationsschulen; Einrichtung und Rechte der Prüfungen (RönneII. 454; Regulativ vom 24. April 1863; Stellung des "Navigationsdirektors" ebend. und II. §. 228). Lootsen- Barken- und Leuchtthurmwesen in einzelnen örtlichen Verordnungen und Regulativen (StubenrauchI. 515; Lootsen- corps von Triest 1850). -- Preußen: RönneII. §. 398. Hülfe im Auslande durch die Consuln: Rönne ebend. (Verordnung vom 4. Okt. 1832). -- Sardi- nien: neueste Schifffahrtsgesetzgebung für die Handelsmarine (Codice marit- timo vom 26. Juni 1865). Die Behandlungen des Seerechts haben alle diese Gegenstände nicht aufgenommen; eine selbständige Bearbeitung der Schiff- fahrtsverwaltung im Sinn einer Gesammtauffassung mangelt.
Zweiter Theil. Die Verkehrsanstalten. Begriff und Wesen der drei Grundformen.
Die Verkehrsanstalten eröffnen nun ein anderes Gebiet.
So wie die Gesittung eines Volkes höher steigt, genügt das Ver- kehrsmittel, zu dessen Benützung die individuelle Thätigkeit nothwendig ist, die nicht immer alle Bedingungen besitzt, der Idee des Verkehrs nicht mehr. Je klarer es wird, daß der Fortschritt aller Einzelnen
ſyſtem übergeben, und ſo iſt das Schifffahrtsweſen der neuſten Zeit auf ſeine wahren Elemente, die Kraft und Tüchtigkeit des Einzelnen unter der Hülfe des Staats zurückgeführt.
Charakteriſtiſcher Unterſchied namentlich Englands von Frankreich und den meiſten nach Frankreichs Muſter arbeitenden Völkern, daß England bis zur neueſten Zeit die Aufgabe der Schifffahrtsverwaltung von jeher mit Ausnahme der Navigationsakte ganz der privaten Thätigkeit überließ; nur die registry act für die Eintragung der Schiffe in die öffentlichen Schiffscatafler (26. G. III. 1786) hat für Europa die letzteren ins Leben gerufen; dafür mangeln ſogar Vorſchriften über die nöthigen Schiffspapiere (PöhlsI. 33). Dann er- ſcheint die große Merchant Shipping Act von 1854 (17. 18. Vict. 104), welche allerdings ein vollſtändig ausgebildetes Seerecht enthält, und zugleich die Schiff- fahrtsordnung beſtimmt. Dazu die Merchant Shipping Amendement Act 18. 19. Vict. 91. Organiſation unter dem Board of Trade; über Lootſen ꝛc. örtlicheStatutes. Rettungsanſtalten durch Vereine. — FrankreichsEcole de navigation, ſtrenge Hafenordnungen unter den Hafencapitänen ſchon nach der Ordnung von 1681. Das Hafenweſen in England wird für jeden einzelnen Hafen, beſonders für die Landungsplätze, nebſt den Hafenabgaben beſonders geordnet; daher die beſtändig wiederholten Pier and Harbour Acts in den engliſchen Parlamentsakten. Allgemeine Hafenordnung 24. 25. Vict. 45. (Unternehmungen unter Oberaufſicht der Admiralty); dem nach- folgend das öſterreichiſche Editto von 1774; lokales Recht in den Hanſeſtädten. Organiſation unter dem Marineminiſterium nach franzöſiſchem Vorbild; in Oeſterreich das höchſt nützliche Organ der Centralſeebehörde in Trieſt ſeit 1851 (vergl. StubenrauchI. §. 19. 50). In Preußen und Oeſterreich Navi- gationsſchulen; Einrichtung und Rechte der Prüfungen (RönneII. 454; Regulativ vom 24. April 1863; Stellung des „Navigationsdirektors“ ebend. und II. §. 228). Lootſen- Barken- und Leuchtthurmweſen in einzelnen örtlichen Verordnungen und Regulativen (StubenrauchI. 515; Lootſen- corps von Trieſt 1850). — Preußen: RönneII. §. 398. Hülfe im Auslande durch die Conſuln: Rönne ebend. (Verordnung vom 4. Okt. 1832). — Sardi- nien: neueſte Schifffahrtsgeſetzgebung für die Handelsmarine (Codice marit- timo vom 26. Juni 1865). Die Behandlungen des Seerechts haben alle dieſe Gegenſtände nicht aufgenommen; eine ſelbſtändige Bearbeitung der Schiff- fahrtsverwaltung im Sinn einer Geſammtauffaſſung mangelt.
Zweiter Theil. Die Verkehrsanſtalten. Begriff und Weſen der drei Grundformen.
Die Verkehrsanſtalten eröffnen nun ein anderes Gebiet.
So wie die Geſittung eines Volkes höher ſteigt, genügt das Ver- kehrsmittel, zu deſſen Benützung die individuelle Thätigkeit nothwendig iſt, die nicht immer alle Bedingungen beſitzt, der Idee des Verkehrs nicht mehr. Je klarer es wird, daß der Fortſchritt aller Einzelnen
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[194/0218]
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Charakteriſtiſcher Unterſchied namentlich Englands von Frankreich
und den meiſten nach Frankreichs Muſter arbeitenden Völkern, daß England
bis zur neueſten Zeit die Aufgabe der Schifffahrtsverwaltung von jeher mit
Ausnahme der Navigationsakte ganz der privaten Thätigkeit überließ; nur die
registry act für die Eintragung der Schiffe in die öffentlichen Schiffscatafler
(26. G. III. 1786) hat für Europa die letzteren ins Leben gerufen; dafür mangeln
ſogar Vorſchriften über die nöthigen Schiffspapiere (Pöhls I. 33). Dann er-
ſcheint die große Merchant Shipping Act von 1854 (17. 18. Vict. 104), welche
allerdings ein vollſtändig ausgebildetes Seerecht enthält, und zugleich die Schiff-
fahrtsordnung beſtimmt. Dazu die Merchant Shipping Amendement Act
18. 19. Vict. 91. Organiſation unter dem Board of Trade; über Lootſen ꝛc.
örtliche Statutes. Rettungsanſtalten durch Vereine. — Frankreichs Ecole
de navigation, ſtrenge Hafenordnungen unter den Hafencapitänen ſchon
nach der Ordnung von 1681. Das Hafenweſen in England wird für jeden
einzelnen Hafen, beſonders für die Landungsplätze, nebſt den Hafenabgaben
beſonders geordnet; daher die beſtändig wiederholten Pier and Harbour Acts
in den engliſchen Parlamentsakten. Allgemeine Hafenordnung 24. 25.
Vict. 45. (Unternehmungen unter Oberaufſicht der Admiralty); dem nach-
folgend das öſterreichiſche Editto von 1774; lokales Recht in den Hanſeſtädten.
Organiſation unter dem Marineminiſterium nach franzöſiſchem Vorbild; in
Oeſterreich das höchſt nützliche Organ der Centralſeebehörde in Trieſt ſeit 1851
(vergl. Stubenrauch I. §. 19. 50). In Preußen und Oeſterreich Navi-
gationsſchulen; Einrichtung und Rechte der Prüfungen (Rönne II. 454;
Regulativ vom 24. April 1863; Stellung des „Navigationsdirektors“ ebend.
und II. §. 228). Lootſen- Barken- und Leuchtthurmweſen in einzelnen
örtlichen Verordnungen und Regulativen (Stubenrauch I. 515; Lootſen-
corps von Trieſt 1850). — Preußen: Rönne II. §. 398. Hülfe im Auslande
durch die Conſuln: Rönne ebend. (Verordnung vom 4. Okt. 1832). — Sardi-
nien: neueſte Schifffahrtsgeſetzgebung für die Handelsmarine (Codice marit-
timo vom 26. Juni 1865). Die Behandlungen des Seerechts haben alle
dieſe Gegenſtände nicht aufgenommen; eine ſelbſtändige Bearbeitung der Schiff-
fahrtsverwaltung im Sinn einer Geſammtauffaſſung mangelt.
Zweiter Theil.
Die Verkehrsanſtalten. Begriff und Weſen der drei Grundformen.
Die Verkehrsanſtalten eröffnen nun ein anderes Gebiet.
So wie die Geſittung eines Volkes höher ſteigt, genügt das Ver-
kehrsmittel, zu deſſen Benützung die individuelle Thätigkeit nothwendig
iſt, die nicht immer alle Bedingungen beſitzt, der Idee des Verkehrs
nicht mehr. Je klarer es wird, daß der Fortſchritt aller Einzelnen
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/218>, abgerufen am 16.07.2024.
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