Die Verwaltung hat dagegen die Aufgabe, das Wasserwesen in jeder Rücksicht so zu ordnen, daß das Wasser alle Bedingungen der allgemeinen Entwicklung erfüllt, zu denen es vermöge seiner Natur fähig ist. Das ist die Wasserverwaltung.
Tritt zwischen diesem Princip der Verwaltung und dem obigen des Privatrechts ein Widerspruch ein, so hat die Verwaltung das letz- tere wie jedes andere Privateigenthum zu entwähren. Das ist die Enteignung des Wasserrechts.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf das Wasserwesen ergibt nun das folgende System.
Den Ausgangspunkt für Wissenschaft und Gesetzgebung des Wasserwesens bildet die Ordonnance des Eaux et forets von 1699, welche zuerst die Grenze zwischen dem historischen Wasserrecht der Grundherrlichkeit und dem neuen Recht der Verwaltung des Wassers zum systematischen Ausdruck bringt, und bereits alle Punkte enthält, welche das ganze Wasserwesen des siebzehnten und acht- zehnten Jahrhunderts bilden. Sie formulirte den die Geschichte des letztern beherrschenden Gegensatz zwischen dem grundherrlichen und öffentlichen Wasser- recht in der Bestimmung desjenigen, was zum "domaine de la Couronne" und was zur "justice seigneuriale" gehört, und bildet dafür die dauernde Grundlage bis zur Revolution. In Deutschland kam es zu keiner selbständigen Gesetzgebung, da es keine einheitliche Staatsgewalt gab, welche der Idee der Wasserverwaltung gegenüber dem historischen Rechte ihren Ausdruck zu geben vermochte. Die Literatur beschränkte sich daher darauf, das bestehende Recht in drei Formen zu verfolgen -- die reinen Grundbegriffe des Wasserrechts in der Interpretation der betreffenden Titel der Digesten, die örtlichen Gerechtsame der Grundherrlichkeit in den verschiedenen Bearbeitungen des deutschen Privat- rechts, und endlich das staatliche Verwaltungsrecht und seinen Inhalt in der Lehre vom Wasserregal. Erste Hauptbearbeitung: A. Fritsch, Jus fluviati- cum, 1672; letzte und gründlichste Cancrin, Abhandlungen vom Wasserrecht 1789--1800. 4. Bde. Vom Regal zur Idee des Verwaltungsrechts gelangt man jedoch noch nicht, vergl. Berg, Polizeirecht III. S. 76 ff. Quellen und Ueber- sicht der Geschichte des Wasserregals nebst Literatur s. Mittermaier, deutsches Privatrecht I. 222. Auch die Gesetzgebung kommt nicht weiter. Die österreichi- sche Strompolizeiordnung von 1770 ist eigentlich eine Schifffahrtsord- nung für die Donau; an dieselbe schließen sich bis auf die jüngste Zeit eine Reihe von Strompolizeiordnungen für die einzelnen Ströme (bei Stubenrauch I. §. 224), erst in den neuesten Bestrebungen für eine einheitliche Wassergesetz- gebung. Ueberdieß beginnt namentlich die preußische Gesetzgebung schon neben dem Deichrecht auch die eigentliche Wasserverwaltung, Ent- und Bewässerung zu ordnen. Erstes Edict 1704; folgende bei Nieberding, Wasserrecht und Wasserpolizei im preuß. Staate 1866. S. 10 ff. Doch bleibeu diese Bestim- mungen localer Natur. Erst in unserem Jahrhundert beginnt ein allgemeines Verständniß. Beginn: die französische Verbindung des Wasserrechts mit der
Die Verwaltung hat dagegen die Aufgabe, das Waſſerweſen in jeder Rückſicht ſo zu ordnen, daß das Waſſer alle Bedingungen der allgemeinen Entwicklung erfüllt, zu denen es vermöge ſeiner Natur fähig iſt. Das iſt die Waſſerverwaltung.
Tritt zwiſchen dieſem Princip der Verwaltung und dem obigen des Privatrechts ein Widerſpruch ein, ſo hat die Verwaltung das letz- tere wie jedes andere Privateigenthum zu entwähren. Das iſt die Enteignung des Waſſerrechts.
Die Anwendung dieſer Grundſätze auf das Waſſerweſen ergibt nun das folgende Syſtem.
Den Ausgangspunkt für Wiſſenſchaft und Geſetzgebung des Waſſerweſens bildet die Ordonnance des Eaux et forêts von 1699, welche zuerſt die Grenze zwiſchen dem hiſtoriſchen Waſſerrecht der Grundherrlichkeit und dem neuen Recht der Verwaltung des Waſſers zum ſyſtematiſchen Ausdruck bringt, und bereits alle Punkte enthält, welche das ganze Waſſerweſen des ſiebzehnten und acht- zehnten Jahrhunderts bilden. Sie formulirte den die Geſchichte des letztern beherrſchenden Gegenſatz zwiſchen dem grundherrlichen und öffentlichen Waſſer- recht in der Beſtimmung desjenigen, was zum „domaine de la Couronne“ und was zur „justice seigneuriale“ gehört, und bildet dafür die dauernde Grundlage bis zur Revolution. In Deutſchland kam es zu keiner ſelbſtändigen Geſetzgebung, da es keine einheitliche Staatsgewalt gab, welche der Idee der Waſſerverwaltung gegenüber dem hiſtoriſchen Rechte ihren Ausdruck zu geben vermochte. Die Literatur beſchränkte ſich daher darauf, das beſtehende Recht in drei Formen zu verfolgen — die reinen Grundbegriffe des Waſſerrechts in der Interpretation der betreffenden Titel der Digeſten, die örtlichen Gerechtſame der Grundherrlichkeit in den verſchiedenen Bearbeitungen des deutſchen Privat- rechts, und endlich das ſtaatliche Verwaltungsrecht und ſeinen Inhalt in der Lehre vom Waſſerregal. Erſte Hauptbearbeitung: A. Fritſch, Jus fluviati- cum, 1672; letzte und gründlichſte Cancrin, Abhandlungen vom Waſſerrecht 1789—1800. 4. Bde. Vom Regal zur Idee des Verwaltungsrechts gelangt man jedoch noch nicht, vergl. Berg, Polizeirecht III. S. 76 ff. Quellen und Ueber- ſicht der Geſchichte des Waſſerregals nebſt Literatur ſ. Mittermaier, deutſches Privatrecht I. 222. Auch die Geſetzgebung kommt nicht weiter. Die öſterreichi- ſche Strompolizeiordnung von 1770 iſt eigentlich eine Schifffahrtsord- nung für die Donau; an dieſelbe ſchließen ſich bis auf die jüngſte Zeit eine Reihe von Strompolizeiordnungen für die einzelnen Ströme (bei Stubenrauch I. §. 224), erſt in den neueſten Beſtrebungen für eine einheitliche Waſſergeſetz- gebung. Ueberdieß beginnt namentlich die preußiſche Geſetzgebung ſchon neben dem Deichrecht auch die eigentliche Waſſerverwaltung, Ent- und Bewäſſerung zu ordnen. Erſtes Edict 1704; folgende bei Nieberding, Waſſerrecht und Waſſerpolizei im preuß. Staate 1866. S. 10 ff. Doch bleibeu dieſe Beſtim- mungen localer Natur. Erſt in unſerem Jahrhundert beginnt ein allgemeines Verſtändniß. Beginn: die franzöſiſche Verbindung des Waſſerrechts mit der
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Die Verwaltung hat dagegen die Aufgabe, das Waſſerweſen in
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fähig iſt. Das iſt die Waſſerverwaltung.
Tritt zwiſchen dieſem Princip der Verwaltung und dem obigen
des Privatrechts ein Widerſpruch ein, ſo hat die Verwaltung das letz-
tere wie jedes andere Privateigenthum zu entwähren. Das iſt die
Enteignung des Waſſerrechts.
Die Anwendung dieſer Grundſätze auf das Waſſerweſen ergibt
nun das folgende Syſtem.
Den Ausgangspunkt für Wiſſenſchaft und Geſetzgebung des Waſſerweſens
bildet die Ordonnance des Eaux et forêts von 1699, welche zuerſt die Grenze
zwiſchen dem hiſtoriſchen Waſſerrecht der Grundherrlichkeit und dem neuen Recht
der Verwaltung des Waſſers zum ſyſtematiſchen Ausdruck bringt, und bereits
alle Punkte enthält, welche das ganze Waſſerweſen des ſiebzehnten und acht-
zehnten Jahrhunderts bilden. Sie formulirte den die Geſchichte des letztern
beherrſchenden Gegenſatz zwiſchen dem grundherrlichen und öffentlichen Waſſer-
recht in der Beſtimmung desjenigen, was zum „domaine de la Couronne“
und was zur „justice seigneuriale“ gehört, und bildet dafür die dauernde
Grundlage bis zur Revolution. In Deutſchland kam es zu keiner ſelbſtändigen
Geſetzgebung, da es keine einheitliche Staatsgewalt gab, welche der Idee der
Waſſerverwaltung gegenüber dem hiſtoriſchen Rechte ihren Ausdruck zu geben
vermochte. Die Literatur beſchränkte ſich daher darauf, das beſtehende Recht
in drei Formen zu verfolgen — die reinen Grundbegriffe des Waſſerrechts in
der Interpretation der betreffenden Titel der Digeſten, die örtlichen Gerechtſame
der Grundherrlichkeit in den verſchiedenen Bearbeitungen des deutſchen Privat-
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Lehre vom Waſſerregal. Erſte Hauptbearbeitung: A. Fritſch, Jus fluviati-
cum, 1672; letzte und gründlichſte Cancrin, Abhandlungen vom Waſſerrecht
1789—1800. 4. Bde. Vom Regal zur Idee des Verwaltungsrechts gelangt man
jedoch noch nicht, vergl. Berg, Polizeirecht III. S. 76 ff. Quellen und Ueber-
ſicht der Geſchichte des Waſſerregals nebſt Literatur ſ. Mittermaier, deutſches
Privatrecht I. 222. Auch die Geſetzgebung kommt nicht weiter. Die öſterreichi-
ſche Strompolizeiordnung von 1770 iſt eigentlich eine Schifffahrtsord-
nung für die Donau; an dieſelbe ſchließen ſich bis auf die jüngſte Zeit eine
Reihe von Strompolizeiordnungen für die einzelnen Ströme (bei Stubenrauch
I. §. 224), erſt in den neueſten Beſtrebungen für eine einheitliche Waſſergeſetz-
gebung. Ueberdieß beginnt namentlich die preußiſche Geſetzgebung ſchon neben
dem Deichrecht auch die eigentliche Waſſerverwaltung, Ent- und Bewäſſerung
zu ordnen. Erſtes Edict 1704; folgende bei Nieberding, Waſſerrecht und
Waſſerpolizei im preuß. Staate 1866. S. 10 ff. Doch bleibeu dieſe Beſtim-
mungen localer Natur. Erſt in unſerem Jahrhundert beginnt ein allgemeines
Verſtändniß. Beginn: die franzöſiſche Verbindung des Waſſerrechts mit der
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/180>, abgerufen am 22.12.2024.
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