ganz unter die Selbstverwaltung fällt. Erst mit der Entwicklung des Verkehrs tritt die Erkenntniß ein, daß die technischen Bedingungen jener Verwaltung allenthalben wesentlich eben so gleichartige sind, wie das Interesse an der Thätigkeit der letzteren. Aus dem ersten dieser Momente geht dann eine für jeden Theil der Verwaltung geltende allgemeine Gesetzgebung, aus dem zweiten das Auftreten des Ver- einswesens hervor, welches in mehr als Einer Gestalt helfend ein- greift. Und so entsteht ein System der Elementar-Verwaltung, das freilich zu einer formellen Einheit unfähig ist, wohl aber in seinen drei Grundformen denselben Gedanken verwirklicht und damit ein wesent- liches Gebiet der wirthschaftlichen Verwaltung bildet.
Das Wasser- und Feuerwesen schon seit dem vorigen Jahrhundert in jedes Polizeirecht aufgenommen, jedoch nur vom Standpunkt der Polizei. Der Be- griff einer Verwaltung fehlt. Vergl. etwa Berg, Polizeirecht Theil III. Haupt- stück 8. I. (sehr reich an Angaben aus der Feuerpolizei des vorigen Jahrhunderts). Jacoby, Polizeiwissenschaft §. 137; Lotz, Staatswirthschaft II. §. 102, Mohl (Polizeiwissenschaft Buch III. Cap. 2) ist der erste, der nach Bergs Vorgange das Versicherungswesen auch mit dem Wasserschaden in Verbindung bringt.
I. Die Feuerpolizei.
Wesen. Elemente der historischen Entwicklung.
Die Feuerpolizei umfaßt die Gesammtheit von Thätigkeiten der Gemeinschaft, um den Ausbruch von Feuer zu verhüten und das aus- gebrochene zu löschen. -- Der Gedanke, daß die Gemeinschaft diese Pflicht habe, entsteht erst da, wo das Feuer für Dritte gefährlich wird. Er tritt daher stets erst in den Städten auf, entwickelt sich mit der Dichtigkeit der Bevölkerung und wird erst im siebenzehnten Jahr- hundert ein selbständiger Gegenstand der Gesetzgebung und Verwaltung und der daraus entstehenden allgemeinen Feuerordnungen. Der erste und natürliche Inhalt derselben ist dann die Sorge gegen den Aus- bruch des Feuers, namentlich auch die Bauordnung und die Ordnung der Löschung; erst im achtzehnten Jahrhundert tritt die Rettung der bedrohten Güter hinzu; im neunzehnten, bei wachsender Höhe und Dichtigkeit der Wohnungen auch das Rettungssystem für Menschen. Während nun alle diese Vorschriften noch den Schutz in die Hände der Verwaltung legen, fügt das jetzt entstehende System der Versicherungen das subjektive Moment des Einzelinteresses hinzu, indem es einerseits die Niedrigkeit der Prämie von der Sicherheit des Baues abhängig, andererseits die Agenten der Versicherungsgesellschaften zu den natür- lichen Vertretern der Lösch- und Rettungsanstalten macht oder doch machen sollte. So ist allmählig ein System des öffentlichen Feuer-
ganz unter die Selbſtverwaltung fällt. Erſt mit der Entwicklung des Verkehrs tritt die Erkenntniß ein, daß die techniſchen Bedingungen jener Verwaltung allenthalben weſentlich eben ſo gleichartige ſind, wie das Intereſſe an der Thätigkeit der letzteren. Aus dem erſten dieſer Momente geht dann eine für jeden Theil der Verwaltung geltende allgemeine Geſetzgebung, aus dem zweiten das Auftreten des Ver- einsweſens hervor, welches in mehr als Einer Geſtalt helfend ein- greift. Und ſo entſteht ein Syſtem der Elementar-Verwaltung, das freilich zu einer formellen Einheit unfähig iſt, wohl aber in ſeinen drei Grundformen denſelben Gedanken verwirklicht und damit ein weſent- liches Gebiet der wirthſchaftlichen Verwaltung bildet.
Das Waſſer- und Feuerweſen ſchon ſeit dem vorigen Jahrhundert in jedes Polizeirecht aufgenommen, jedoch nur vom Standpunkt der Polizei. Der Be- griff einer Verwaltung fehlt. Vergl. etwa Berg, Polizeirecht Theil III. Haupt- ſtück 8. I. (ſehr reich an Angaben aus der Feuerpolizei des vorigen Jahrhunderts). Jacoby, Polizeiwiſſenſchaft §. 137; Lotz, Staatswirthſchaft II. §. 102, Mohl (Polizeiwiſſenſchaft Buch III. Cap. 2) iſt der erſte, der nach Bergs Vorgange das Verſicherungsweſen auch mit dem Waſſerſchaden in Verbindung bringt.
I. Die Feuerpolizei.
Weſen. Elemente der hiſtoriſchen Entwicklung.
Die Feuerpolizei umfaßt die Geſammtheit von Thätigkeiten der Gemeinſchaft, um den Ausbruch von Feuer zu verhüten und das aus- gebrochene zu löſchen. — Der Gedanke, daß die Gemeinſchaft dieſe Pflicht habe, entſteht erſt da, wo das Feuer für Dritte gefährlich wird. Er tritt daher ſtets erſt in den Städten auf, entwickelt ſich mit der Dichtigkeit der Bevölkerung und wird erſt im ſiebenzehnten Jahr- hundert ein ſelbſtändiger Gegenſtand der Geſetzgebung und Verwaltung und der daraus entſtehenden allgemeinen Feuerordnungen. Der erſte und natürliche Inhalt derſelben iſt dann die Sorge gegen den Aus- bruch des Feuers, namentlich auch die Bauordnung und die Ordnung der Löſchung; erſt im achtzehnten Jahrhundert tritt die Rettung der bedrohten Güter hinzu; im neunzehnten, bei wachſender Höhe und Dichtigkeit der Wohnungen auch das Rettungsſyſtem für Menſchen. Während nun alle dieſe Vorſchriften noch den Schutz in die Hände der Verwaltung legen, fügt das jetzt entſtehende Syſtem der Verſicherungen das ſubjektive Moment des Einzelintereſſes hinzu, indem es einerſeits die Niedrigkeit der Prämie von der Sicherheit des Baues abhängig, andererſeits die Agenten der Verſicherungsgeſellſchaften zu den natür- lichen Vertretern der Löſch- und Rettungsanſtalten macht oder doch machen ſollte. So iſt allmählig ein Syſtem des öffentlichen Feuer-
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Verkehrs tritt die Erkenntniß ein, daß die techniſchen Bedingungen jener
Verwaltung allenthalben weſentlich eben ſo gleichartige ſind, wie das
Intereſſe an der Thätigkeit der letzteren. Aus dem erſten dieſer
Momente geht dann eine für jeden Theil der Verwaltung geltende
allgemeine Geſetzgebung, aus dem zweiten das Auftreten des Ver-
einsweſens hervor, welches in mehr als Einer Geſtalt helfend ein-
greift. Und ſo entſteht ein Syſtem der Elementar-Verwaltung, das
freilich zu einer formellen Einheit unfähig iſt, wohl aber in ſeinen drei
Grundformen denſelben Gedanken verwirklicht und damit ein weſent-
liches Gebiet der wirthſchaftlichen Verwaltung bildet.
Das Waſſer- und Feuerweſen ſchon ſeit dem vorigen Jahrhundert in jedes
Polizeirecht aufgenommen, jedoch nur vom Standpunkt der Polizei. Der Be-
griff einer Verwaltung fehlt. Vergl. etwa Berg, Polizeirecht Theil III. Haupt-
ſtück 8. I. (ſehr reich an Angaben aus der Feuerpolizei des vorigen Jahrhunderts).
Jacoby, Polizeiwiſſenſchaft §. 137; Lotz, Staatswirthſchaft II. §. 102, Mohl
(Polizeiwiſſenſchaft Buch III. Cap. 2) iſt der erſte, der nach Bergs Vorgange
das Verſicherungsweſen auch mit dem Waſſerſchaden in Verbindung bringt.
I. Die Feuerpolizei.
Weſen. Elemente der hiſtoriſchen Entwicklung.
Die Feuerpolizei umfaßt die Geſammtheit von Thätigkeiten der
Gemeinſchaft, um den Ausbruch von Feuer zu verhüten und das aus-
gebrochene zu löſchen. — Der Gedanke, daß die Gemeinſchaft dieſe
Pflicht habe, entſteht erſt da, wo das Feuer für Dritte gefährlich
wird. Er tritt daher ſtets erſt in den Städten auf, entwickelt ſich mit
der Dichtigkeit der Bevölkerung und wird erſt im ſiebenzehnten Jahr-
hundert ein ſelbſtändiger Gegenſtand der Geſetzgebung und Verwaltung
und der daraus entſtehenden allgemeinen Feuerordnungen. Der erſte
und natürliche Inhalt derſelben iſt dann die Sorge gegen den Aus-
bruch des Feuers, namentlich auch die Bauordnung und die Ordnung
der Löſchung; erſt im achtzehnten Jahrhundert tritt die Rettung der
bedrohten Güter hinzu; im neunzehnten, bei wachſender Höhe und
Dichtigkeit der Wohnungen auch das Rettungsſyſtem für Menſchen.
Während nun alle dieſe Vorſchriften noch den Schutz in die Hände der
Verwaltung legen, fügt das jetzt entſtehende Syſtem der Verſicherungen
das ſubjektive Moment des Einzelintereſſes hinzu, indem es einerſeits
die Niedrigkeit der Prämie von der Sicherheit des Baues abhängig,
andererſeits die Agenten der Verſicherungsgeſellſchaften zu den natür-
lichen Vertretern der Löſch- und Rettungsanſtalten macht oder doch
machen ſollte. So iſt allmählig ein Syſtem des öffentlichen Feuer-
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/175>, abgerufen am 19.11.2024.
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