Napoleons nahm dann die durch die verschiedenen Verfassungen bereits aus- gebildeten Kategorien der Instruction primaire, secondaire et superieure als amtlichen Organismus auf, aber erst das Gesetz vom 28. Juni 1833 ist das eigentliche Volksschulgesetz, das auch durch das Gesetz von 1850 nicht geändert, aber praktisch viel zu wenig durchgeführt ist, während die Abhängigkeit der Gemeinde einerseits, und das Enseignement libre der Privatschulen ohne alle Aufsicht des Staats andererseits auch die Weiterentwicklung ernstlich in Frage stellen. -- In Deutschland hat die Theorie das Volksschulwesen schon seit Mitte des vorigen Jahrhunderts in die Staatswissenschaft aufgenommen (Justi, Bd. 10. S. 58); das preußische Generallandschulreglement vom 12. Aug. 1763 ist die erste große systematische Schulordnung für das eigentliche Unterrichtswesen. Schulrecht im Allgemeinen Landrecht II. T. 12. Vergl. Rönne, Staatsrecht I. §. 200. Die übrigen Staaten sind dann gefolgt; Oesterreich erst 1808 mit seiner "Verfassung der teutschen Schulen," die mit vielen Aenderungen bis jetzt galt, und erst durch das Volksschulgesetz vom 14. Mai 1869 umgestaltet ist. Seit 1848 ist nun das Princip des Volksunter- richts auch vielfach in die Verfassungen aufgenommen, eigentlich nutzlos. Aretin (Constitutionelles Staatsrecht II. S. 265) führt es in die Verfassungslehre (als "Garantie der Verfassung") ein; Mohl in das Verwaltungsrecht (württem- bergisches Verwaltungsrecht II. S. 393 ff.); Zöpfl ins deutsche Staatsrecht §. 480. Die Auffassung vom Standpunkt der Pädagogik seit Pestalozzi, Niemeyer und Düntzer; neueste zugleich lehrreiche publicistische Behandlung von Hohenegger und Beer. Versuch der Systematik mit Material bei Stein, Bildungswesen S. 72 ff.; encyclopädische Darstellung bei Schmid; statistische Zusammenstellung bei Brachelli, Staaten Europas S. 533 ff.
System des Volksschulwesens.
Das System des Volksschulwesens enthält in der Schulordnung das Recht derselben gegenüber den Einzelnen, in dem Lehrerwesen das Recht für die Lehrer, und in der Schulverwaltung die Grund- sätze für das Verhältniß der Schule zur inneren Verwaltung überhaupt.
I. Die Schulordnung.
a) Die Schulordnung enthält zuerst in der Schulpflicht die ge- setzliche Anerkennung der staatsbürgerlichen Pflicht des Einzelnen, die Kinder zum Erlernen der elementaren Bildung anzuhalten. Das Gesetz spricht diese Pflicht aus; die Gemeinde soll ihre Vollziehung bewirken; die Regierung durch ihre Organe diese Vollziehung überwachen. Die Voraussetzung der letzteren bleibt daher ein tüchtiges Gemeindewesen; die elementare Bildung soll dem Zufall und der Willkür nicht über- lassen bleiben. Demnach gehört schon ein gebildetes Volk dazu, um sie einzuführen; aber ein noch gebildeteres, um sie überflüssig zu machen.
Napoleons nahm dann die durch die verſchiedenen Verfaſſungen bereits aus- gebildeten Kategorien der Instruction primaire, secondaire et supérieure als amtlichen Organismus auf, aber erſt das Geſetz vom 28. Juni 1833 iſt das eigentliche Volksſchulgeſetz, das auch durch das Geſetz von 1850 nicht geändert, aber praktiſch viel zu wenig durchgeführt iſt, während die Abhängigkeit der Gemeinde einerſeits, und das Enseignement libre der Privatſchulen ohne alle Aufſicht des Staats andererſeits auch die Weiterentwicklung ernſtlich in Frage ſtellen. — In Deutſchland hat die Theorie das Volksſchulweſen ſchon ſeit Mitte des vorigen Jahrhunderts in die Staatswiſſenſchaft aufgenommen (Juſti, Bd. 10. S. 58); das preußiſche Generallandſchulreglement vom 12. Aug. 1763 iſt die erſte große ſyſtematiſche Schulordnung für das eigentliche Unterrichtsweſen. Schulrecht im Allgemeinen Landrecht II. T. 12. Vergl. Rönne, Staatsrecht I. §. 200. Die übrigen Staaten ſind dann gefolgt; Oeſterreich erſt 1808 mit ſeiner „Verfaſſung der teutſchen Schulen,“ die mit vielen Aenderungen bis jetzt galt, und erſt durch das Volksſchulgeſetz vom 14. Mai 1869 umgeſtaltet iſt. Seit 1848 iſt nun das Princip des Volksunter- richts auch vielfach in die Verfaſſungen aufgenommen, eigentlich nutzlos. Aretin (Conſtitutionelles Staatsrecht II. S. 265) führt es in die Verfaſſungslehre (als „Garantie der Verfaſſung“) ein; Mohl in das Verwaltungsrecht (württem- bergiſches Verwaltungsrecht II. S. 393 ff.); Zöpfl ins deutſche Staatsrecht §. 480. Die Auffaſſung vom Standpunkt der Pädagogik ſeit Peſtalozzi, Niemeyer und Düntzer; neueſte zugleich lehrreiche publiciſtiſche Behandlung von Hohenegger und Beer. Verſuch der Syſtematik mit Material bei Stein, Bildungsweſen S. 72 ff.; encyclopädiſche Darſtellung bei Schmid; ſtatiſtiſche Zuſammenſtellung bei Brachelli, Staaten Europas S. 533 ff.
Syſtem des Volksſchulweſens.
Das Syſtem des Volksſchulweſens enthält in der Schulordnung das Recht derſelben gegenüber den Einzelnen, in dem Lehrerweſen das Recht für die Lehrer, und in der Schulverwaltung die Grund- ſätze für das Verhältniß der Schule zur inneren Verwaltung überhaupt.
I. Die Schulordnung.
a) Die Schulordnung enthält zuerſt in der Schulpflicht die ge- ſetzliche Anerkennung der ſtaatsbürgerlichen Pflicht des Einzelnen, die Kinder zum Erlernen der elementaren Bildung anzuhalten. Das Geſetz ſpricht dieſe Pflicht aus; die Gemeinde ſoll ihre Vollziehung bewirken; die Regierung durch ihre Organe dieſe Vollziehung überwachen. Die Vorausſetzung der letzteren bleibt daher ein tüchtiges Gemeindeweſen; die elementare Bildung ſoll dem Zufall und der Willkür nicht über- laſſen bleiben. Demnach gehört ſchon ein gebildetes Volk dazu, um ſie einzuführen; aber ein noch gebildeteres, um ſie überflüſſig zu machen.
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amtlichen Organismus auf, aber erſt das Geſetz vom 28. Juni 1833 iſt das
eigentliche Volksſchulgeſetz, das auch durch das Geſetz von 1850 nicht geändert,
aber praktiſch viel zu wenig durchgeführt iſt, während die Abhängigkeit der
Gemeinde einerſeits, und das Enseignement libre der Privatſchulen ohne
alle Aufſicht des Staats andererſeits auch die Weiterentwicklung ernſtlich in
Frage ſtellen. — In Deutſchland hat die Theorie das Volksſchulweſen ſchon
ſeit Mitte des vorigen Jahrhunderts in die Staatswiſſenſchaft aufgenommen
(Juſti, Bd. 10. S. 58); das preußiſche Generallandſchulreglement vom
12. Aug. 1763 iſt die erſte große ſyſtematiſche Schulordnung für das eigentliche
Unterrichtsweſen. Schulrecht im Allgemeinen Landrecht II. T. 12. Vergl.
Rönne, Staatsrecht I. §. 200. Die übrigen Staaten ſind dann gefolgt;
Oeſterreich erſt 1808 mit ſeiner „Verfaſſung der teutſchen Schulen,“ die mit
vielen Aenderungen bis jetzt galt, und erſt durch das Volksſchulgeſetz vom
14. Mai 1869 umgeſtaltet iſt. Seit 1848 iſt nun das Princip des Volksunter-
richts auch vielfach in die Verfaſſungen aufgenommen, eigentlich nutzlos. Aretin
(Conſtitutionelles Staatsrecht II. S. 265) führt es in die Verfaſſungslehre (als
„Garantie der Verfaſſung“) ein; Mohl in das Verwaltungsrecht (württem-
bergiſches Verwaltungsrecht II. S. 393 ff.); Zöpfl ins deutſche Staatsrecht
§. 480. Die Auffaſſung vom Standpunkt der Pädagogik ſeit Peſtalozzi,
Niemeyer und Düntzer; neueſte zugleich lehrreiche publiciſtiſche Behandlung
von Hohenegger und Beer. Verſuch der Syſtematik mit Material bei
Stein, Bildungsweſen S. 72 ff.; encyclopädiſche Darſtellung bei Schmid;
ſtatiſtiſche Zuſammenſtellung bei Brachelli, Staaten Europas S. 533 ff.
Syſtem des Volksſchulweſens.
Das Syſtem des Volksſchulweſens enthält in der Schulordnung
das Recht derſelben gegenüber den Einzelnen, in dem Lehrerweſen
das Recht für die Lehrer, und in der Schulverwaltung die Grund-
ſätze für das Verhältniß der Schule zur inneren Verwaltung überhaupt.
I. Die Schulordnung.
a) Die Schulordnung enthält zuerſt in der Schulpflicht die ge-
ſetzliche Anerkennung der ſtaatsbürgerlichen Pflicht des Einzelnen, die
Kinder zum Erlernen der elementaren Bildung anzuhalten. Das Geſetz
ſpricht dieſe Pflicht aus; die Gemeinde ſoll ihre Vollziehung bewirken;
die Regierung durch ihre Organe dieſe Vollziehung überwachen. Die
Vorausſetzung der letzteren bleibt daher ein tüchtiges Gemeindeweſen;
die elementare Bildung ſoll dem Zufall und der Willkür nicht über-
laſſen bleiben. Demnach gehört ſchon ein gebildetes Volk dazu, um ſie
einzuführen; aber ein noch gebildeteres, um ſie überflüſſig zu machen.
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/143>, abgerufen am 16.07.2024.
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