und 1845); Literatur bei Rönne, Staatsrecht II. 439; sehr exclusiv gegen die freie Bewegung der Versicherungsvereine, dagegen ohne Gesetz für die See- versicherung u. s. w. -- Aehnlich in Bayern; neuestes Gesetz vom 28. Mai 1852. Pözl, Verwaltungsrecht §. 130 und bei Dollmann. -- In Württemberg schon seit 1773 Umwandlung der seit 1753 bestehenden Gesellschaft in eine Staatsanstalt mit Zwang durch Brandversicherungsordnung vom 16. Jan.; darauf die Brandschadenordnung von 1807. Mohl, württembergisches Ver- waltungsrecht II. §. 255. -- Oesterreich: Im vorigen Jahrhundert Stand- punkt der öffentlichen Unterstützungen ohne Versicherungsanstalt (Kopetz, Polizeigesetzkunde II. 118 Art.; Entschluß vom Sept. 1819 wodurch "die Er- richtung von Feuerversicherungen bloß dem Privatunternehmen anheimgestellt werden soll" vergl. Dorninger, Feuerversicherungsanstalten 1822 S. 14--17; daher jetzt bloß Vereinswesen. -- In Frankreich ohne alle gesetzliche Rege- lung. Grundsatz nur, daß die Bestimmungen über Seeversicherungen (s. unten) analog auf Feuerversicherung angewendet werden. Literatur bei Block, Dict. de l'adm.; dagegen das Seeversicherungswesen früh geregelt; Assecuranz- ordnung schon 1435 (Barcelona), dann 1523 (Florenz) u. a. Beneke a. a. O. S. 10 ff. Erstes vollständiges Assecuranzrecht in der Ord. de la marine 1681; dieß Gesetz liegt noch jetzt dem französischen Recht zum Grunde; der Code de Com. T. 10. 1. 2 ist nur Redaction der Ordonnanz und des Gesetzes von 1779; Zusammenstellung bei Beneke in Bd. IV. -- England besitzt keine Gesetz- gebung; Deutschland auch nicht. Dabei gilt, daß das Feuerversicherungsrecht materiell als Interpretationsmittel für das Schadenversicherungsrecht angesehen wird (Block, Assecurances.) -- Während dessen starke Entwicklung der Theorie, für Brandschaden jedoch wesentlich vom polizeilichen Standpunkt; Gäng, Versicherungsanstalten wider Feuerschaden 1792. Frank, landwirthschaftliche Polizei II. 313. Dorninger, Feuerversicherungsanstalten 1822. Krünitz, Encyclopädie XIII. 214. Brüggemann, Mobiliarversicherung in Preußen 1838. Mohl, Polizeiwissenschaft II. 127 ff. Rau, Volkswirthschaftspflege §. 23 ff. -- Bayern: Feuerversicherungswesen unter öffentliche Controle gestellt (Gesetz vom 10. Febr. 1865). Was speciell die Seeversicherung betrifft, so hat sie ihrer Natur nach von jeher einen Theil des Seerechts gebildet, und eine eigene sehr eingehende Jurisprudenz erzeugt, die sich an die Gesetzgebung an- schließt. Wie lange werden wir warten müssen, bis das Feuerversicherungs- wesen Bearbeitungen wie die von Pöhls aufzuweisen haben wird? (s. unter Seerecht). -- Ueber Wesen und Recht der internationalen Versicherungen mangelt noch alles, bis auf den einfachen, wir möchten sagen rohen Satz, daß die Zulassung fremder Gesellschaften von Verträgen oder im einzelnen Falle von Genehmigungen abhängt. Es wird aber die Zeit kommen, wo man auch für die Versicherungsgesellschaften internationale Rechtssätze als völkerrechtliche Bedingung ihrer Zulassung aufstellen wird! Vorläufig haben fast alle Zulas- sungsverträge fremder Aktiengesellschaften die Versicherungsgesellschaften aus- geschlossen, in dem richtigen Gefühl, daß es bei denselben noch auf mehr an- komme, als auf die bloße Sicherheit des Capitals (s. Stein, im Compaß 1869).
und 1845); Literatur bei Rönne, Staatsrecht II. 439; ſehr excluſiv gegen die freie Bewegung der Verſicherungsvereine, dagegen ohne Geſetz für die See- verſicherung u. ſ. w. — Aehnlich in Bayern; neueſtes Geſetz vom 28. Mai 1852. Pözl, Verwaltungsrecht §. 130 und bei Dollmann. — In Württemberg ſchon ſeit 1773 Umwandlung der ſeit 1753 beſtehenden Geſellſchaft in eine Staatsanſtalt mit Zwang durch Brandverſicherungsordnung vom 16. Jan.; darauf die Brandſchadenordnung von 1807. Mohl, württembergiſches Ver- waltungsrecht II. §. 255. — Oeſterreich: Im vorigen Jahrhundert Stand- punkt der öffentlichen Unterſtützungen ohne Verſicherungsanſtalt (Kopetz, Polizeigeſetzkunde II. 118 Art.; Entſchluß vom Sept. 1819 wodurch „die Er- richtung von Feuerverſicherungen bloß dem Privatunternehmen anheimgeſtellt werden ſoll“ vergl. Dorninger, Feuerverſicherungsanſtalten 1822 S. 14—17; daher jetzt bloß Vereinsweſen. — In Frankreich ohne alle geſetzliche Rege- lung. Grundſatz nur, daß die Beſtimmungen über Seeverſicherungen (ſ. unten) analog auf Feuerverſicherung angewendet werden. Literatur bei Block, Dict. de l’adm.; dagegen das Seeverſicherungsweſen früh geregelt; Aſſecuranz- ordnung ſchon 1435 (Barcelona), dann 1523 (Florenz) u. a. Beneke a. a. O. S. 10 ff. Erſtes vollſtändiges Aſſecuranzrecht in der Ord. de la marine 1681; dieß Geſetz liegt noch jetzt dem franzöſiſchen Recht zum Grunde; der Code de Com. T. 10. 1. 2 iſt nur Redaction der Ordonnanz und des Geſetzes von 1779; Zuſammenſtellung bei Beneke in Bd. IV. — England beſitzt keine Geſetz- gebung; Deutſchland auch nicht. Dabei gilt, daß das Feuerverſicherungsrecht materiell als Interpretationsmittel für das Schadenverſicherungsrecht angeſehen wird (Block, Assecurances.) — Während deſſen ſtarke Entwicklung der Theorie, für Brandſchaden jedoch weſentlich vom polizeilichen Standpunkt; Gäng, Verſicherungsanſtalten wider Feuerſchaden 1792. Frank, landwirthſchaftliche Polizei II. 313. Dorninger, Feuerverſicherungsanſtalten 1822. Krünitz, Encyclopädie XIII. 214. Brüggemann, Mobiliarverſicherung in Preußen 1838. Mohl, Polizeiwiſſenſchaft II. 127 ff. Rau, Volkswirthſchaftspflege §. 23 ff. — Bayern: Feuerverſicherungsweſen unter öffentliche Controle geſtellt (Geſetz vom 10. Febr. 1865). Was ſpeciell die Seeverſicherung betrifft, ſo hat ſie ihrer Natur nach von jeher einen Theil des Seerechts gebildet, und eine eigene ſehr eingehende Jurisprudenz erzeugt, die ſich an die Geſetzgebung an- ſchließt. Wie lange werden wir warten müſſen, bis das Feuerverſicherungs- weſen Bearbeitungen wie die von Pöhls aufzuweiſen haben wird? (ſ. unter Seerecht). — Ueber Weſen und Recht der internationalen Verſicherungen mangelt noch alles, bis auf den einfachen, wir möchten ſagen rohen Satz, daß die Zulaſſung fremder Geſellſchaften von Verträgen oder im einzelnen Falle von Genehmigungen abhängt. Es wird aber die Zeit kommen, wo man auch für die Verſicherungsgeſellſchaften internationale Rechtsſätze als völkerrechtliche Bedingung ihrer Zulaſſung aufſtellen wird! Vorläufig haben faſt alle Zulaſ- ſungsverträge fremder Aktiengeſellſchaften die Verſicherungsgeſellſchaften aus- geſchloſſen, in dem richtigen Gefühl, daß es bei denſelben noch auf mehr an- komme, als auf die bloße Sicherheit des Capitals (ſ. Stein, im Compaß 1869).
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[168/0192]
und 1845); Literatur bei Rönne, Staatsrecht II. 439; ſehr excluſiv gegen die
freie Bewegung der Verſicherungsvereine, dagegen ohne Geſetz für die See-
verſicherung u. ſ. w. — Aehnlich in Bayern; neueſtes Geſetz vom 28. Mai 1852.
Pözl, Verwaltungsrecht §. 130 und bei Dollmann. — In Württemberg
ſchon ſeit 1773 Umwandlung der ſeit 1753 beſtehenden Geſellſchaft in eine
Staatsanſtalt mit Zwang durch Brandverſicherungsordnung vom 16. Jan.;
darauf die Brandſchadenordnung von 1807. Mohl, württembergiſches Ver-
waltungsrecht II. §. 255. — Oeſterreich: Im vorigen Jahrhundert Stand-
punkt der öffentlichen Unterſtützungen ohne Verſicherungsanſtalt (Kopetz,
Polizeigeſetzkunde II. 118 Art.; Entſchluß vom Sept. 1819 wodurch „die Er-
richtung von Feuerverſicherungen bloß dem Privatunternehmen anheimgeſtellt
werden ſoll“ vergl. Dorninger, Feuerverſicherungsanſtalten 1822 S. 14—17;
daher jetzt bloß Vereinsweſen. — In Frankreich ohne alle geſetzliche Rege-
lung. Grundſatz nur, daß die Beſtimmungen über Seeverſicherungen (ſ. unten)
analog auf Feuerverſicherung angewendet werden. Literatur bei Block, Dict.
de l’adm.; dagegen das Seeverſicherungsweſen früh geregelt; Aſſecuranz-
ordnung ſchon 1435 (Barcelona), dann 1523 (Florenz) u. a. Beneke a. a. O.
S. 10 ff. Erſtes vollſtändiges Aſſecuranzrecht in der Ord. de la marine 1681;
dieß Geſetz liegt noch jetzt dem franzöſiſchen Recht zum Grunde; der Code de
Com. T. 10. 1. 2 iſt nur Redaction der Ordonnanz und des Geſetzes von 1779;
Zuſammenſtellung bei Beneke in Bd. IV. — England beſitzt keine Geſetz-
gebung; Deutſchland auch nicht. Dabei gilt, daß das Feuerverſicherungsrecht
materiell als Interpretationsmittel für das Schadenverſicherungsrecht angeſehen
wird (Block, Assecurances.) — Während deſſen ſtarke Entwicklung der Theorie,
für Brandſchaden jedoch weſentlich vom polizeilichen Standpunkt; Gäng,
Verſicherungsanſtalten wider Feuerſchaden 1792. Frank, landwirthſchaftliche
Polizei II. 313. Dorninger, Feuerverſicherungsanſtalten 1822. Krünitz,
Encyclopädie XIII. 214. Brüggemann, Mobiliarverſicherung in Preußen
1838. Mohl, Polizeiwiſſenſchaft II. 127 ff. Rau, Volkswirthſchaftspflege §. 23 ff.
— Bayern: Feuerverſicherungsweſen unter öffentliche Controle geſtellt (Geſetz
vom 10. Febr. 1865). Was ſpeciell die Seeverſicherung betrifft, ſo hat
ſie ihrer Natur nach von jeher einen Theil des Seerechts gebildet, und eine
eigene ſehr eingehende Jurisprudenz erzeugt, die ſich an die Geſetzgebung an-
ſchließt. Wie lange werden wir warten müſſen, bis das Feuerverſicherungs-
weſen Bearbeitungen wie die von Pöhls aufzuweiſen haben wird? (ſ. unter
Seerecht). — Ueber Weſen und Recht der internationalen Verſicherungen
mangelt noch alles, bis auf den einfachen, wir möchten ſagen rohen Satz, daß
die Zulaſſung fremder Geſellſchaften von Verträgen oder im einzelnen Falle
von Genehmigungen abhängt. Es wird aber die Zeit kommen, wo man auch
für die Verſicherungsgeſellſchaften internationale Rechtsſätze als völkerrechtliche
Bedingung ihrer Zulaſſung aufſtellen wird! Vorläufig haben faſt alle Zulaſ-
ſungsverträge fremder Aktiengeſellſchaften die Verſicherungsgeſellſchaften aus-
geſchloſſen, in dem richtigen Gefühl, daß es bei denſelben noch auf mehr an-
komme, als auf die bloße Sicherheit des Capitals (ſ. Stein, im Compaß 1869).
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/192>, abgerufen am 22.12.2024.
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