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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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die Fachbildung auf dem polytechnischen Institute. Aehnlich in den meisten
deutschen Staaten, wo sich die Verwaltung auf die Herstellung der technischen
Fachbildungsanstalten beschränkt. Allerdings auch hier mit steter Berücksichti-
gung des Wegewesens.

b) Das eigentliche Wegewesen.

Das eigentliche Wegewesen enthält nun die Grundsätze, Bestim-
mungen und Organe, durch welche die Anforderungen des öffentlichen
Wegebauwesens an die Wege eines Reiches in Vollzug gesetzt werden.
Die Aufgabe dieses Wegewesens ist nun eine zweifache. Zuerst bilden
alle Wege eines Reiches gegenüber dem Gesammtverkehr desselben ein
Ganzes
, und die für das gesammte Wegewesen bestehenden gleich-
artigen gesetzlichen Bestimmungen bilden die Wegeordnung, welche
durch die Behörden für das Wegewesen örtlich in Ausübung gebracht
werden. Zweitens aber kommt es darauf an, die Bedingungen der
Herstellung der Wege durch die gesetzliche Ordnung der Wegelast fest-
zustellen.

1) Die Organisation des Wegewesens hat fast allenthalben, wo
eine solche existirt, denselben Charakter; das Wegewesen steht im Cen-
trum unter den Organen des öffentlichen Bauwesens. Oertlich besteht
das Institut der Wegeinspektoren, das allerdings mit mehr oder
weniger Nachdruck thätig ist. Speciell gehören diesem Organismus die
Brücken aus naheliegenden Ursachen. Das Wegewesen einer Land-
schaft
soll allerdings Sache dieses Selbstverwaltungskörpers sein, je-
doch soll festgehalten werden, daß die ausführenden Techniker wie die
Landesbehörden der öffentlichen Fachbildung bedürfen.

2) Die Wegeordnung ist in den meisten continentalen Staaten
Gegenstand eigener Gesetzgebung, die jedoch vorzugsweise die
Wegelast betreffen (s. unten). Die Wegepolizei ist der Schutz der
Wege gegen die verderbliche Benützung derselben durch Einzelne, und
zwar theils als eigentliche Wegepolizei, welche den Wegekörper gegen
den Verderb durch Bäume schützt, Gräben offen hält u. s. w. Dann
aber die Fuhrwerkspolizei, die früher, namentlich seit dem Ent-
stehen der Wegebautechnik nach der Methode Mac Adams als "Chaussee"
sehr genau ausgebildet und gehandhabt ward (Räderbreite, Zahl der
Pferde, Gewicht der Fuhr), jetzt aber durch ein adäquates System von
Wegeabgaben rationell überflüssig gemacht ist. Einen speciellen Theil der
Wegeordnung bildet die Straßenordnung und die Straßen- und
Straßenfuhrpolizei der Städte, an die sich die zwar lokale, aber
höchst wichtige Fuhrpolizei der Lohnfuhrwerksordnung anschließt,
die der Selbstverwaltung überlassen bleiben soll.

die Fachbildung auf dem polytechniſchen Inſtitute. Aehnlich in den meiſten
deutſchen Staaten, wo ſich die Verwaltung auf die Herſtellung der techniſchen
Fachbildungsanſtalten beſchränkt. Allerdings auch hier mit ſteter Berückſichti-
gung des Wegeweſens.

b) Das eigentliche Wegeweſen.

Das eigentliche Wegeweſen enthält nun die Grundſätze, Beſtim-
mungen und Organe, durch welche die Anforderungen des öffentlichen
Wegebauweſens an die Wege eines Reiches in Vollzug geſetzt werden.
Die Aufgabe dieſes Wegeweſens iſt nun eine zweifache. Zuerſt bilden
alle Wege eines Reiches gegenüber dem Geſammtverkehr deſſelben ein
Ganzes
, und die für das geſammte Wegeweſen beſtehenden gleich-
artigen geſetzlichen Beſtimmungen bilden die Wegeordnung, welche
durch die Behörden für das Wegeweſen örtlich in Ausübung gebracht
werden. Zweitens aber kommt es darauf an, die Bedingungen der
Herſtellung der Wege durch die geſetzliche Ordnung der Wegelaſt feſt-
zuſtellen.

1) Die Organiſation des Wegeweſens hat faſt allenthalben, wo
eine ſolche exiſtirt, denſelben Charakter; das Wegeweſen ſteht im Cen-
trum unter den Organen des öffentlichen Bauweſens. Oertlich beſteht
das Inſtitut der Wegeinſpektoren, das allerdings mit mehr oder
weniger Nachdruck thätig iſt. Speciell gehören dieſem Organismus die
Brücken aus naheliegenden Urſachen. Das Wegeweſen einer Land-
ſchaft
ſoll allerdings Sache dieſes Selbſtverwaltungskörpers ſein, je-
doch ſoll feſtgehalten werden, daß die ausführenden Techniker wie die
Landesbehörden der öffentlichen Fachbildung bedürfen.

2) Die Wegeordnung iſt in den meiſten continentalen Staaten
Gegenſtand eigener Geſetzgebung, die jedoch vorzugsweiſe die
Wegelaſt betreffen (ſ. unten). Die Wegepolizei iſt der Schutz der
Wege gegen die verderbliche Benützung derſelben durch Einzelne, und
zwar theils als eigentliche Wegepolizei, welche den Wegekörper gegen
den Verderb durch Bäume ſchützt, Gräben offen hält u. ſ. w. Dann
aber die Fuhrwerkspolizei, die früher, namentlich ſeit dem Ent-
ſtehen der Wegebautechnik nach der Methode Mac Adams als „Chauſſee“
ſehr genau ausgebildet und gehandhabt ward (Räderbreite, Zahl der
Pferde, Gewicht der Fuhr), jetzt aber durch ein adäquates Syſtem von
Wegeabgaben rationell überflüſſig gemacht iſt. Einen ſpeciellen Theil der
Wegeordnung bildet die Straßenordnung und die Straßen- und
Straßenfuhrpolizei der Städte, an die ſich die zwar lokale, aber
höchſt wichtige Fuhrpolizei der Lohnfuhrwerksordnung anſchließt,
die der Selbſtverwaltung überlaſſen bleiben ſoll.

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[184/0208] die Fachbildung auf dem polytechniſchen Inſtitute. Aehnlich in den meiſten deutſchen Staaten, wo ſich die Verwaltung auf die Herſtellung der techniſchen Fachbildungsanſtalten beſchränkt. Allerdings auch hier mit ſteter Berückſichti- gung des Wegeweſens. b) Das eigentliche Wegeweſen. Das eigentliche Wegeweſen enthält nun die Grundſätze, Beſtim- mungen und Organe, durch welche die Anforderungen des öffentlichen Wegebauweſens an die Wege eines Reiches in Vollzug geſetzt werden. Die Aufgabe dieſes Wegeweſens iſt nun eine zweifache. Zuerſt bilden alle Wege eines Reiches gegenüber dem Geſammtverkehr deſſelben ein Ganzes, und die für das geſammte Wegeweſen beſtehenden gleich- artigen geſetzlichen Beſtimmungen bilden die Wegeordnung, welche durch die Behörden für das Wegeweſen örtlich in Ausübung gebracht werden. Zweitens aber kommt es darauf an, die Bedingungen der Herſtellung der Wege durch die geſetzliche Ordnung der Wegelaſt feſt- zuſtellen. 1) Die Organiſation des Wegeweſens hat faſt allenthalben, wo eine ſolche exiſtirt, denſelben Charakter; das Wegeweſen ſteht im Cen- trum unter den Organen des öffentlichen Bauweſens. Oertlich beſteht das Inſtitut der Wegeinſpektoren, das allerdings mit mehr oder weniger Nachdruck thätig iſt. Speciell gehören dieſem Organismus die Brücken aus naheliegenden Urſachen. Das Wegeweſen einer Land- ſchaft ſoll allerdings Sache dieſes Selbſtverwaltungskörpers ſein, je- doch ſoll feſtgehalten werden, daß die ausführenden Techniker wie die Landesbehörden der öffentlichen Fachbildung bedürfen. 2) Die Wegeordnung iſt in den meiſten continentalen Staaten Gegenſtand eigener Geſetzgebung, die jedoch vorzugsweiſe die Wegelaſt betreffen (ſ. unten). Die Wegepolizei iſt der Schutz der Wege gegen die verderbliche Benützung derſelben durch Einzelne, und zwar theils als eigentliche Wegepolizei, welche den Wegekörper gegen den Verderb durch Bäume ſchützt, Gräben offen hält u. ſ. w. Dann aber die Fuhrwerkspolizei, die früher, namentlich ſeit dem Ent- ſtehen der Wegebautechnik nach der Methode Mac Adams als „Chauſſee“ ſehr genau ausgebildet und gehandhabt ward (Räderbreite, Zahl der Pferde, Gewicht der Fuhr), jetzt aber durch ein adäquates Syſtem von Wegeabgaben rationell überflüſſig gemacht iſt. Einen ſpeciellen Theil der Wegeordnung bildet die Straßenordnung und die Straßen- und Straßenfuhrpolizei der Städte, an die ſich die zwar lokale, aber höchſt wichtige Fuhrpolizei der Lohnfuhrwerksordnung anſchließt, die der Selbſtverwaltung überlaſſen bleiben ſoll.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 184. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/208>, abgerufen am 04.12.2024.