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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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legale d'irrigation L. 29. Avr. 1845) und Dessechement (Code de des-
sechement
v. Poterlet) zu selbständigen Gesetzgebungen entwickelt, (Loi sur
le drainage
vom 10. Juni 1854), und sind für beide die Verbände als Asso-
ciations syndicales
eingeführt. Gesetz über die Associations syndicales für
Entwässerungen vom 24. Juli 1865. Austria 1866 S. 364. Vergl. Lafer-
riere
, Droit. admin. I. P. 1. Tit. IV. Ch. 1--2. -- In Belgien gleiche
Grundsätze: de Fooz, Droit admin. belge 1861. III. S. 241. Neben dem
holländischen Waterstaat s. de Bosch Kemper, Nederl. Staatsregt §. 201 ff.
-- In England gilt für den Wasserbau die Waterworks Clauses Act von
1863. 26. 27. Vict. 93. Früheres Recht Gneist II. S. 737. Waterworks
Clauses Act
von 1847. Für das Drainage-Recht 24. 25. Vict. 133 mit Drai-
nage boords
und districts und die Drainage Act 26. 27. Vict. 58. Austria
1865. N. 8. Die frühere Drainage Act 9. 10. Vict. 101 hatte 1 Million
Vorschuß gewährt. Roscher II. 36--39.

III. Das Schadenversicherungswesen.
Begriff und historische Entwicklung.

Im Wasserwesen und Feuerwesen schützt nun der Einzelne unter
Hülfe der Gemeinschaft seine Güter vor den Elementen. Da aber, wo
dieser Kampf für das Gut aufhört, beginnt ein zweiter. Es ist der
Versuch, auch bei wirklichem elementarem Untergang des Gutes das-
jenige zu erhalten, um dessentwillen er das Gut eigentlich besitzt, den
Werth desselben.

Diese Erhaltung des Werthes bei Untergang des Gutes ist nun
dem Einzelnen für sich geradezu unmöglich. Sie ist nur denkbar, in-
dem er mit Anderen in eine Gemeinschaft tritt, welche auf Grundlage
gegenseitiger Leistungen ihm den Ersatz für den wirklich eingetretenen
Elementarschaden darbietet. Eine solche Gemeinschaft bedarf der Ord-
nung sowohl für die Bestimmung der Leistungen und Gegenleistungen,
als für die daraus entstehenden Rechtsverhältnisse; und diese Ordnung
ist, als öffentlich anerkannte Organisation des gegenseitigen Ersatzes
für Elementarschäden, das Schadenversicherungswesen.

Es ist klar, daß ein solcher Ersatz anfänglich nur auf dem guten
Willen des Einzelnen beruht. Zu einer öffentlichen Organisation ge-
langt die Sache erst dann, wenn sich aus den Einzelwirthschaften
größere Unternehmungen entwickeln, die nur vermöge der Sicherung
eines Ersatzes in Schadensfällen ihre Verpflichtungen aufrecht halten
können. Sie werden damit die Basis des Credits, und schreiten in
dem Grade vor, in welchem der Unternehmungscredit seinen privaten
Charakter verliert und die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des einen
Unternehmens zu einer Gefahr für die des andern wird. Alle Orga-

légale d’irrigation L. 29. Avr. 1845) und Desséchement (Code de des-
séchement
v. Poterlet) zu ſelbſtändigen Geſetzgebungen entwickelt, (Loi sur
le drainage
vom 10. Juni 1854), und ſind für beide die Verbände als Asso-
ciations syndicales
eingeführt. Geſetz über die Associations syndicales für
Entwäſſerungen vom 24. Juli 1865. Auſtria 1866 S. 364. Vergl. Lafer-
rière
, Droit. admin. I. P. 1. Tit. IV. Ch. 1—2. — In Belgien gleiche
Grundſätze: de Fooz, Droit admin. belge 1861. III. S. 241. Neben dem
holländiſchen Waterſtaat ſ. de Boſch Kemper, Nederl. Staatsregt §. 201 ff.
— In England gilt für den Waſſerbau die Waterworks Clauses Act von
1863. 26. 27. Vict. 93. Früheres Recht Gneiſt II. S. 737. Waterworks
Clauses Act
von 1847. Für das Drainage-Recht 24. 25. Vict. 133 mit Drai-
nage boords
und districts und die Drainage Act 26. 27. Vict. 58. Auſtria
1865. N. 8. Die frühere Drainage Act 9. 10. Vict. 101 hatte 1 Million
Vorſchuß gewährt. Roſcher II. 36—39.

III. Das Schadenverſicherungsweſen.
Begriff und hiſtoriſche Entwicklung.

Im Waſſerweſen und Feuerweſen ſchützt nun der Einzelne unter
Hülfe der Gemeinſchaft ſeine Güter vor den Elementen. Da aber, wo
dieſer Kampf für das Gut aufhört, beginnt ein zweiter. Es iſt der
Verſuch, auch bei wirklichem elementarem Untergang des Gutes das-
jenige zu erhalten, um deſſentwillen er das Gut eigentlich beſitzt, den
Werth deſſelben.

Dieſe Erhaltung des Werthes bei Untergang des Gutes iſt nun
dem Einzelnen für ſich geradezu unmöglich. Sie iſt nur denkbar, in-
dem er mit Anderen in eine Gemeinſchaft tritt, welche auf Grundlage
gegenſeitiger Leiſtungen ihm den Erſatz für den wirklich eingetretenen
Elementarſchaden darbietet. Eine ſolche Gemeinſchaft bedarf der Ord-
nung ſowohl für die Beſtimmung der Leiſtungen und Gegenleiſtungen,
als für die daraus entſtehenden Rechtsverhältniſſe; und dieſe Ordnung
iſt, als öffentlich anerkannte Organiſation des gegenſeitigen Erſatzes
für Elementarſchäden, das Schadenverſicherungsweſen.

Es iſt klar, daß ein ſolcher Erſatz anfänglich nur auf dem guten
Willen des Einzelnen beruht. Zu einer öffentlichen Organiſation ge-
langt die Sache erſt dann, wenn ſich aus den Einzelwirthſchaften
größere Unternehmungen entwickeln, die nur vermöge der Sicherung
eines Erſatzes in Schadensfällen ihre Verpflichtungen aufrecht halten
können. Sie werden damit die Baſis des Credits, und ſchreiten in
dem Grade vor, in welchem der Unternehmungscredit ſeinen privaten
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[165/0189] légale d’irrigation L. 29. Avr. 1845) und Desséchement (Code de des- séchement v. Poterlet) zu ſelbſtändigen Geſetzgebungen entwickelt, (Loi sur le drainage vom 10. Juni 1854), und ſind für beide die Verbände als Asso- ciations syndicales eingeführt. Geſetz über die Associations syndicales für Entwäſſerungen vom 24. Juli 1865. Auſtria 1866 S. 364. Vergl. Lafer- rière, Droit. admin. I. P. 1. Tit. IV. Ch. 1—2. — In Belgien gleiche Grundſätze: de Fooz, Droit admin. belge 1861. III. S. 241. Neben dem holländiſchen Waterſtaat ſ. de Boſch Kemper, Nederl. Staatsregt §. 201 ff. — In England gilt für den Waſſerbau die Waterworks Clauses Act von 1863. 26. 27. Vict. 93. Früheres Recht Gneiſt II. S. 737. Waterworks Clauses Act von 1847. Für das Drainage-Recht 24. 25. Vict. 133 mit Drai- nage boords und districts und die Drainage Act 26. 27. Vict. 58. Auſtria 1865. N. 8. Die frühere Drainage Act 9. 10. Vict. 101 hatte 1 Million Vorſchuß gewährt. Roſcher II. 36—39. III. Das Schadenverſicherungsweſen. Begriff und hiſtoriſche Entwicklung. Im Waſſerweſen und Feuerweſen ſchützt nun der Einzelne unter Hülfe der Gemeinſchaft ſeine Güter vor den Elementen. Da aber, wo dieſer Kampf für das Gut aufhört, beginnt ein zweiter. Es iſt der Verſuch, auch bei wirklichem elementarem Untergang des Gutes das- jenige zu erhalten, um deſſentwillen er das Gut eigentlich beſitzt, den Werth deſſelben. Dieſe Erhaltung des Werthes bei Untergang des Gutes iſt nun dem Einzelnen für ſich geradezu unmöglich. Sie iſt nur denkbar, in- dem er mit Anderen in eine Gemeinſchaft tritt, welche auf Grundlage gegenſeitiger Leiſtungen ihm den Erſatz für den wirklich eingetretenen Elementarſchaden darbietet. Eine ſolche Gemeinſchaft bedarf der Ord- nung ſowohl für die Beſtimmung der Leiſtungen und Gegenleiſtungen, als für die daraus entſtehenden Rechtsverhältniſſe; und dieſe Ordnung iſt, als öffentlich anerkannte Organiſation des gegenſeitigen Erſatzes für Elementarſchäden, das Schadenverſicherungsweſen. Es iſt klar, daß ein ſolcher Erſatz anfänglich nur auf dem guten Willen des Einzelnen beruht. Zu einer öffentlichen Organiſation ge- langt die Sache erſt dann, wenn ſich aus den Einzelwirthſchaften größere Unternehmungen entwickeln, die nur vermöge der Sicherung eines Erſatzes in Schadensfällen ihre Verpflichtungen aufrecht halten können. Sie werden damit die Baſis des Credits, und ſchreiten in dem Grade vor, in welchem der Unternehmungscredit ſeinen privaten Charakter verliert und die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des einen Unternehmens zu einer Gefahr für die des andern wird. Alle Orga-

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/189>, abgerufen am 19.11.2024.