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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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wirthschaft zum Theil polizeilich erzwungen wurden, werden sie mit dem
Beginne des neunzehnten schon großentheils der freien Wahl der Be-
theiligten überlassen, und in neuester Zeit hat sich der Charakter des
Verhältnisses ganz umgestaltet, indem die Gemeinweide zum Gemeinde-
eigenthum
erklärt wird, während sie früher nur Eigenthum der
Bauern in der Gemeinde war und ihre Benützung fast ausschließlich
von dem Viehstande abhing. Hier erscheint die Entwährung der Alt-
berechtigten daher als Uebergang aus dem Geschlechter-Eigenthum in
die Gemeindeverwaltung und damit eröffnet sich eine ganz neue Gestalt
dieser Verhältnisse. Die Ablösung der Grunddienstbarkeiten dagegen
behielt, obwohl auch die letzteren fast ausnahmslos aus dem Gemein-
gut der Geschlechterordnung herstammen, ihren streng volkswirthschaft-
lichen Charakter und ist natürlich in Schätzung und Entschädigung je
nach der Natur der Dienstbarkeiten in Feld und Wald principiell und
örtlich sehr verschieden. Auch hier ist daher ein Abschluß theils schon
gemacht, theils bevorstehend, so weit überhaupt das Princip der Ent-
währung Platz greift.

Die Geschichte der Entlastungen als Theil der neueren Geschichte der euro-
päischen Völker und Staaten bis auf die neueste Zeit durchgeführt bei Stein,
Entwährung (Verwaltungslehre Bd. VII.). Vergl. dazu vorzüglich Sugen-
heim
, Geschichte der Aufhebung der Leibeigenschaft. Nachweisung, daß bei
großer Verschiedenheit im Einzelnen die Haupterscheinungen und Epochen des
Entlastungswesens in allen Staaten Europas dieselben sind.

Englands früheres feodal system und die feudale Gutsherrlichkeit.
Herstellung des bürgerlichen Eigenthums aller Grundbesitzer durch Stat. 12.
Ch. II.
24. Dann Beginn der eigentlichen Entlastungen mit 6. 7. Will. IV.
71; Durchführung mit 4. 5. Vict. 35 (1844) und 9. 10. Vict. 73 (1849).
Stein S. 108--140. -- Die englischen Gemeinheitstheilungen, das alte manor
oder waste of the Lord (Gemeingründe); feste Verkoppelungen seit dem vori-
gen Jahrhundert; die Enclosures (Thaer, Engl. Landwirthsch. III. S. 333 ff.);
die Enclosure Act 8. 9. Vict. 118 (1848) und ihre Erfolge: Stein S. 269 f.

Frankreich. Frühere Zustände (Stein, Franz. Rechtsgeschichte Bd. III.).
Das entscheidende und erste Gesetz über die Grundentlastung Decret vom
4. August 1789, mit Anerkennung des Princips der Entschädigung; Durch-
führungsgesetz vom 25. August 1792 und 17. Juli 1793; gänzliche Störung
des Entlastungsprocesses durch die Emigration und die Kriege; die Milliarde
der Emigrirten als nachträgliche Grundentlastung: Stein, Entwährung
S. 146--150. -- Die Gemeinheitstheilung Frankreichs; schon seit der
früheren Zeit Gemeindeeigenthum an der Gemeinweide; seit der Revolution
Durchführung dieses Princips durch das System der Parcellarverpachtung der-
selben, der Allottements; die alten Weide- und Walddienstbarkeiten in ihrer
gegenwärtigen Gestalt: Hauptgesetz das Code Rural vom 28. Sept. 1791.
Stein S. 272 ff.

wirthſchaft zum Theil polizeilich erzwungen wurden, werden ſie mit dem
Beginne des neunzehnten ſchon großentheils der freien Wahl der Be-
theiligten überlaſſen, und in neueſter Zeit hat ſich der Charakter des
Verhältniſſes ganz umgeſtaltet, indem die Gemeinweide zum Gemeinde-
eigenthum
erklärt wird, während ſie früher nur Eigenthum der
Bauern in der Gemeinde war und ihre Benützung faſt ausſchließlich
von dem Viehſtande abhing. Hier erſcheint die Entwährung der Alt-
berechtigten daher als Uebergang aus dem Geſchlechter-Eigenthum in
die Gemeindeverwaltung und damit eröffnet ſich eine ganz neue Geſtalt
dieſer Verhältniſſe. Die Ablöſung der Grunddienſtbarkeiten dagegen
behielt, obwohl auch die letzteren faſt ausnahmslos aus dem Gemein-
gut der Geſchlechterordnung herſtammen, ihren ſtreng volkswirthſchaft-
lichen Charakter und iſt natürlich in Schätzung und Entſchädigung je
nach der Natur der Dienſtbarkeiten in Feld und Wald principiell und
örtlich ſehr verſchieden. Auch hier iſt daher ein Abſchluß theils ſchon
gemacht, theils bevorſtehend, ſo weit überhaupt das Princip der Ent-
währung Platz greift.

Die Geſchichte der Entlaſtungen als Theil der neueren Geſchichte der euro-
päiſchen Völker und Staaten bis auf die neueſte Zeit durchgeführt bei Stein,
Entwährung (Verwaltungslehre Bd. VII.). Vergl. dazu vorzüglich Sugen-
heim
, Geſchichte der Aufhebung der Leibeigenſchaft. Nachweiſung, daß bei
großer Verſchiedenheit im Einzelnen die Haupterſcheinungen und Epochen des
Entlaſtungsweſens in allen Staaten Europas dieſelben ſind.

Englands früheres feodal system und die feudale Gutsherrlichkeit.
Herſtellung des bürgerlichen Eigenthums aller Grundbeſitzer durch Stat. 12.
Ch. II.
24. Dann Beginn der eigentlichen Entlaſtungen mit 6. 7. Will. IV.
71; Durchführung mit 4. 5. Vict. 35 (1844) und 9. 10. Vict. 73 (1849).
Stein S. 108—140. — Die engliſchen Gemeinheitstheilungen, das alte manor
oder waste of the Lord (Gemeingründe); feſte Verkoppelungen ſeit dem vori-
gen Jahrhundert; die Enclosures (Thaer, Engl. Landwirthſch. III. S. 333 ff.);
die Enclosure Act 8. 9. Vict. 118 (1848) und ihre Erfolge: Stein S. 269 f.

Frankreich. Frühere Zuſtände (Stein, Franz. Rechtsgeſchichte Bd. III.).
Das entſcheidende und erſte Geſetz über die Grundentlaſtung Decret vom
4. Auguſt 1789, mit Anerkennung des Princips der Entſchädigung; Durch-
führungsgeſetz vom 25. Auguſt 1792 und 17. Juli 1793; gänzliche Störung
des Entlaſtungsproceſſes durch die Emigration und die Kriege; die Milliarde
der Emigrirten als nachträgliche Grundentlaſtung: Stein, Entwährung
S. 146—150. — Die Gemeinheitstheilung Frankreichs; ſchon ſeit der
früheren Zeit Gemeindeeigenthum an der Gemeinweide; ſeit der Revolution
Durchführung dieſes Princips durch das Syſtem der Parcellarverpachtung der-
ſelben, der Allottements; die alten Weide- und Walddienſtbarkeiten in ihrer
gegenwärtigen Geſtalt: Hauptgeſetz das Code Rural vom 28. Sept. 1791.
Stein S. 272 ff.

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[147/0171] wirthſchaft zum Theil polizeilich erzwungen wurden, werden ſie mit dem Beginne des neunzehnten ſchon großentheils der freien Wahl der Be- theiligten überlaſſen, und in neueſter Zeit hat ſich der Charakter des Verhältniſſes ganz umgeſtaltet, indem die Gemeinweide zum Gemeinde- eigenthum erklärt wird, während ſie früher nur Eigenthum der Bauern in der Gemeinde war und ihre Benützung faſt ausſchließlich von dem Viehſtande abhing. Hier erſcheint die Entwährung der Alt- berechtigten daher als Uebergang aus dem Geſchlechter-Eigenthum in die Gemeindeverwaltung und damit eröffnet ſich eine ganz neue Geſtalt dieſer Verhältniſſe. Die Ablöſung der Grunddienſtbarkeiten dagegen behielt, obwohl auch die letzteren faſt ausnahmslos aus dem Gemein- gut der Geſchlechterordnung herſtammen, ihren ſtreng volkswirthſchaft- lichen Charakter und iſt natürlich in Schätzung und Entſchädigung je nach der Natur der Dienſtbarkeiten in Feld und Wald principiell und örtlich ſehr verſchieden. Auch hier iſt daher ein Abſchluß theils ſchon gemacht, theils bevorſtehend, ſo weit überhaupt das Princip der Ent- währung Platz greift. Die Geſchichte der Entlaſtungen als Theil der neueren Geſchichte der euro- päiſchen Völker und Staaten bis auf die neueſte Zeit durchgeführt bei Stein, Entwährung (Verwaltungslehre Bd. VII.). Vergl. dazu vorzüglich Sugen- heim, Geſchichte der Aufhebung der Leibeigenſchaft. Nachweiſung, daß bei großer Verſchiedenheit im Einzelnen die Haupterſcheinungen und Epochen des Entlaſtungsweſens in allen Staaten Europas dieſelben ſind. Englands früheres feodal system und die feudale Gutsherrlichkeit. Herſtellung des bürgerlichen Eigenthums aller Grundbeſitzer durch Stat. 12. Ch. II. 24. Dann Beginn der eigentlichen Entlaſtungen mit 6. 7. Will. IV. 71; Durchführung mit 4. 5. Vict. 35 (1844) und 9. 10. Vict. 73 (1849). Stein S. 108—140. — Die engliſchen Gemeinheitstheilungen, das alte manor oder waste of the Lord (Gemeingründe); feſte Verkoppelungen ſeit dem vori- gen Jahrhundert; die Enclosures (Thaer, Engl. Landwirthſch. III. S. 333 ff.); die Enclosure Act 8. 9. Vict. 118 (1848) und ihre Erfolge: Stein S. 269 f. Frankreich. Frühere Zuſtände (Stein, Franz. Rechtsgeſchichte Bd. III.). Das entſcheidende und erſte Geſetz über die Grundentlaſtung Decret vom 4. Auguſt 1789, mit Anerkennung des Princips der Entſchädigung; Durch- führungsgeſetz vom 25. Auguſt 1792 und 17. Juli 1793; gänzliche Störung des Entlaſtungsproceſſes durch die Emigration und die Kriege; die Milliarde der Emigrirten als nachträgliche Grundentlaſtung: Stein, Entwährung S. 146—150. — Die Gemeinheitstheilung Frankreichs; ſchon ſeit der früheren Zeit Gemeindeeigenthum an der Gemeinweide; ſeit der Revolution Durchführung dieſes Princips durch das Syſtem der Parcellarverpachtung der- ſelben, der Allottements; die alten Weide- und Walddienſtbarkeiten in ihrer gegenwärtigen Geſtalt: Hauptgeſetz das Code Rural vom 28. Sept. 1791. Stein S. 272 ff.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/171>, abgerufen am 22.12.2024.