Unternehmungen, welche den rechtlichen und volkswirthschaftlichen Aus- druck der großen Gemeinschaft der Interessen unseres Erdtheils bilden.
Es ist die große Schwierigkeit, hier theoretisch aus einander zu halten, was im wirklichen Leben beständig in einander übergeht, Wasserordnung, Wasser- wege und Schifffahrtswesen. Doch hat die Theorie seit JustiI. §. 459--462 und Sonnenfels, Handlung VI. (Wasserfracht) diese Scheidung mit Recht festgehalten (Mohl, Polizeiwissenschaft II. §. 172). Ueber das alte Recht des Wasserwesens s. die deutschen Privatrechte; der Kampf über das Mare clausum (Hugo Grotius: Mare liberum, im 17. Jahrh.); Beginn des Strebens nach Frei- heit für Fluß- und Seewege Mitte des vorigen Jahrhunderts; schon Justi klagt über die "erschrecklich hohen und so vielfältigen Zölle" namentlich auf dem Rhein, der Elbe und der Weser. Das Princip des öffentlichen Eigen- thums vermöge der Schiffbarkeit formell zuerst in der Ordonnance de la Marine von 1681. Darnach das Preuß. Allgem. Landrecht II. 14. 21. Die österreichische Gesetzgebung scheidet zuerst strenge zwischen der Strompolizei (1770) und dem Schifffahrtswesen (Editto von 1782); die französische Verwal- tung hat die Binnenwasser mit der Waldverwaltung in den Eaux et forets verbunden. Specielle Gesetzgebung für Preußen: Rönne, Staatsrecht II. 418 und Literatur. Aufhebung aller Binnenzölle II. 350. Oesterreich: Stuben- rauch, Verwaltungsgesetzkunde I. §. 224. 258 und II. 527. Neuere Literatur fast nur technisch; bei Mohl a. a. O. -- Bayern: Schifferordnung vom 4. Juni 1865. -- Die neueste Zeit hat gerade hier mächtigen Anlauf genom- men auf internationalem Gebiet; Aufhebung des Sundzolls 1857; Freigebung der Donau 1856, nach langem Hadern und Klagen die Ausführung der Wiener Congreß-Akte §. 109--117 über die Rhein-, Elb- und Weserschifffahrt eine Reihe von Verträgen, welche zugleich die Verpflichtung zur Regulirung enthalten (Rönne, Staatsrecht II. §. 531). Europäische Donauregulirungs- commission seit 1856; Suezcanal; inniger Zusammenhang mit dem internatio- nalen Schifffahrtsrechte (s. unten).
II. Das Schifffahrtswesen. Begriff und Elemente der Geschichte.
In ganz anderer Weise wie das Wegewesen bildet nun das Schiff- fahrtswesen einen Theil der Verwaltung des Verkehrs. Denn während bei jenem der Weg allgemeines Eigenthum, und in jedem Augenblicke und auf jedem Punkte bewachbar ist, ist das Objekt des Schiff- fahrtswesens, das Schiff, immer ein Privatgut; der Dienst, den es dem Verkehr leistet, beruht zunächst auf einem Vertrage, das Ver- kehrsrecht ist und bleibt hier stets vorwiegend ein Vertragsrecht, und das Schiff entfernt sich so weit von seiner Heimath, daß es durch die gewöhnliche Thätigkeit der Verwaltung gar nicht zu erreichen ist. Soll daher hier dennoch ein Verwaltungsrecht entstehen, so muß es durch
Unternehmungen, welche den rechtlichen und volkswirthſchaftlichen Aus- druck der großen Gemeinſchaft der Intereſſen unſeres Erdtheils bilden.
Es iſt die große Schwierigkeit, hier theoretiſch aus einander zu halten, was im wirklichen Leben beſtändig in einander übergeht, Waſſerordnung, Waſſer- wege und Schifffahrtsweſen. Doch hat die Theorie ſeit JuſtiI. §. 459—462 und Sonnenfels, Handlung VI. (Waſſerfracht) dieſe Scheidung mit Recht feſtgehalten (Mohl, Polizeiwiſſenſchaft II. §. 172). Ueber das alte Recht des Waſſerweſens ſ. die deutſchen Privatrechte; der Kampf über das Mare clausum (Hugo Grotius: Mare liberum, im 17. Jahrh.); Beginn des Strebens nach Frei- heit für Fluß- und Seewege Mitte des vorigen Jahrhunderts; ſchon Juſti klagt über die „erſchrecklich hohen und ſo vielfältigen Zölle“ namentlich auf dem Rhein, der Elbe und der Weſer. Das Princip des öffentlichen Eigen- thums vermöge der Schiffbarkeit formell zuerſt in der Ordonnance de la Marine von 1681. Darnach das Preuß. Allgem. Landrecht II. 14. 21. Die öſterreichiſche Geſetzgebung ſcheidet zuerſt ſtrenge zwiſchen der Strompolizei (1770) und dem Schifffahrtsweſen (Editto von 1782); die franzöſiſche Verwal- tung hat die Binnenwaſſer mit der Waldverwaltung in den Eaux et forêts verbunden. Specielle Geſetzgebung für Preußen: Rönne, Staatsrecht II. 418 und Literatur. Aufhebung aller Binnenzölle II. 350. Oeſterreich: Stuben- rauch, Verwaltungsgeſetzkunde I. §. 224. 258 und II. 527. Neuere Literatur faſt nur techniſch; bei Mohl a. a. O. — Bayern: Schifferordnung vom 4. Juni 1865. — Die neueſte Zeit hat gerade hier mächtigen Anlauf genom- men auf internationalem Gebiet; Aufhebung des Sundzolls 1857; Freigebung der Donau 1856, nach langem Hadern und Klagen die Ausführung der Wiener Congreß-Akte §. 109—117 über die Rhein-, Elb- und Weſerſchifffahrt eine Reihe von Verträgen, welche zugleich die Verpflichtung zur Regulirung enthalten (Rönne, Staatsrecht II. §. 531). Europäiſche Donauregulirungs- commiſſion ſeit 1856; Suezcanal; inniger Zuſammenhang mit dem internatio- nalen Schifffahrtsrechte (ſ. unten).
II. Das Schifffahrtsweſen. Begriff und Elemente der Geſchichte.
In ganz anderer Weiſe wie das Wegeweſen bildet nun das Schiff- fahrtsweſen einen Theil der Verwaltung des Verkehrs. Denn während bei jenem der Weg allgemeines Eigenthum, und in jedem Augenblicke und auf jedem Punkte bewachbar iſt, iſt das Objekt des Schiff- fahrtsweſens, das Schiff, immer ein Privatgut; der Dienſt, den es dem Verkehr leiſtet, beruht zunächſt auf einem Vertrage, das Ver- kehrsrecht iſt und bleibt hier ſtets vorwiegend ein Vertragsrecht, und das Schiff entfernt ſich ſo weit von ſeiner Heimath, daß es durch die gewöhnliche Thätigkeit der Verwaltung gar nicht zu erreichen iſt. Soll daher hier dennoch ein Verwaltungsrecht entſtehen, ſo muß es durch
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[188/0212]
Unternehmungen, welche den rechtlichen und volkswirthſchaftlichen Aus-
druck der großen Gemeinſchaft der Intereſſen unſeres Erdtheils bilden.
Es iſt die große Schwierigkeit, hier theoretiſch aus einander zu halten,
was im wirklichen Leben beſtändig in einander übergeht, Waſſerordnung, Waſſer-
wege und Schifffahrtsweſen. Doch hat die Theorie ſeit Juſti I. §. 459—462
und Sonnenfels, Handlung VI. (Waſſerfracht) dieſe Scheidung mit Recht
feſtgehalten (Mohl, Polizeiwiſſenſchaft II. §. 172). Ueber das alte Recht des
Waſſerweſens ſ. die deutſchen Privatrechte; der Kampf über das Mare clausum
(Hugo Grotius: Mare liberum, im 17. Jahrh.); Beginn des Strebens nach Frei-
heit für Fluß- und Seewege Mitte des vorigen Jahrhunderts; ſchon Juſti
klagt über die „erſchrecklich hohen und ſo vielfältigen Zölle“ namentlich auf
dem Rhein, der Elbe und der Weſer. Das Princip des öffentlichen Eigen-
thums vermöge der Schiffbarkeit formell zuerſt in der Ordonnance de la
Marine von 1681. Darnach das Preuß. Allgem. Landrecht II. 14. 21. Die
öſterreichiſche Geſetzgebung ſcheidet zuerſt ſtrenge zwiſchen der Strompolizei
(1770) und dem Schifffahrtsweſen (Editto von 1782); die franzöſiſche Verwal-
tung hat die Binnenwaſſer mit der Waldverwaltung in den Eaux et forêts
verbunden. Specielle Geſetzgebung für Preußen: Rönne, Staatsrecht II. 418
und Literatur. Aufhebung aller Binnenzölle II. 350. Oeſterreich: Stuben-
rauch, Verwaltungsgeſetzkunde I. §. 224. 258 und II. 527. Neuere Literatur
faſt nur techniſch; bei Mohl a. a. O. — Bayern: Schifferordnung vom
4. Juni 1865. — Die neueſte Zeit hat gerade hier mächtigen Anlauf genom-
men auf internationalem Gebiet; Aufhebung des Sundzolls 1857; Freigebung
der Donau 1856, nach langem Hadern und Klagen die Ausführung der
Wiener Congreß-Akte §. 109—117 über die Rhein-, Elb- und Weſerſchifffahrt
eine Reihe von Verträgen, welche zugleich die Verpflichtung zur Regulirung
enthalten (Rönne, Staatsrecht II. §. 531). Europäiſche Donauregulirungs-
commiſſion ſeit 1856; Suezcanal; inniger Zuſammenhang mit dem internatio-
nalen Schifffahrtsrechte (ſ. unten).
II. Das Schifffahrtsweſen.
Begriff und Elemente der Geſchichte.
In ganz anderer Weiſe wie das Wegeweſen bildet nun das Schiff-
fahrtsweſen einen Theil der Verwaltung des Verkehrs. Denn während
bei jenem der Weg allgemeines Eigenthum, und in jedem Augenblicke
und auf jedem Punkte bewachbar iſt, iſt das Objekt des Schiff-
fahrtsweſens, das Schiff, immer ein Privatgut; der Dienſt, den es
dem Verkehr leiſtet, beruht zunächſt auf einem Vertrage, das Ver-
kehrsrecht iſt und bleibt hier ſtets vorwiegend ein Vertragsrecht, und
das Schiff entfernt ſich ſo weit von ſeiner Heimath, daß es durch die
gewöhnliche Thätigkeit der Verwaltung gar nicht zu erreichen iſt. Soll
daher hier dennoch ein Verwaltungsrecht entſtehen, ſo muß es durch
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 188. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/212>, abgerufen am 19.11.2024.
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