Das Schifffahrtswesen hat eine beschränkte, aber zum Theil ausgezeichnete Literatur und Gesetzgebung. Man muß im Allgemeinen sagen, daß sich die letztere in zwei große Epochen theilt. Die erste geht vom Anfange der Handels- schifffahrt (12. Jahrh.?) mit dem Seerecht von Oleron bis zur Mitte des sieb- zehnten Jahrhunderts; ihr gehören neben der Roole des jugemens d'Oleron der Guidon de la mer, das berühmte Consolato del mare (13. Jahrh.), das Wisby'sche Seerecht, das hanseatische Seerecht und mehrere andere. Voll- ständige Sammlung von Pardessus, Collection des lois maritimes jusqu'au 18. siecle 1828; vgl. Pöhls Seerecht Bd. I. S. 11 ff.; Beneke, See-Assecuranz- recht I. S. 6 f.; reiche Literatur bei Berg, Polizeirecht III. 563; Mitter- maier, Deutsches Privatrecht, §. 541; Lotz, Staatswirthschaftslehre II. S. 270 (Schifffahrtspolitik und Verträge). Die zweite Epoche beginnt mit der Navigationsakte (Büsch, Geschichte der englischen Navigationsakte) und der Ordonnance de la Marine von 1681, welche letztere als ein Muster der Gesetzgebung nicht bloß die unvollkommene Nachbildung des preußischen See- rechts von 1727 und der unvollständigen des österreichischen im Editto poli- tico di navigazion mercantile von 1774 erzeugte, sondern auch die maßgebende Grundlage des Code de commerce und aller aus demselben hervorgehenden Handelsgesetzbücher im ganzen Westen von Europa geworden ist, während Deutschlands Handelsgesetzbuch das Seerecht fast ganz übergeht. Der Charakter der öffentlichen Rechtsbildung der ersten Epoche ist die Entwicklung des See- rechts im eigentlichen Sinne, der Charakter der zweiten ist die Aufnahme der Elemente der Schifffahrtsverwaltung und ihre systematische Ver- arbeitung neben dem ersteren, und zwar in der Weise, daß Englands Rechtsbildung durch die Navigationsakte sich fast ausschließlich auf den Schutz der eigenen Flagge im großen Seeverkehr beschränkt, Frankreichs Gesetz- gebung dagegen zugleich das Seerecht höchst systematisch und praktisch ausbildet und die Schifffahrtsverwaltung zur Staatsangelegenheit macht, Deutschland dagegen in den Hansestädten (Hamburg) das Seerecht ohne Verwaltung, und in Preußen und Oesterreich die Verwaltung ohne Seerecht (mit Aus- nahme des Editto) entwickelt. Daraus ergibt sich, daß Seerecht und Ver- waltung nicht bloß die beiden systematischen Gebiete des Schifffahrtswesens find, sondern auch jedes für sich ihre selbständige Geschichte haben. Die Literatur ist bisher fast nur für das Seerecht von Werth; in England als Sammlung von Urtheilen; in Frankreich als Commentar der Ordonnance (Valin) und des Code de commerce; in Deutschland als wissenschaftliche Be- handlung. Hier steht ohne Zweifel Pöhls in seinem Seerecht (als 3. Theil seines Handelsrechts) und See-Assecuranzrechts 1832 oben an (1830, 2 Bde.). Hartes Urtheil desselben (p. VI.) über Beneke, System des Assecuranz- und Bodmereiwesens (4 Bde. 1810); nicht unbegründet. Das Seekriegsrecht in den verschiedenen Völkerrechtslehren; das Consulatwesen in dem reich- haltigen Handbuch des Consulatwesens von L. Neumann 1854, nebst An- hang der österreichischen Schifffahrtsgesetze. Die deutschen Privatrechte haben viel zerstreutes historisches Material, bei weitem am besten Mittermaier a. a. O. Die Angaben bei Mohl, Polizeiwissenschaft Bd. II. §. 169 ff.
Das Schifffahrtsweſen hat eine beſchränkte, aber zum Theil ausgezeichnete Literatur und Geſetzgebung. Man muß im Allgemeinen ſagen, daß ſich die letztere in zwei große Epochen theilt. Die erſte geht vom Anfange der Handels- ſchifffahrt (12. Jahrh.?) mit dem Seerecht von Oleron bis zur Mitte des ſieb- zehnten Jahrhunderts; ihr gehören neben der Roole des jugemens d’Oleron der Guidon de la mer, das berühmte Consolato del mare (13. Jahrh.), das Wisby’ſche Seerecht, das hanſeatiſche Seerecht und mehrere andere. Voll- ſtändige Sammlung von Pardeſſus, Collection des lois maritimes jusqu’au 18. siècle 1828; vgl. Pöhls Seerecht Bd. I. S. 11 ff.; Beneke, See-Aſſecuranz- recht I. S. 6 f.; reiche Literatur bei Berg, Polizeirecht III. 563; Mitter- maier, Deutſches Privatrecht, §. 541; Lotz, Staatswirthſchaftslehre II. S. 270 (Schifffahrtspolitik und Verträge). Die zweite Epoche beginnt mit der Navigationsakte (Büſch, Geſchichte der engliſchen Navigationsakte) und der Ordonnance de la Marine von 1681, welche letztere als ein Muſter der Geſetzgebung nicht bloß die unvollkommene Nachbildung des preußiſchen See- rechts von 1727 und der unvollſtändigen des öſterreichiſchen im Editto poli- tico di navigazion mercantile von 1774 erzeugte, ſondern auch die maßgebende Grundlage des Code de commerce und aller aus demſelben hervorgehenden Handelsgeſetzbücher im ganzen Weſten von Europa geworden iſt, während Deutſchlands Handelsgeſetzbuch das Seerecht faſt ganz übergeht. Der Charakter der öffentlichen Rechtsbildung der erſten Epoche iſt die Entwicklung des See- rechts im eigentlichen Sinne, der Charakter der zweiten iſt die Aufnahme der Elemente der Schifffahrtsverwaltung und ihre ſyſtematiſche Ver- arbeitung neben dem erſteren, und zwar in der Weiſe, daß Englands Rechtsbildung durch die Navigationsakte ſich faſt ausſchließlich auf den Schutz der eigenen Flagge im großen Seeverkehr beſchränkt, Frankreichs Geſetz- gebung dagegen zugleich das Seerecht höchſt ſyſtematiſch und praktiſch ausbildet und die Schifffahrtsverwaltung zur Staatsangelegenheit macht, Deutſchland dagegen in den Hanſeſtädten (Hamburg) das Seerecht ohne Verwaltung, und in Preußen und Oeſterreich die Verwaltung ohne Seerecht (mit Aus- nahme des Editto) entwickelt. Daraus ergibt ſich, daß Seerecht und Ver- waltung nicht bloß die beiden ſyſtematiſchen Gebiete des Schifffahrtsweſens find, ſondern auch jedes für ſich ihre ſelbſtändige Geſchichte haben. Die Literatur iſt bisher faſt nur für das Seerecht von Werth; in England als Sammlung von Urtheilen; in Frankreich als Commentar der Ordonnance (Valin) und des Code de commerce; in Deutſchland als wiſſenſchaftliche Be- handlung. Hier ſteht ohne Zweifel Pöhls in ſeinem Seerecht (als 3. Theil ſeines Handelsrechts) und See-Aſſecuranzrechts 1832 oben an (1830, 2 Bde.). Hartes Urtheil deſſelben (p. VI.) über Beneke, Syſtem des Aſſecuranz- und Bodmereiweſens (4 Bde. 1810); nicht unbegründet. Das Seekriegsrecht in den verſchiedenen Völkerrechtslehren; das Conſulatweſen in dem reich- haltigen Handbuch des Conſulatweſens von L. Neumann 1854, nebſt An- hang der öſterreichiſchen Schifffahrtsgeſetze. Die deutſchen Privatrechte haben viel zerſtreutes hiſtoriſches Material, bei weitem am beſten Mittermaier a. a. O. Die Angaben bei Mohl, Polizeiwiſſenſchaft Bd. II. §. 169 ff.
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Das Schifffahrtsweſen hat eine beſchränkte, aber zum Theil ausgezeichnete
Literatur und Geſetzgebung. Man muß im Allgemeinen ſagen, daß ſich die
letztere in zwei große Epochen theilt. Die erſte geht vom Anfange der Handels-
ſchifffahrt (12. Jahrh.?) mit dem Seerecht von Oleron bis zur Mitte des ſieb-
zehnten Jahrhunderts; ihr gehören neben der Roole des jugemens d’Oleron
der Guidon de la mer, das berühmte Consolato del mare (13. Jahrh.), das
Wisby’ſche Seerecht, das hanſeatiſche Seerecht und mehrere andere. Voll-
ſtändige Sammlung von Pardeſſus, Collection des lois maritimes jusqu’au
18. siècle 1828; vgl. Pöhls Seerecht Bd. I. S. 11 ff.; Beneke, See-Aſſecuranz-
recht I. S. 6 f.; reiche Literatur bei Berg, Polizeirecht III. 563; Mitter-
maier, Deutſches Privatrecht, §. 541; Lotz, Staatswirthſchaftslehre II.
S. 270 (Schifffahrtspolitik und Verträge). Die zweite Epoche beginnt mit
der Navigationsakte (Büſch, Geſchichte der engliſchen Navigationsakte) und
der Ordonnance de la Marine von 1681, welche letztere als ein Muſter der
Geſetzgebung nicht bloß die unvollkommene Nachbildung des preußiſchen See-
rechts von 1727 und der unvollſtändigen des öſterreichiſchen im Editto poli-
tico di navigazion mercantile von 1774 erzeugte, ſondern auch die maßgebende
Grundlage des Code de commerce und aller aus demſelben hervorgehenden
Handelsgeſetzbücher im ganzen Weſten von Europa geworden iſt, während
Deutſchlands Handelsgeſetzbuch das Seerecht faſt ganz übergeht. Der Charakter
der öffentlichen Rechtsbildung der erſten Epoche iſt die Entwicklung des See-
rechts im eigentlichen Sinne, der Charakter der zweiten iſt die Aufnahme
der Elemente der Schifffahrtsverwaltung und ihre ſyſtematiſche Ver-
arbeitung neben dem erſteren, und zwar in der Weiſe, daß Englands
Rechtsbildung durch die Navigationsakte ſich faſt ausſchließlich auf den Schutz
der eigenen Flagge im großen Seeverkehr beſchränkt, Frankreichs Geſetz-
gebung dagegen zugleich das Seerecht höchſt ſyſtematiſch und praktiſch ausbildet
und die Schifffahrtsverwaltung zur Staatsangelegenheit macht, Deutſchland
dagegen in den Hanſeſtädten (Hamburg) das Seerecht ohne Verwaltung,
und in Preußen und Oeſterreich die Verwaltung ohne Seerecht (mit Aus-
nahme des Editto) entwickelt. Daraus ergibt ſich, daß Seerecht und Ver-
waltung nicht bloß die beiden ſyſtematiſchen Gebiete des Schifffahrtsweſens
find, ſondern auch jedes für ſich ihre ſelbſtändige Geſchichte haben. Die
Literatur iſt bisher faſt nur für das Seerecht von Werth; in England als
Sammlung von Urtheilen; in Frankreich als Commentar der Ordonnance
(Valin) und des Code de commerce; in Deutſchland als wiſſenſchaftliche Be-
handlung. Hier ſteht ohne Zweifel Pöhls in ſeinem Seerecht (als 3. Theil
ſeines Handelsrechts) und See-Aſſecuranzrechts 1832 oben an (1830,
2 Bde.). Hartes Urtheil deſſelben (p. VI.) über Beneke, Syſtem des Aſſecuranz-
und Bodmereiweſens (4 Bde. 1810); nicht unbegründet. Das Seekriegsrecht
in den verſchiedenen Völkerrechtslehren; das Conſulatweſen in dem reich-
haltigen Handbuch des Conſulatweſens von L. Neumann 1854, nebſt An-
hang der öſterreichiſchen Schifffahrtsgeſetze. Die deutſchen Privatrechte haben
viel zerſtreutes hiſtoriſches Material, bei weitem am beſten Mittermaier
a. a. O. Die Angaben bei Mohl, Polizeiwiſſenſchaft Bd. II. §. 169 ff.
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 190. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/214>, abgerufen am 30.11.2024.
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