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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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Princip der Allgemeinheit derſelben, welche ihre Benützung jedem
zugänglich macht; und das Princip der volkswirthſchaftlichen Entwick-
lung erzeugt den Grundſatz der vollen Gleichheit und Freiheit in
der Benützung derſelben für jeden Einzelnen. Dieſe leitenden oberſten
Grundſätze erſcheinen nun in jedem Theile wieder und das höhere
Weſen jedes dieſer Theile iſt eben die gleichmäßigere Geltendmachung
jener Grundſätze für jeden der großen Zweige des Verkehrsweſens,
deren organiſche Einheit das Syſtem des letzteren bildet.

Charakter der ſtaatswiſſenſchaftlichen Literatur: Zerſplitterung in einzelne
Gebiete, theils in die Finanzwiſſenſchaft, theils in die Volkswirthſchaftspflege,
wo ſie meiſt, wie bei Rau und Roſcher, nur in ihrer Verbindung mit der
Landwirthſchaft dargeſtellt werden. Nur die Polizeiwiſſenſchaft (Mohl) hält die
Idee der Selbſtändigkeit feſt, ohne jedoch zu einem Syſtem zu gelangen. Da-
neben ausgezeichnete Einzelarbeiten, die jedoch entweder nur den volkswirth-
ſchaftlichen oder den techniſchen Standpunkt durchführen. Aufgabe: die einheitliche
Idee der Verwaltung für das Ganze zur Geltung zu bringen.

III. Das öffentliche und das bürgerliche Verwaltungsrecht des
Verkehrsweſens.

Die Verwirklichung dieſer großen Principien, die als eines der
wichtigſten Reſultate der neueren Staatengeſchichte betrachtet werden
müſſen, hat nun zwei Grundformen.

Die erſte entſteht dadurch, daß der Staat ſelbſt die Bedingungen
des Verkehrs durch ſeine Thätigkeit herſtellt und dann die Benützung
dieſer Bedingungen durch die Einzelnen im Geſammtintereſſe rechtlich
ordnet. Das nun wird vollzogen durch alle drei Organe der voll-
ziehenden Gewalt zugleich, und zwar im Großen und Ganzen der Natur
derſelben entſprechend in der Weiſe, daß die Geſetzgebung die leiten-
den Principien gibt, die Regierung die Einheit und Gleichheit in
dem vielfältigen Organismus des Verkehrsweſens aufrecht hält, die
Selbſtverwaltung die örtlich begränzte Ausführung übernimmt und
das Vereinsweſen da eintritt, wo es ſich um einzelne beſtimmte
Aufgaben und Zwecke handelt. Die öffentlich rechtlichen Beſtimmungen,
nach denen jedes dieſer Organe das Verkehrsweſen innerhalb ſeines
Gebietes ordnet, bildet dann das öffentliche Verkehrsrecht. Jeder
Theil deſſelben hat daher erſtlich ſein Syſtem, dann ſeinen Organismus
und endlich wieder ſeine Geſchichte, und es iſt Sache der Wiſſenſchaft,
den unendlich reichen Inhalt all dieſer Theile in Eins zuſammenzufaſſen,
während eine Codifikation ſchon für die einzelnen Gebiete ſchwierig,
für das Ganze aber unmöglich erſcheint. Dieß nun hat das Folgende
zu zeigen.

Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 12

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 177. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/201>, abgerufen am 23.02.2025.