Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

Bild:
<< vorherige Seite

tory words) von der Preßgesetzgebung zu scheiden. Gneist I. 195. Erst durch
11. Vict. 12 (1848) wird das Recht die Tendenz zu verfolgen, aufgehoben;
die Preßpolizei bleibt im Wesentlichen bestehen; so ist die englische Presse jetzt
auch formell eine freie.

Frankreich dagegen führt schon durch Constitution von 1791 das Re-
pressivsystem mit strenger Polizei durch; die "Tendenz" "l'esprit d'un journal
resultant d'une succession d'articles"
selbständig als strafbar anerkannt (Loi
des tendances
17. März 1822); aufgehoben 1828; definitive Aufhebung der
Censur: Charte 1830; darauf Repressivgesetz vom 6. Febr. 1834. Nach der
Freiheit unter der Revolution wieder noch strengere Herstellung desselben seit
dem Gesetz vom 18. Juli 1850, hauptsächlich durch Decret organique vom
17. Febr. 1852; Verwarnung, Suspension und Unterdrückung bloß als mesure
de surete (Batbie, Droit publique I. 45. Mousset, N. Code annote
de la Presse).
Literatur: Mohl, Literatur deutscher Staatswissenschaft III.
S. 177. Stein S. 133--139. Ebendas. über Holland, Belgien, Italien
und Schweden.


Zweiter Theil.
Die Verwaltung und das wirthschaftliche Leben.
Begriff und Wesen.

Das zweite große Gebiet des Lebens ist die wirthschaftliche Welt,
die Erfüllung des natürlichen Daseins mit der Arbeit und den Zwecken
der Persönlichkeit und die organische Herrschaft der Menschen über die
Natur. Die Grundbegriffe, welche hier erscheinen, und die Gesetze,
nach denen dieß geschieht, bilden die Volkswirthschaftslehre. Die
Volkswirthschaftslehre aber zeigt uns, daß auch hier der Einzelne durch
seine eigne Kraft seine Bestimmung nicht zu erfüllen vermag. Auf allen
Punkten bedarf er der Herstellung der Bedingungen, welche die Vor-
aussetzung seiner individuellen wirthschaftlichen Entwicklung sind. Um
diese zu erreichen, muß er zuerst dem Staate in der Form von Steuern
die wirthschaftlichen Mittel dazu bieten. Der Staat wird dadurch
wieder zunächst ein wirthschaftlicher Körper, und so entsteht der Begriff
und Inhalt der Staatswirthschaft, in welcher der Staat für sich
als wirthschaftende Persönlichkeit auftritt mit Einnahmen, Ausgaben
und Reproduktion, wie der Einzelne. Indem nun der Staat die ihm
auf diese Weise hauptsächlich durch die Steuern zur Verfügung gestellten
Mittel wirklich verwendet, um jene Bedingungen der wirthschaftlichen
Entwicklung jedes Einzelnen herzustellen, ohne welche die letztere nicht

tory words) von der Preßgeſetzgebung zu ſcheiden. Gneiſt I. 195. Erſt durch
11. Vict. 12 (1848) wird das Recht die Tendenz zu verfolgen, aufgehoben;
die Preßpolizei bleibt im Weſentlichen beſtehen; ſo iſt die engliſche Preſſe jetzt
auch formell eine freie.

Frankreich dagegen führt ſchon durch Conſtitution von 1791 das Re-
preſſivſyſtem mit ſtrenger Polizei durch; die „Tendenz“ „l’esprit d’un journal
résultant d’une succession d’articles“
ſelbſtändig als ſtrafbar anerkannt (Loi
des tendances
17. März 1822); aufgehoben 1828; definitive Aufhebung der
Cenſur: Charte 1830; darauf Repreſſivgeſetz vom 6. Febr. 1834. Nach der
Freiheit unter der Revolution wieder noch ſtrengere Herſtellung deſſelben ſeit
dem Geſetz vom 18. Juli 1850, hauptſächlich durch Decret organique vom
17. Febr. 1852; Verwarnung, Suſpenſion und Unterdrückung bloß als mésure
de sureté (Batbie, Droit publique I. 45. Mousset, N. Code annoté
de la Presse).
Literatur: Mohl, Literatur deutſcher Staatswiſſenſchaft III.
S. 177. Stein S. 133—139. Ebendaſ. über Holland, Belgien, Italien
und Schweden.


Zweiter Theil.
Die Verwaltung und das wirthſchaftliche Leben.
Begriff und Weſen.

Das zweite große Gebiet des Lebens iſt die wirthſchaftliche Welt,
die Erfüllung des natürlichen Daſeins mit der Arbeit und den Zwecken
der Perſönlichkeit und die organiſche Herrſchaft der Menſchen über die
Natur. Die Grundbegriffe, welche hier erſcheinen, und die Geſetze,
nach denen dieß geſchieht, bilden die Volkswirthſchaftslehre. Die
Volkswirthſchaftslehre aber zeigt uns, daß auch hier der Einzelne durch
ſeine eigne Kraft ſeine Beſtimmung nicht zu erfüllen vermag. Auf allen
Punkten bedarf er der Herſtellung der Bedingungen, welche die Vor-
ausſetzung ſeiner individuellen wirthſchaftlichen Entwicklung ſind. Um
dieſe zu erreichen, muß er zuerſt dem Staate in der Form von Steuern
die wirthſchaftlichen Mittel dazu bieten. Der Staat wird dadurch
wieder zunächſt ein wirthſchaftlicher Körper, und ſo entſteht der Begriff
und Inhalt der Staatswirthſchaft, in welcher der Staat für ſich
als wirthſchaftende Perſönlichkeit auftritt mit Einnahmen, Ausgaben
und Reproduktion, wie der Einzelne. Indem nun der Staat die ihm
auf dieſe Weiſe hauptſächlich durch die Steuern zur Verfügung geſtellten
Mittel wirklich verwendet, um jene Bedingungen der wirthſchaftlichen
Entwicklung jedes Einzelnen herzuſtellen, ohne welche die letztere nicht

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <p><hi rendition="#aq"><pb facs="#f0164" n="140"/>
tory words</hi>) von der Preßge&#x017F;etzgebung zu &#x017F;cheiden. <hi rendition="#g">Gnei&#x017F;t</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> 195. Er&#x017F;t durch<lb/>
11. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 12 (1848) wird das Recht die Tendenz zu verfolgen, aufgehoben;<lb/>
die Preßpolizei bleibt im We&#x017F;entlichen be&#x017F;tehen; &#x017F;o i&#x017F;t die engli&#x017F;che Pre&#x017F;&#x017F;e jetzt<lb/>
auch formell eine freie.</p><lb/>
                  <p><hi rendition="#g">Frankreich</hi> dagegen führt &#x017F;chon durch Con&#x017F;titution von 1791 das Re-<lb/>
pre&#x017F;&#x017F;iv&#x017F;y&#x017F;tem mit &#x017F;trenger Polizei durch; die &#x201E;Tendenz&#x201C; <hi rendition="#aq">&#x201E;l&#x2019;esprit d&#x2019;un journal<lb/>
résultant d&#x2019;une succession d&#x2019;articles&#x201C;</hi> &#x017F;elb&#x017F;tändig als &#x017F;trafbar anerkannt (<hi rendition="#aq">Loi<lb/>
des tendances</hi> 17. März 1822); aufgehoben 1828; definitive Aufhebung der<lb/>
Cen&#x017F;ur: Charte 1830; darauf Repre&#x017F;&#x017F;ivge&#x017F;etz vom 6. Febr. 1834. Nach der<lb/>
Freiheit unter der Revolution wieder noch &#x017F;trengere Her&#x017F;tellung de&#x017F;&#x017F;elben &#x017F;eit<lb/>
dem Ge&#x017F;etz vom 18. Juli 1850, haupt&#x017F;ächlich durch <hi rendition="#aq">Decret organique</hi> vom<lb/>
17. Febr. 1852; Verwarnung, Su&#x017F;pen&#x017F;ion und Unterdrückung bloß als <hi rendition="#aq">mésure<lb/>
de sureté (<hi rendition="#g">Batbie</hi>, Droit publique I. 45. <hi rendition="#g">Mousset</hi>, N. Code annoté<lb/>
de la Presse).</hi> Literatur: <hi rendition="#g">Mohl</hi>, Literatur deut&#x017F;cher Staatswi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft <hi rendition="#aq">III.</hi><lb/>
S. 177. <hi rendition="#g">Stein</hi> S. 133&#x2014;139. Ebenda&#x017F;. über Holland, Belgien, Italien<lb/>
und Schweden.</p>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#b">Zweiter Theil.</hi><lb/>
Die Verwaltung und das wirth&#x017F;chaftliche Leben.</head><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#b">Begriff und We&#x017F;en.</hi> </head><lb/>
            <p>Das zweite große Gebiet des Lebens i&#x017F;t die wirth&#x017F;chaftliche Welt,<lb/>
die Erfüllung des natürlichen Da&#x017F;eins mit der Arbeit und den Zwecken<lb/>
der Per&#x017F;önlichkeit und die organi&#x017F;che Herr&#x017F;chaft der Men&#x017F;chen über die<lb/>
Natur. Die Grundbegriffe, welche hier er&#x017F;cheinen, und die Ge&#x017F;etze,<lb/>
nach denen dieß ge&#x017F;chieht, bilden die <hi rendition="#g">Volkswirth&#x017F;chaftslehre</hi>. Die<lb/>
Volkswirth&#x017F;chaftslehre aber zeigt uns, daß auch hier der Einzelne durch<lb/>
&#x017F;eine eigne Kraft &#x017F;eine Be&#x017F;timmung nicht zu erfüllen vermag. Auf allen<lb/>
Punkten bedarf er der Her&#x017F;tellung der Bedingungen, welche die Vor-<lb/>
aus&#x017F;etzung &#x017F;einer individuellen wirth&#x017F;chaftlichen Entwicklung &#x017F;ind. Um<lb/>
die&#x017F;e zu erreichen, muß er zuer&#x017F;t dem Staate in der Form von Steuern<lb/>
die wirth&#x017F;chaftlichen Mittel dazu bieten. Der Staat wird dadurch<lb/>
wieder zunäch&#x017F;t ein wirth&#x017F;chaftlicher Körper, und &#x017F;o ent&#x017F;teht der Begriff<lb/>
und Inhalt der <hi rendition="#g">Staatswirth&#x017F;chaft</hi>, in welcher der Staat für &#x017F;ich<lb/>
als wirth&#x017F;chaftende Per&#x017F;önlichkeit auftritt mit Einnahmen, Ausgaben<lb/>
und Reproduktion, wie der Einzelne. Indem nun der Staat die ihm<lb/>
auf die&#x017F;e Wei&#x017F;e haupt&#x017F;ächlich durch die Steuern zur Verfügung ge&#x017F;tellten<lb/>
Mittel wirklich verwendet, um jene Bedingungen der wirth&#x017F;chaftlichen<lb/>
Entwicklung jedes Einzelnen herzu&#x017F;tellen, ohne welche die letztere nicht<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[140/0164] tory words) von der Preßgeſetzgebung zu ſcheiden. Gneiſt I. 195. Erſt durch 11. Vict. 12 (1848) wird das Recht die Tendenz zu verfolgen, aufgehoben; die Preßpolizei bleibt im Weſentlichen beſtehen; ſo iſt die engliſche Preſſe jetzt auch formell eine freie. Frankreich dagegen führt ſchon durch Conſtitution von 1791 das Re- preſſivſyſtem mit ſtrenger Polizei durch; die „Tendenz“ „l’esprit d’un journal résultant d’une succession d’articles“ ſelbſtändig als ſtrafbar anerkannt (Loi des tendances 17. März 1822); aufgehoben 1828; definitive Aufhebung der Cenſur: Charte 1830; darauf Repreſſivgeſetz vom 6. Febr. 1834. Nach der Freiheit unter der Revolution wieder noch ſtrengere Herſtellung deſſelben ſeit dem Geſetz vom 18. Juli 1850, hauptſächlich durch Decret organique vom 17. Febr. 1852; Verwarnung, Suſpenſion und Unterdrückung bloß als mésure de sureté (Batbie, Droit publique I. 45. Mousset, N. Code annoté de la Presse). Literatur: Mohl, Literatur deutſcher Staatswiſſenſchaft III. S. 177. Stein S. 133—139. Ebendaſ. über Holland, Belgien, Italien und Schweden. Zweiter Theil. Die Verwaltung und das wirthſchaftliche Leben. Begriff und Weſen. Das zweite große Gebiet des Lebens iſt die wirthſchaftliche Welt, die Erfüllung des natürlichen Daſeins mit der Arbeit und den Zwecken der Perſönlichkeit und die organiſche Herrſchaft der Menſchen über die Natur. Die Grundbegriffe, welche hier erſcheinen, und die Geſetze, nach denen dieß geſchieht, bilden die Volkswirthſchaftslehre. Die Volkswirthſchaftslehre aber zeigt uns, daß auch hier der Einzelne durch ſeine eigne Kraft ſeine Beſtimmung nicht zu erfüllen vermag. Auf allen Punkten bedarf er der Herſtellung der Bedingungen, welche die Vor- ausſetzung ſeiner individuellen wirthſchaftlichen Entwicklung ſind. Um dieſe zu erreichen, muß er zuerſt dem Staate in der Form von Steuern die wirthſchaftlichen Mittel dazu bieten. Der Staat wird dadurch wieder zunächſt ein wirthſchaftlicher Körper, und ſo entſteht der Begriff und Inhalt der Staatswirthſchaft, in welcher der Staat für ſich als wirthſchaftende Perſönlichkeit auftritt mit Einnahmen, Ausgaben und Reproduktion, wie der Einzelne. Indem nun der Staat die ihm auf dieſe Weiſe hauptſächlich durch die Steuern zur Verfügung geſtellten Mittel wirklich verwendet, um jene Bedingungen der wirthſchaftlichen Entwicklung jedes Einzelnen herzuſtellen, ohne welche die letztere nicht

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/164
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/164>, abgerufen am 19.11.2024.