leitende Princip auf: "der Vortheil gut angelegter Wege besteht in der Er- sparung der Zeit und des Zuges," Handlung V. 229. Dennoch Festhalten des grundherrlichen Wegerechts: namentlich im Preuß. Allgem. Landrecht II. 15. §. 15 unter der Formel, daß "die Provinzialgesetze oder besonderen Wegeordnungen" gegenüber dem Allgem. Landrecht in Kraft zu verbleiben haben. Dadurch Entkräftung aller staatlichen Institutionen, trotz vielfacher einzelner polizeilicher Vorschriften (Rönne, Preuß. Staatsrecht II. 415). Erst das Ent- stehen der Kunststraßen gibt Veranlassung zu neuer Thätigkeit. Die Theorie bleibt jedoch dabei fast ausschließlich technisch; die Gesetzgebungen beschränken sich auf Ordnung der Wegelast und des Wegebaues und auch dieß nur in fast durchgehend localer Weise. Eine systematische Wegegesetzgebung und eine orga- nische Wegeverwaltung ist aus dem vielfachen Material noch nirgends hinaus- gewachsen. Der Theorie fehlt der Mittelpunkt der Behandlung; das ganze Wegewesen erscheint namentlich seit Berg als Theil der Handelspolizei, oder nach Frank, landwirthsch. Polizei II. 256 als Theil der Landwirthschafts- polizei (vergl. Lotz, Staatswissenschaft I. §. 67; Rau, Volkswirthschaftspflege §. 256; Mohl, Polizeiwissenschaft II. 168; Wirth, Nationalökonomie S. 192. Das alte Princip der Regalität zuletzt noch formell vertreten von Klüber, öffentliches Recht §. 409. 410. Von da an verschwindet es aus dem allge- meinen Strafrecht, und die territorialen Staatsrechte führen es nach Mohls Vorgange (württemb. Staatsrecht II. S. 30. 604) im Verwaltungsrecht fort. -- Mecklenburg: Landstraße und Communikationsweg (Ductus viae) vom 12. Mai 1829. Der Grund des Mangels ist wesentlich der Mangel der Einheit Deutschlands, obgleich Rönne mit Recht klagt, daß Preußen es auch noch zu keinem allgemeinen Wegegesetz gebracht hat (Staatsrecht II. 415). Staats- baudienst-Ordnung nebst Organisation des Bildungswesens für Bautechnik. -- Baden: Bekanntmachung vom 14. Mai und 14. Aug. 1864. -- Bayern: Baupolizeiordnung vom 30. Juni 1864. -- In Frankreich nimmt die Sache einen andern Verlauf. Vor der Revolution gab es zwar einen Grand Voyer, schon seit 1607; aber er hatte mit dem Wegewesen gar nichts zu thun, wie Robert bei Block (Dict.) meint, sondern nur die Einnahme von den Wegen (Gujot, Repert. de jurisprudence, Vol. 17, v. Voirie). Die wegepolizei- lichen Vorschriften standen unter den Gerichten. Erst das Decret vom 26. Juli 1790 hob alle Grundherrlichkeit der Wege auf; dann wurden die alten Ordnungen provisorisch anerkannt (Decret vom 19. Juli 1791), bis das Grundgesetz des ganzen französischen Wegewesens (Decret vom 10. Dec. 1811) dasselbe voll- ständig ordnete; es gilt in allem Wesentlichen bis auf den heutigen Tag. Die Literatur, die sich daran geschlossen, bei Block, Dict. v. Voirie; die technische bei Mohl, Polizeiwissenschaft a. a. O. Unterschied der Routes nationales (Staat), departementales (Departement); Chemin de grande vicinalite (zwi- schen mehreren Gemeinden), de petite vicinalite (innerhalb der Gemeinde): Gesetz vom 21. Mai 1836. Laferriere, Droit publ. et adm. I. 1. T. IV. -- Englands Wegewesen unterscheidet sich wesentlich dadurch, daß es nie ein grundherrliches Wegerecht hatte, sondern die Wege von jeher Gemeinde- angelegenheit waren; das Parlament erließ viele einzelne Verordnungen als
leitende Princip auf: „der Vortheil gut angelegter Wege beſteht in der Er- ſparung der Zeit und des Zuges,“ Handlung V. 229. Dennoch Feſthalten des grundherrlichen Wegerechts: namentlich im Preuß. Allgem. Landrecht II. 15. §. 15 unter der Formel, daß „die Provinzialgeſetze oder beſonderen Wegeordnungen“ gegenüber dem Allgem. Landrecht in Kraft zu verbleiben haben. Dadurch Entkräftung aller ſtaatlichen Inſtitutionen, trotz vielfacher einzelner polizeilicher Vorſchriften (Rönne, Preuß. Staatsrecht II. 415). Erſt das Ent- ſtehen der Kunſtſtraßen gibt Veranlaſſung zu neuer Thätigkeit. Die Theorie bleibt jedoch dabei faſt ausſchließlich techniſch; die Geſetzgebungen beſchränken ſich auf Ordnung der Wegelaſt und des Wegebaues und auch dieß nur in faſt durchgehend localer Weiſe. Eine ſyſtematiſche Wegegeſetzgebung und eine orga- niſche Wegeverwaltung iſt aus dem vielfachen Material noch nirgends hinaus- gewachſen. Der Theorie fehlt der Mittelpunkt der Behandlung; das ganze Wegeweſen erſcheint namentlich ſeit Berg als Theil der Handelspolizei, oder nach Frank, landwirthſch. Polizei II. 256 als Theil der Landwirthſchafts- polizei (vergl. Lotz, Staatswiſſenſchaft I. §. 67; Rau, Volkswirthſchaftspflege §. 256; Mohl, Polizeiwiſſenſchaft II. 168; Wirth, Nationalökonomie S. 192. Das alte Princip der Regalität zuletzt noch formell vertreten von Klüber, öffentliches Recht §. 409. 410. Von da an verſchwindet es aus dem allge- meinen Strafrecht, und die territorialen Staatsrechte führen es nach Mohls Vorgange (württemb. Staatsrecht II. S. 30. 604) im Verwaltungsrecht fort. — Mecklenburg: Landſtraße und Communikationsweg (Ductus viae) vom 12. Mai 1829. Der Grund des Mangels iſt weſentlich der Mangel der Einheit Deutſchlands, obgleich Rönne mit Recht klagt, daß Preußen es auch noch zu keinem allgemeinen Wegegeſetz gebracht hat (Staatsrecht II. 415). Staats- baudienſt-Ordnung nebſt Organiſation des Bildungsweſens für Bautechnik. — Baden: Bekanntmachung vom 14. Mai und 14. Aug. 1864. — Bayern: Baupolizeiordnung vom 30. Juni 1864. — In Frankreich nimmt die Sache einen andern Verlauf. Vor der Revolution gab es zwar einen Grand Voyer, ſchon ſeit 1607; aber er hatte mit dem Wegeweſen gar nichts zu thun, wie Robert bei Block (Dict.) meint, ſondern nur die Einnahme von den Wegen (Gujot, Repert. de jurisprudence, Vol. 17, v. Voirie). Die wegepolizei- lichen Vorſchriften ſtanden unter den Gerichten. Erſt das Decret vom 26. Juli 1790 hob alle Grundherrlichkeit der Wege auf; dann wurden die alten Ordnungen proviſoriſch anerkannt (Decret vom 19. Juli 1791), bis das Grundgeſetz des ganzen franzöſiſchen Wegeweſens (Decret vom 10. Dec. 1811) daſſelbe voll- ſtändig ordnete; es gilt in allem Weſentlichen bis auf den heutigen Tag. Die Literatur, die ſich daran geſchloſſen, bei Block, Dict. v. Voirie; die techniſche bei Mohl, Polizeiwiſſenſchaft a. a. O. Unterſchied der Routes nationales (Staat), départementales (Departement); Chemin de grande vicinalité (zwi- ſchen mehreren Gemeinden), de petite vicinalité (innerhalb der Gemeinde): Geſetz vom 21. Mai 1836. Laferrière, Droit publ. et adm. I. 1. T. IV. — Englands Wegeweſen unterſcheidet ſich weſentlich dadurch, daß es nie ein grundherrliches Wegerecht hatte, ſondern die Wege von jeher Gemeinde- angelegenheit waren; das Parlament erließ viele einzelne Verordnungen als
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><divn="7"><p><pbfacs="#f0205"n="181"/>
leitende Princip auf: „der Vortheil gut angelegter Wege beſteht in der Er-<lb/>ſparung der Zeit und des Zuges,“ Handlung <hirendition="#aq">V.</hi> 229. Dennoch Feſthalten<lb/>
des <hirendition="#g">grundherrlichen</hi> Wegerechts: namentlich im Preuß. Allgem. Landrecht<lb/><hirendition="#aq">II.</hi> 15. §. 15 unter der Formel, daß „die Provinzialgeſetze oder <hirendition="#g">beſonderen</hi><lb/>
Wegeordnungen“ gegenüber dem Allgem. Landrecht in Kraft zu verbleiben haben.<lb/>
Dadurch Entkräftung aller ſtaatlichen Inſtitutionen, trotz <hirendition="#g">vielfacher</hi> einzelner<lb/>
polizeilicher Vorſchriften (<hirendition="#g">Rönne</hi>, Preuß. Staatsrecht <hirendition="#aq">II.</hi> 415). Erſt das Ent-<lb/>ſtehen der <hirendition="#g">Kunſtſtraßen</hi> gibt Veranlaſſung zu neuer Thätigkeit. Die Theorie<lb/>
bleibt jedoch dabei faſt ausſchließlich techniſch; die Geſetzgebungen beſchränken<lb/>ſich auf Ordnung der Wegelaſt und des Wegebaues und auch dieß nur in faſt<lb/>
durchgehend localer Weiſe. Eine ſyſtematiſche Wegegeſetzgebung und eine orga-<lb/>
niſche Wegeverwaltung iſt aus dem vielfachen Material noch nirgends hinaus-<lb/>
gewachſen. Der Theorie fehlt der Mittelpunkt der Behandlung; das ganze<lb/>
Wegeweſen erſcheint namentlich ſeit <hirendition="#g">Berg</hi> als Theil der Handelspolizei, oder<lb/>
nach <hirendition="#g">Frank</hi>, landwirthſch. Polizei <hirendition="#aq">II.</hi> 256 als Theil der Landwirthſchafts-<lb/>
polizei (vergl. <hirendition="#g">Lotz</hi>, Staatswiſſenſchaft <hirendition="#aq">I.</hi> §. 67; <hirendition="#g">Rau</hi>, Volkswirthſchaftspflege<lb/>
§. 256; <hirendition="#g">Mohl</hi>, Polizeiwiſſenſchaft <hirendition="#aq">II.</hi> 168; <hirendition="#g">Wirth</hi>, Nationalökonomie S. 192.<lb/>
Das alte Princip der Regalität zuletzt noch formell vertreten von <hirendition="#g">Klüber</hi>,<lb/>
öffentliches Recht §. 409. 410. Von da an verſchwindet es aus dem allge-<lb/>
meinen Strafrecht, und die territorialen Staatsrechte führen es nach Mohls<lb/>
Vorgange (württemb. Staatsrecht <hirendition="#aq">II.</hi> S. 30. 604) im Verwaltungsrecht fort.<lb/>—<hirendition="#g">Mecklenburg</hi>: Landſtraße und Communikationsweg (<hirendition="#aq">Ductus viae</hi>) vom<lb/>
12. Mai 1829. Der Grund des Mangels iſt weſentlich der Mangel der Einheit<lb/>
Deutſchlands, obgleich <hirendition="#g">Rönne</hi> mit Recht klagt, daß Preußen es auch noch zu<lb/>
keinem allgemeinen Wegegeſetz gebracht hat (Staatsrecht <hirendition="#aq">II.</hi> 415). <hirendition="#g">Staats-<lb/>
baudienſt</hi>-Ordnung nebſt Organiſation des Bildungsweſens für Bautechnik.<lb/>—<hirendition="#g">Baden</hi>: Bekanntmachung vom 14. Mai und 14. Aug. 1864. —<hirendition="#g">Bayern</hi>:<lb/>
Baupolizeiordnung vom 30. Juni 1864. — In <hirendition="#g">Frankreich</hi> nimmt die Sache<lb/>
einen andern Verlauf. <hirendition="#g">Vor</hi> der Revolution gab es zwar einen <hirendition="#aq">Grand Voyer,</hi><lb/>ſchon ſeit 1607; aber er hatte mit dem Wegeweſen <hirendition="#g">gar nichts</hi> zu thun, wie<lb/>
Robert bei <hirendition="#g">Block</hi> (<hirendition="#aq">Dict.</hi>) meint, ſondern <hirendition="#g">nur</hi> die Einnahme von den Wegen<lb/>
(<hirendition="#aq"><hirendition="#g">Gujot</hi>, Repert. de jurisprudence, Vol. 17, v. Voirie</hi>). Die wegepolizei-<lb/>
lichen Vorſchriften ſtanden unter den Gerichten. Erſt das Decret vom 26. Juli 1790<lb/>
hob <hirendition="#g">alle</hi> Grundherrlichkeit der Wege auf; dann wurden die alten Ordnungen<lb/>
proviſoriſch anerkannt (Decret vom 19. Juli 1791), bis das Grundgeſetz des<lb/>
ganzen franzöſiſchen Wegeweſens (Decret vom 10. Dec. 1811) daſſelbe voll-<lb/>ſtändig ordnete; es gilt in allem Weſentlichen bis auf den heutigen Tag. Die<lb/>
Literatur, die ſich daran geſchloſſen, bei <hirendition="#g">Block</hi>, <hirendition="#aq">Dict. v. Voirie;</hi> die techniſche<lb/>
bei <hirendition="#g">Mohl</hi>, Polizeiwiſſenſchaft a. a. O. Unterſchied der <hirendition="#aq">Routes nationales</hi><lb/>
(Staat), <hirendition="#aq">départementales</hi> (Departement); <hirendition="#aq">Chemin de grande vicinalité</hi> (zwi-<lb/>ſchen mehreren Gemeinden), <hirendition="#aq">de petite vicinalité</hi> (innerhalb der Gemeinde):<lb/>
Geſetz vom 21. Mai 1836. <hirendition="#g">Laferri<hirendition="#aq">è</hi>re</hi>, <hirendition="#aq">Droit publ. et adm. I. 1. T. IV.</hi><lb/>—<hirendition="#g">Englands</hi> Wegeweſen unterſcheidet ſich weſentlich dadurch, daß es nie<lb/>
ein grundherrliches Wegerecht hatte, ſondern die Wege von jeher Gemeinde-<lb/>
angelegenheit waren; das Parlament erließ viele einzelne Verordnungen als<lb/></p></div></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[181/0205]
leitende Princip auf: „der Vortheil gut angelegter Wege beſteht in der Er-
ſparung der Zeit und des Zuges,“ Handlung V. 229. Dennoch Feſthalten
des grundherrlichen Wegerechts: namentlich im Preuß. Allgem. Landrecht
II. 15. §. 15 unter der Formel, daß „die Provinzialgeſetze oder beſonderen
Wegeordnungen“ gegenüber dem Allgem. Landrecht in Kraft zu verbleiben haben.
Dadurch Entkräftung aller ſtaatlichen Inſtitutionen, trotz vielfacher einzelner
polizeilicher Vorſchriften (Rönne, Preuß. Staatsrecht II. 415). Erſt das Ent-
ſtehen der Kunſtſtraßen gibt Veranlaſſung zu neuer Thätigkeit. Die Theorie
bleibt jedoch dabei faſt ausſchließlich techniſch; die Geſetzgebungen beſchränken
ſich auf Ordnung der Wegelaſt und des Wegebaues und auch dieß nur in faſt
durchgehend localer Weiſe. Eine ſyſtematiſche Wegegeſetzgebung und eine orga-
niſche Wegeverwaltung iſt aus dem vielfachen Material noch nirgends hinaus-
gewachſen. Der Theorie fehlt der Mittelpunkt der Behandlung; das ganze
Wegeweſen erſcheint namentlich ſeit Berg als Theil der Handelspolizei, oder
nach Frank, landwirthſch. Polizei II. 256 als Theil der Landwirthſchafts-
polizei (vergl. Lotz, Staatswiſſenſchaft I. §. 67; Rau, Volkswirthſchaftspflege
§. 256; Mohl, Polizeiwiſſenſchaft II. 168; Wirth, Nationalökonomie S. 192.
Das alte Princip der Regalität zuletzt noch formell vertreten von Klüber,
öffentliches Recht §. 409. 410. Von da an verſchwindet es aus dem allge-
meinen Strafrecht, und die territorialen Staatsrechte führen es nach Mohls
Vorgange (württemb. Staatsrecht II. S. 30. 604) im Verwaltungsrecht fort.
— Mecklenburg: Landſtraße und Communikationsweg (Ductus viae) vom
12. Mai 1829. Der Grund des Mangels iſt weſentlich der Mangel der Einheit
Deutſchlands, obgleich Rönne mit Recht klagt, daß Preußen es auch noch zu
keinem allgemeinen Wegegeſetz gebracht hat (Staatsrecht II. 415). Staats-
baudienſt-Ordnung nebſt Organiſation des Bildungsweſens für Bautechnik.
— Baden: Bekanntmachung vom 14. Mai und 14. Aug. 1864. — Bayern:
Baupolizeiordnung vom 30. Juni 1864. — In Frankreich nimmt die Sache
einen andern Verlauf. Vor der Revolution gab es zwar einen Grand Voyer,
ſchon ſeit 1607; aber er hatte mit dem Wegeweſen gar nichts zu thun, wie
Robert bei Block (Dict.) meint, ſondern nur die Einnahme von den Wegen
(Gujot, Repert. de jurisprudence, Vol. 17, v. Voirie). Die wegepolizei-
lichen Vorſchriften ſtanden unter den Gerichten. Erſt das Decret vom 26. Juli 1790
hob alle Grundherrlichkeit der Wege auf; dann wurden die alten Ordnungen
proviſoriſch anerkannt (Decret vom 19. Juli 1791), bis das Grundgeſetz des
ganzen franzöſiſchen Wegeweſens (Decret vom 10. Dec. 1811) daſſelbe voll-
ſtändig ordnete; es gilt in allem Weſentlichen bis auf den heutigen Tag. Die
Literatur, die ſich daran geſchloſſen, bei Block, Dict. v. Voirie; die techniſche
bei Mohl, Polizeiwiſſenſchaft a. a. O. Unterſchied der Routes nationales
(Staat), départementales (Departement); Chemin de grande vicinalité (zwi-
ſchen mehreren Gemeinden), de petite vicinalité (innerhalb der Gemeinde):
Geſetz vom 21. Mai 1836. Laferrière, Droit publ. et adm. I. 1. T. IV.
— Englands Wegeweſen unterſcheidet ſich weſentlich dadurch, daß es nie
ein grundherrliches Wegerecht hatte, ſondern die Wege von jeher Gemeinde-
angelegenheit waren; das Parlament erließ viele einzelne Verordnungen als
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 181. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/205>, abgerufen am 04.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.