punkt für die Behandlung dieser Fragen darf aber nicht der des Privat- rechts, sondern muß der des öffentlichen Interesses sein. Erst das neunzehnte Jahrhundert hat nun diesen Grundsatz durchgehend aner- kannt, und so sind die Ausführungen desselben, die Wassergesetz- gebungen entstanden, die mit mehr oder weniger Klarheit und Ein- heit die Codifikationen des Wasserrechts unserer Gegenwart bilden, und deren Inhalt sich demgemäß in die folgenden Gebiete auflöst.
England hat keine vollständige Wassergesetzgebung, sondern von jeher einzelne Parlamentsbeschlüsse, die dann in der ersten Waterworks-Clauses Act von 1847 und dann in der neuen Waterworks-Clauses Act 26. 27. Vict. 93 zusammengefaßt sind, sich aber wesentlich auf die Baulichkeiten für das Wasser bezieht. Vergl. Gneist, Verwaltungsrecht II. 737 ff. Daneben specielle Akte; s. unten. -- Frankreich hat in seiner großen Ordonnance de la marine vom August 1681 die allgemein gültigen Bestimmungen für das öffentliche Wasser- recht des Meeresufers aufgestellt; eine einheitliche Wassergesetzgebung entbehrt es (vergl. Laferriere, Dr. publ.). P. 1. Tit. 4. Die Grundlage des eigentlichen Wasserrechts ist dagegen die große Ordonnance des eaux et forets vom Aug. 1669. -- Deutschland zeichnet sich durch reiche und zum Theil ausgezeichnete Ge- setzgebungen aus, zum Theil in den allgemein bürgerlichen Gesetzbüchern, wie im Allgem. Landrecht II. 15. 62; dann in eigenen Gesetzen bis 1856 gesammelt von Glaß: die wasserrechtliche Gesetzgebung. Die Literatur darüber bei Ubbe- lohde und Nieberding S. 23, 24. -- Das bayerische Wasserrecht von 1852 erläutert von Pözl, bei Dollmann. -- Hessen-Darmstadt: Wasser- rechtsgesetz von 1853 und 1858. -- Lübeck: Wasserlösungsordnung vom 2. Dec. 1865. Das rationellste Gesetz ist das Sachsen-Altenb. Wasserrecht, Gesetz vom 18. Okt. 1865. -- Ueber das preußische Wasserrecht außer Nieberding a. a. O. Rönne und Lette, Landw. Culturgesetzgebung Bd. III. Das neueste österreichische, kaum genügende Gesetz vom 30. Mai 1869.
a) Der Wasserschutz und Wasserbau.
Der Wasserschutz ist diejenige Ordnung der Verwaltung, welche der elementaren physischen Gewalt des Wassers und ihren zerstörenden Wirkungen entgegentritt. Der Wasserschutz ist ursprünglich wie die Wassergefahr örtlich. Es ist zuerst dem Einzelnen überlassen; dann wird es Gegenstand der Selbstverwaltung, und daraus bildet sich das Deich- und Dammwesen und seine Organisation; erst mit dem achtzehn- ten Jahrhundert tritt die Staatsverwaltung thätig hinzu, und so ent- steht die große technische Organisation, welche wir das Wasserbau- wesen nennen. Grundlage desselben ist, daß die allgemeinen technischen Vorschriften von der Regierung, die rechtlichen Bestimmungen nament- lich über die Wasser last oder die Vertheilung der Kosten von der Gesetz- gebung, der wirkliche Wasser bau dagegen von den Deichverbänden
punkt für die Behandlung dieſer Fragen darf aber nicht der des Privat- rechts, ſondern muß der des öffentlichen Intereſſes ſein. Erſt das neunzehnte Jahrhundert hat nun dieſen Grundſatz durchgehend aner- kannt, und ſo ſind die Ausführungen deſſelben, die Waſſergeſetz- gebungen entſtanden, die mit mehr oder weniger Klarheit und Ein- heit die Codifikationen des Waſſerrechts unſerer Gegenwart bilden, und deren Inhalt ſich demgemäß in die folgenden Gebiete auflöst.
England hat keine vollſtändige Waſſergeſetzgebung, ſondern von jeher einzelne Parlamentsbeſchlüſſe, die dann in der erſten Waterworks-Clauses Act von 1847 und dann in der neuen Waterworks-Clauses Act 26. 27. Vict. 93 zuſammengefaßt ſind, ſich aber weſentlich auf die Baulichkeiten für das Waſſer bezieht. Vergl. Gneiſt, Verwaltungsrecht II. 737 ff. Daneben ſpecielle Akte; ſ. unten. — Frankreich hat in ſeiner großen Ordonnance de la marine vom Auguſt 1681 die allgemein gültigen Beſtimmungen für das öffentliche Waſſer- recht des Meeresufers aufgeſtellt; eine einheitliche Waſſergeſetzgebung entbehrt es (vergl. Laferrière, Dr. publ.). P. 1. Tit. 4. Die Grundlage des eigentlichen Waſſerrechts iſt dagegen die große Ordonnance des eaux et forêts vom Aug. 1669. — Deutſchland zeichnet ſich durch reiche und zum Theil ausgezeichnete Ge- ſetzgebungen aus, zum Theil in den allgemein bürgerlichen Geſetzbüchern, wie im Allgem. Landrecht II. 15. 62; dann in eigenen Geſetzen bis 1856 geſammelt von Glaß: die waſſerrechtliche Geſetzgebung. Die Literatur darüber bei Ubbe- lohde und Nieberding S. 23, 24. — Das bayeriſche Waſſerrecht von 1852 erläutert von Pözl, bei Dollmann. — Heſſen-Darmſtadt: Waſſer- rechtsgeſetz von 1853 und 1858. — Lübeck: Waſſerlöſungsordnung vom 2. Dec. 1865. Das rationellſte Geſetz iſt das Sachſen-Altenb. Waſſerrecht, Geſetz vom 18. Okt. 1865. — Ueber das preußiſche Waſſerrecht außer Nieberding a. a. O. Rönne und Lette, Landw. Culturgeſetzgebung Bd. III. Das neueſte öſterreichiſche, kaum genügende Geſetz vom 30. Mai 1869.
a) Der Waſſerſchutz und Waſſerbau.
Der Waſſerſchutz iſt diejenige Ordnung der Verwaltung, welche der elementaren phyſiſchen Gewalt des Waſſers und ihren zerſtörenden Wirkungen entgegentritt. Der Waſſerſchutz iſt urſprünglich wie die Waſſergefahr örtlich. Es iſt zuerſt dem Einzelnen überlaſſen; dann wird es Gegenſtand der Selbſtverwaltung, und daraus bildet ſich das Deich- und Dammweſen und ſeine Organiſation; erſt mit dem achtzehn- ten Jahrhundert tritt die Staatsverwaltung thätig hinzu, und ſo ent- ſteht die große techniſche Organiſation, welche wir das Waſſerbau- weſen nennen. Grundlage deſſelben iſt, daß die allgemeinen techniſchen Vorſchriften von der Regierung, die rechtlichen Beſtimmungen nament- lich über die Waſſer laſt oder die Vertheilung der Koſten von der Geſetz- gebung, der wirkliche Waſſer bau dagegen von den Deichverbänden
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punkt für die Behandlung dieſer Fragen darf aber nicht der des Privat-
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neunzehnte Jahrhundert hat nun dieſen Grundſatz durchgehend aner-
kannt, und ſo ſind die Ausführungen deſſelben, die Waſſergeſetz-
gebungen entſtanden, die mit mehr oder weniger Klarheit und Ein-
heit die Codifikationen des Waſſerrechts unſerer Gegenwart bilden, und
deren Inhalt ſich demgemäß in die folgenden Gebiete auflöst.
England hat keine vollſtändige Waſſergeſetzgebung, ſondern von jeher
einzelne Parlamentsbeſchlüſſe, die dann in der erſten Waterworks-Clauses
Act von 1847 und dann in der neuen Waterworks-Clauses Act 26. 27. Vict. 93
zuſammengefaßt ſind, ſich aber weſentlich auf die Baulichkeiten für das Waſſer
bezieht. Vergl. Gneiſt, Verwaltungsrecht II. 737 ff. Daneben ſpecielle Akte;
ſ. unten. — Frankreich hat in ſeiner großen Ordonnance de la marine vom
Auguſt 1681 die allgemein gültigen Beſtimmungen für das öffentliche Waſſer-
recht des Meeresufers aufgeſtellt; eine einheitliche Waſſergeſetzgebung entbehrt
es (vergl. Laferrière, Dr. publ.). P. 1. Tit. 4. Die Grundlage des eigentlichen
Waſſerrechts iſt dagegen die große Ordonnance des eaux et forêts vom Aug. 1669.
— Deutſchland zeichnet ſich durch reiche und zum Theil ausgezeichnete Ge-
ſetzgebungen aus, zum Theil in den allgemein bürgerlichen Geſetzbüchern, wie
im Allgem. Landrecht II. 15. 62; dann in eigenen Geſetzen bis 1856 geſammelt
von Glaß: die waſſerrechtliche Geſetzgebung. Die Literatur darüber bei Ubbe-
lohde und Nieberding S. 23, 24. — Das bayeriſche Waſſerrecht von
1852 erläutert von Pözl, bei Dollmann. — Heſſen-Darmſtadt: Waſſer-
rechtsgeſetz von 1853 und 1858. — Lübeck: Waſſerlöſungsordnung vom
2. Dec. 1865. Das rationellſte Geſetz iſt das Sachſen-Altenb. Waſſerrecht,
Geſetz vom 18. Okt. 1865. — Ueber das preußiſche Waſſerrecht außer
Nieberding a. a. O. Rönne und Lette, Landw. Culturgeſetzgebung Bd. III. Das
neueſte öſterreichiſche, kaum genügende Geſetz vom 30. Mai 1869.
a) Der Waſſerſchutz und Waſſerbau.
Der Waſſerſchutz iſt diejenige Ordnung der Verwaltung, welche
der elementaren phyſiſchen Gewalt des Waſſers und ihren zerſtörenden
Wirkungen entgegentritt. Der Waſſerſchutz iſt urſprünglich wie die
Waſſergefahr örtlich. Es iſt zuerſt dem Einzelnen überlaſſen; dann
wird es Gegenſtand der Selbſtverwaltung, und daraus bildet ſich das
Deich- und Dammweſen und ſeine Organiſation; erſt mit dem achtzehn-
ten Jahrhundert tritt die Staatsverwaltung thätig hinzu, und ſo ent-
ſteht die große techniſche Organiſation, welche wir das Waſſerbau-
weſen nennen. Grundlage deſſelben iſt, daß die allgemeinen techniſchen
Vorſchriften von der Regierung, die rechtlichen Beſtimmungen nament-
lich über die Waſſer laſt oder die Vertheilung der Koſten von der Geſetz-
gebung, der wirkliche Waſſer bau dagegen von den Deichverbänden
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 160. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/184>, abgerufen am 16.07.2024.
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