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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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England kennt keine Schulpflicht, nicht zu seinem Heil. Frankreich
bleibt bei der allgemeinen Vorschrift stehen. Nur Deutschland hat die Schul-
pflicht principiell durchgeführt, und zwar meistens zwischen dem siebenten bis
vierzehnten Jahre (vergl. Brachelli, Staaten Europas S. 534; Stein
S. 121 ff). Entschiedene, gewiß berechtigte Tendenz des preußischen Schul-
wesens, die Kinder in die öffentliche Schule zu bringen (Rönne I. §. 200)
schon seit dem Generallandschulreglement von 1763. -- Bayern: Schulzwang
bis zum sechzehnten Jahre (Verordnung vom 31. Dec. 1864). -- Das neue öster-
reichische
Schulgesetz von 1869 setzt acht Jahre Schulpflicht statt der früheren
sechsjährigen und der Wiederholungsschule, mit Strafen für Nichtbesuch, und
gibt den Inspektoren das Recht, sich von dem wirklichen Schulbesuch der
Schulpflichtigen zu vergewissern.

b) Der Schulplan enthält zwei Theile. Zuerst das Classensystem,
und dann den Lehrplan desselben. Beide sind das Ergebniß einer
langen und tiefgehenden Arbeit der Geschichte. Der ursprüngliche Lehr-
plan beruht auf der Vorstellung, daß die Volksschule nur für die
unterste Volksclasse existire; daher nichts als die "drei Species" und
der Religionsunterricht, und keine Schulclassen. Mit dem neunzehnten
Jahrhundert fällt die Scheidewand zwischen der gelehrten und der Volks-
bildung. Jetzt beginnen die Vorbildungsanstalten auch den höheren
Elementarunterricht, und die Volksschule ihrerseits nimmt die Aufnahme
der Elemente der allgemeinen Bildung, namentlich im Anschauungs-
unterricht, in Geographie und Geschichte in sich auf; die "Bürgerschule"
und "Mittelschule" wird die Vorbildung für das allgemeine Leben,
und scheidet sich von der Elementarschule; jede von ihnen empfängt
ihren Lehrplan; die Mädchen werden von den Knaben getrennt; an
die Knabenschulen schließen sich die Fortbildungs- und Sonntags-
schulen; aus der einfachen Volksschule ist ein System geworden, und
dieses System, seiner ethischen Aufgabe immer klarer bewußt, nimmt
mit unserer Zeit auch die sociale Idee mehr und mehr in sich auf;
nirgends ist die tiefe schaffende Kraft der Gesittung lebendiger, als
in diesem Gebiete!

Kein Volk kann sich mit Deutschland vergleichen. England hat bis jetzt
gar keinen öffentlichen Lehrplan gehabt; laute Klagen bei Senior, Report. --
Frankreichs Classensystem (Instruction primaire, elementaire et superieure)
durch das Gesetz vom 28. Juni 1833 aufgestellt, aber wenig inne gehalten. --
In Preußen ersetzen örtliche Ordnungen und die Forderung des Volkes den
Mangel der neuen, bis jetzt nur versprochenen Volksschulgesetzgebung (Rönne
a. a. O.; vieles auch in Wiese, höheres Schulwesen in Preußen). -- Oester-
reich
: Gründliche Neugestaltung des Volksschulwesens (Gesetz vom 14. Mai
1869); Volksschulgesetz: Errichtung von 8classigen Bürgerschulen statt der alten
4classigen; Schulpflicht vom 6--14. Jahre. Lehrerbildungswesen: §. 43 ff.;

England kennt keine Schulpflicht, nicht zu ſeinem Heil. Frankreich
bleibt bei der allgemeinen Vorſchrift ſtehen. Nur Deutſchland hat die Schul-
pflicht principiell durchgeführt, und zwar meiſtens zwiſchen dem ſiebenten bis
vierzehnten Jahre (vergl. Brachelli, Staaten Europas S. 534; Stein
S. 121 ff). Entſchiedene, gewiß berechtigte Tendenz des preußiſchen Schul-
weſens, die Kinder in die öffentliche Schule zu bringen (Rönne I. §. 200)
ſchon ſeit dem Generallandſchulreglement von 1763. — Bayern: Schulzwang
bis zum ſechzehnten Jahre (Verordnung vom 31. Dec. 1864). — Das neue öſter-
reichiſche
Schulgeſetz von 1869 ſetzt acht Jahre Schulpflicht ſtatt der früheren
ſechsjährigen und der Wiederholungsſchule, mit Strafen für Nichtbeſuch, und
gibt den Inſpektoren das Recht, ſich von dem wirklichen Schulbeſuch der
Schulpflichtigen zu vergewiſſern.

b) Der Schulplan enthält zwei Theile. Zuerſt das Claſſenſyſtem,
und dann den Lehrplan deſſelben. Beide ſind das Ergebniß einer
langen und tiefgehenden Arbeit der Geſchichte. Der urſprüngliche Lehr-
plan beruht auf der Vorſtellung, daß die Volksſchule nur für die
unterſte Volksclaſſe exiſtire; daher nichts als die „drei Species“ und
der Religionsunterricht, und keine Schulclaſſen. Mit dem neunzehnten
Jahrhundert fällt die Scheidewand zwiſchen der gelehrten und der Volks-
bildung. Jetzt beginnen die Vorbildungsanſtalten auch den höheren
Elementarunterricht, und die Volksſchule ihrerſeits nimmt die Aufnahme
der Elemente der allgemeinen Bildung, namentlich im Anſchauungs-
unterricht, in Geographie und Geſchichte in ſich auf; die „Bürgerſchule“
und „Mittelſchule“ wird die Vorbildung für das allgemeine Leben,
und ſcheidet ſich von der Elementarſchule; jede von ihnen empfängt
ihren Lehrplan; die Mädchen werden von den Knaben getrennt; an
die Knabenſchulen ſchließen ſich die Fortbildungs- und Sonntags-
ſchulen; aus der einfachen Volksſchule iſt ein Syſtem geworden, und
dieſes Syſtem, ſeiner ethiſchen Aufgabe immer klarer bewußt, nimmt
mit unſerer Zeit auch die ſociale Idee mehr und mehr in ſich auf;
nirgends iſt die tiefe ſchaffende Kraft der Geſittung lebendiger, als
in dieſem Gebiete!

Kein Volk kann ſich mit Deutſchland vergleichen. England hat bis jetzt
gar keinen öffentlichen Lehrplan gehabt; laute Klagen bei Senior, Report.
Frankreichs Claſſenſyſtem (Instruction primaire, élémentaire et supérieure)
durch das Geſetz vom 28. Juni 1833 aufgeſtellt, aber wenig inne gehalten. —
In Preußen erſetzen örtliche Ordnungen und die Forderung des Volkes den
Mangel der neuen, bis jetzt nur verſprochenen Volksſchulgeſetzgebung (Rönne
a. a. O.; vieles auch in Wieſe, höheres Schulweſen in Preußen). — Oeſter-
reich
: Gründliche Neugeſtaltung des Volksſchulweſens (Geſetz vom 14. Mai
1869); Volksſchulgeſetz: Errichtung von 8claſſigen Bürgerſchulen ſtatt der alten
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[120/0144] England kennt keine Schulpflicht, nicht zu ſeinem Heil. Frankreich bleibt bei der allgemeinen Vorſchrift ſtehen. Nur Deutſchland hat die Schul- pflicht principiell durchgeführt, und zwar meiſtens zwiſchen dem ſiebenten bis vierzehnten Jahre (vergl. Brachelli, Staaten Europas S. 534; Stein S. 121 ff). Entſchiedene, gewiß berechtigte Tendenz des preußiſchen Schul- weſens, die Kinder in die öffentliche Schule zu bringen (Rönne I. §. 200) ſchon ſeit dem Generallandſchulreglement von 1763. — Bayern: Schulzwang bis zum ſechzehnten Jahre (Verordnung vom 31. Dec. 1864). — Das neue öſter- reichiſche Schulgeſetz von 1869 ſetzt acht Jahre Schulpflicht ſtatt der früheren ſechsjährigen und der Wiederholungsſchule, mit Strafen für Nichtbeſuch, und gibt den Inſpektoren das Recht, ſich von dem wirklichen Schulbeſuch der Schulpflichtigen zu vergewiſſern. b) Der Schulplan enthält zwei Theile. Zuerſt das Claſſenſyſtem, und dann den Lehrplan deſſelben. Beide ſind das Ergebniß einer langen und tiefgehenden Arbeit der Geſchichte. Der urſprüngliche Lehr- plan beruht auf der Vorſtellung, daß die Volksſchule nur für die unterſte Volksclaſſe exiſtire; daher nichts als die „drei Species“ und der Religionsunterricht, und keine Schulclaſſen. Mit dem neunzehnten Jahrhundert fällt die Scheidewand zwiſchen der gelehrten und der Volks- bildung. Jetzt beginnen die Vorbildungsanſtalten auch den höheren Elementarunterricht, und die Volksſchule ihrerſeits nimmt die Aufnahme der Elemente der allgemeinen Bildung, namentlich im Anſchauungs- unterricht, in Geographie und Geſchichte in ſich auf; die „Bürgerſchule“ und „Mittelſchule“ wird die Vorbildung für das allgemeine Leben, und ſcheidet ſich von der Elementarſchule; jede von ihnen empfängt ihren Lehrplan; die Mädchen werden von den Knaben getrennt; an die Knabenſchulen ſchließen ſich die Fortbildungs- und Sonntags- ſchulen; aus der einfachen Volksſchule iſt ein Syſtem geworden, und dieſes Syſtem, ſeiner ethiſchen Aufgabe immer klarer bewußt, nimmt mit unſerer Zeit auch die ſociale Idee mehr und mehr in ſich auf; nirgends iſt die tiefe ſchaffende Kraft der Geſittung lebendiger, als in dieſem Gebiete! Kein Volk kann ſich mit Deutſchland vergleichen. England hat bis jetzt gar keinen öffentlichen Lehrplan gehabt; laute Klagen bei Senior, Report. — Frankreichs Claſſenſyſtem (Instruction primaire, élémentaire et supérieure) durch das Geſetz vom 28. Juni 1833 aufgeſtellt, aber wenig inne gehalten. — In Preußen erſetzen örtliche Ordnungen und die Forderung des Volkes den Mangel der neuen, bis jetzt nur verſprochenen Volksſchulgeſetzgebung (Rönne a. a. O.; vieles auch in Wieſe, höheres Schulweſen in Preußen). — Oeſter- reich: Gründliche Neugeſtaltung des Volksſchulweſens (Geſetz vom 14. Mai 1869); Volksſchulgeſetz: Errichtung von 8claſſigen Bürgerſchulen ſtatt der alten 4claſſigen; Schulpflicht vom 6—14. Jahre. Lehrerbildungsweſen: §. 43 ff.;

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/144>, abgerufen am 29.11.2024.