unter technischer Leitung und Oberaufsicht ausgehen. Bei hoher ört- licher Wichtigkeit der Sache fehlt natürlich die allgemeine Bedeutung der Sache. Daher auch die sehr ungleichmäßige Behandlung derselben.
Ueber das alte Deichrecht und die Deichverbände in jedem deutschen Privatrecht vergl. für die neuere Zeit Gierke, Genossenschaftsrecht §. 587. Mittermaier, deutsches Privatrecht I. §. 223--226. Beseler, deutsches Privatrecht §. 198. -- Entstehung der verwaltungsrechtlichen Behandlung im vorigen Jahrhundert vergl. Berg, Polizeirecht III. 2. 8. Neue Zeit: Mohl, Polizeiwissenschaft II. §. 124. -- Specielle Gesetzgebung vergl. Nieberding a. a. O. S. 208--243. Ubbelohde S. 4--6. Roller, württembergisches Polizeirecht S. 103. 206. -- Hannover: Deichordnung vom 2. März 1864. -- Oesterreich: örtliche Vorschriften, die aber analog angewendet werden bei StubenrauchI. §. 258. -- Bayern: Hauptgesetz für den Uferschutz vom 28. Mai 1852. Mayer, Verwaltungsrecht S. 172. Pözl, Verwaltungs- recht. -- Das englische Recht ist nicht ausgebildet. -- Das französische Deich- recht ist geordnet durch Gesetz vom 14. Flor. XI. und Gesetz vom 16. Sept. 1807. Hier sind die erstenAssociations syndicales in Frankreich entstanden. Vergl. Block, Art. Endiguement. Neuestes Gesetz über die Associations syndicales bei Wasserbauten vom 21. Juli 1865.
b) Die Wasserversorgung.
Die Wasserversorgung -- das Wasserrecht der Gesundheitspflege -- bei den Alten hoch ausgebildet, gehört für unsere Epoche erst der neuesten Zeit. Sie hat aus naheliegenden Gründen einen wesentlich localen Charakter, und ist bisher mehr auf das Bedürfniß als auf die Gesundheitspflege berechnet. Eigentliche Gesetzgebungen gibt es dafür nicht; es wird solche erst dann geben, wenn die öffentliche Gesundheits- pflege diese erste Bedingung aller Gesundheit nicht mehr dem zufälligen Verständniß der einzelnen Gemeinden überläßt. Die bisherigen Wasser- versorgungen haben mehr den Charakter von Unternehmungen als den von öffentlichen Anstalten. Das wird in der Zukunft anders werden.
Mangel der Berücksichtigung in den Gesetzgebungen. In England jedoch schon in der Waterworks Clauses Act ausführlich berücksichtigt. Sonst nur ein- zelne theils sicherheitspolizeiliche und hygienische Bestimmungen in den Strom- und Wasserpolizeiordnungen. Das Ganze ist grundsätzlich, aber nicht rationell, Sache der Gemeindeverwaltungen.
c) Die Wassertriebkraft.
Die Triebkraft des Wassers bildet den Punkt, wo sich das Privat- und das öffentliche Wasserrecht in der germanischen Welt, vorzugweise aber in dem bergigen Deutschland am engsten berühren, während das
Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 11
unter techniſcher Leitung und Oberaufſicht ausgehen. Bei hoher ört- licher Wichtigkeit der Sache fehlt natürlich die allgemeine Bedeutung der Sache. Daher auch die ſehr ungleichmäßige Behandlung derſelben.
Ueber das alte Deichrecht und die Deichverbände in jedem deutſchen Privatrecht vergl. für die neuere Zeit Gierke, Genoſſenſchaftsrecht §. 587. Mittermaier, deutſches Privatrecht I. §. 223—226. Beſeler, deutſches Privatrecht §. 198. — Entſtehung der verwaltungsrechtlichen Behandlung im vorigen Jahrhundert vergl. Berg, Polizeirecht III. 2. 8. Neue Zeit: Mohl, Polizeiwiſſenſchaft II. §. 124. — Specielle Geſetzgebung vergl. Nieberding a. a. O. S. 208—243. Ubbelohde S. 4—6. Roller, württembergiſches Polizeirecht S. 103. 206. — Hannover: Deichordnung vom 2. März 1864. — Oeſterreich: örtliche Vorſchriften, die aber analog angewendet werden bei StubenrauchI. §. 258. — Bayern: Hauptgeſetz für den Uferſchutz vom 28. Mai 1852. Mayer, Verwaltungsrecht S. 172. Pözl, Verwaltungs- recht. — Das engliſche Recht iſt nicht ausgebildet. — Das franzöſiſche Deich- recht iſt geordnet durch Geſetz vom 14. Flor. XI. und Geſetz vom 16. Sept. 1807. Hier ſind die erſtenAssociations syndicales in Frankreich entſtanden. Vergl. Block, Art. Endiguement. Neueſtes Geſetz über die Associations syndicales bei Waſſerbauten vom 21. Juli 1865.
b) Die Waſſerverſorgung.
Die Waſſerverſorgung — das Waſſerrecht der Geſundheitspflege — bei den Alten hoch ausgebildet, gehört für unſere Epoche erſt der neueſten Zeit. Sie hat aus naheliegenden Gründen einen weſentlich localen Charakter, und iſt bisher mehr auf das Bedürfniß als auf die Geſundheitspflege berechnet. Eigentliche Geſetzgebungen gibt es dafür nicht; es wird ſolche erſt dann geben, wenn die öffentliche Geſundheits- pflege dieſe erſte Bedingung aller Geſundheit nicht mehr dem zufälligen Verſtändniß der einzelnen Gemeinden überläßt. Die bisherigen Waſſer- verſorgungen haben mehr den Charakter von Unternehmungen als den von öffentlichen Anſtalten. Das wird in der Zukunft anders werden.
Mangel der Berückſichtigung in den Geſetzgebungen. In England jedoch ſchon in der Waterworks Clauses Act ausführlich berückſichtigt. Sonſt nur ein- zelne theils ſicherheitspolizeiliche und hygieniſche Beſtimmungen in den Strom- und Waſſerpolizeiordnungen. Das Ganze iſt grundſätzlich, aber nicht rationell, Sache der Gemeindeverwaltungen.
c) Die Waſſertriebkraft.
Die Triebkraft des Waſſers bildet den Punkt, wo ſich das Privat- und das öffentliche Waſſerrecht in der germaniſchen Welt, vorzugweiſe aber in dem bergigen Deutſchland am engſten berühren, während das
Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 11
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[161/0185]
unter techniſcher Leitung und Oberaufſicht ausgehen. Bei hoher ört-
licher Wichtigkeit der Sache fehlt natürlich die allgemeine Bedeutung
der Sache. Daher auch die ſehr ungleichmäßige Behandlung derſelben.
Ueber das alte Deichrecht und die Deichverbände in jedem deutſchen
Privatrecht vergl. für die neuere Zeit Gierke, Genoſſenſchaftsrecht §. 587.
Mittermaier, deutſches Privatrecht I. §. 223—226. Beſeler, deutſches
Privatrecht §. 198. — Entſtehung der verwaltungsrechtlichen Behandlung im
vorigen Jahrhundert vergl. Berg, Polizeirecht III. 2. 8. Neue Zeit: Mohl,
Polizeiwiſſenſchaft II. §. 124. — Specielle Geſetzgebung vergl. Nieberding
a. a. O. S. 208—243. Ubbelohde S. 4—6. Roller, württembergiſches
Polizeirecht S. 103. 206. — Hannover: Deichordnung vom 2. März 1864.
— Oeſterreich: örtliche Vorſchriften, die aber analog angewendet werden
bei Stubenrauch I. §. 258. — Bayern: Hauptgeſetz für den Uferſchutz
vom 28. Mai 1852. Mayer, Verwaltungsrecht S. 172. Pözl, Verwaltungs-
recht. — Das engliſche Recht iſt nicht ausgebildet. — Das franzöſiſche Deich-
recht iſt geordnet durch Geſetz vom 14. Flor. XI. und Geſetz vom 16. Sept. 1807.
Hier ſind die erſten Associations syndicales in Frankreich entſtanden. Vergl.
Block, Art. Endiguement. Neueſtes Geſetz über die Associations syndicales
bei Waſſerbauten vom 21. Juli 1865.
b) Die Waſſerverſorgung.
Die Waſſerverſorgung — das Waſſerrecht der Geſundheitspflege
— bei den Alten hoch ausgebildet, gehört für unſere Epoche erſt der
neueſten Zeit. Sie hat aus naheliegenden Gründen einen weſentlich
localen Charakter, und iſt bisher mehr auf das Bedürfniß als auf die
Geſundheitspflege berechnet. Eigentliche Geſetzgebungen gibt es dafür
nicht; es wird ſolche erſt dann geben, wenn die öffentliche Geſundheits-
pflege dieſe erſte Bedingung aller Geſundheit nicht mehr dem zufälligen
Verſtändniß der einzelnen Gemeinden überläßt. Die bisherigen Waſſer-
verſorgungen haben mehr den Charakter von Unternehmungen als den
von öffentlichen Anſtalten. Das wird in der Zukunft anders werden.
Mangel der Berückſichtigung in den Geſetzgebungen. In England jedoch
ſchon in der Waterworks Clauses Act ausführlich berückſichtigt. Sonſt nur ein-
zelne theils ſicherheitspolizeiliche und hygieniſche Beſtimmungen in den Strom-
und Waſſerpolizeiordnungen. Das Ganze iſt grundſätzlich, aber nicht rationell,
Sache der Gemeindeverwaltungen.
c) Die Waſſertriebkraft.
Die Triebkraft des Waſſers bildet den Punkt, wo ſich das Privat-
und das öffentliche Waſſerrecht in der germaniſchen Welt, vorzugweiſe
aber in dem bergigen Deutſchland am engſten berühren, während das
Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 11
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/185>, abgerufen am 16.07.2024.
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