hat bei aller Verschiedenheit des Charakters der einzelnen Staaten das Bildungswesen Europas eine Gleichartigkeit der Gestaltung und des öffentlichen Rechts gewonnen, durch welche sich unser Erdtheil an die Spitze der Gesittung der Welt erhoben hat.
Das Beste über das englische Bildungswesen haben die Deutschen gesagt. Historische Notizen bei Buckle, Geschichte der Civilisation I. S. 202. Ueber den gegenwärtigen Zustand namentlich Wiese, Briefe über englische Erziehung (1852), welcher vorzugsweise den Charakter, und Guglers Uebersetzung von Taylors Industry and schools 1865, welche die Institutionen, jedoch vorzugs- weise des Volksschulwesens bespricht. Das öffentliche Recht bei GneistI. S. 326. -- Frankreich hat selbst wenig Literatur über sein Bildungswesen; da das- selbe vorzugsweise unter die Verwaltung fällt, so muß man die französischen Bearbeitungen in den Werken über das droit administratif suchen. Die Ge- schichte der Universite seit 1808 sehr kurz und klar bei Laferriere, Droit publ. et admin. II. p. 265 ff. -- Deutschlands Literatur ist unendlich reich im Einzelnen; doch fehlt im Ganzen genommen die eingehende Behandlung des Berufsbildungswesens, namentlich der Universitäten. Vortreffliches Material in Schmids Encyclopädie des Unterrichtswesens ziemlich über alle Staaten Europas; dazu das Werk von Hochstetter und Beer, die Fortschritte des Unterrichtswesens in den Culturstaaten Europas Bd. I. 1867. Bd. II. 1868. (Vergl. über die übrigen Länder so wie die übrigen Staaten die kurze Dar- stellung bei Stein, Bildungswesen S. 39--65.)
A. Das Elementar- oder Volksschulwesen.
Begriff und Elemente der Geschichte.
Die Elementarbildung umfaßt ihrem formalen Begriffe nach die Gesammtheit von Kenntnissen und Fähigkeiten, welche an und für sich keinen Werth haben, sondern nur als die Bedingung jeder Bildung und Gesittung erscheinen. Das Volksschulwesen ist die Gesammtheit von Anstalten und Thätigkeiten, durch welche diese Elementarbildung als Aufgabe der Verwaltung erzeugt wird.
So lange nun die Geschlechterordnung herrscht, beruht diese ele- mentare Bildung allein auf der Familie; daher hat es in der Ge- schlechterordnung wohl einzelne Schulen, wie bei den Griechen und Römern, aber nie ein Volksschulwesen gegeben. In der ständischen Ordnung entsteht allerdings der Gedanke der "Volksschule," aber er gehört in Auffassung und Durchführung ganz der Geistlichkeit. Erst im achtzehnten Jahrhundert beginnt mit der staatsbürgerlichen Gesell- schaft der Gedanke, daß die Volksbildung ein nothwendiges Element der Gesammtentwicklung des Staats sei. Die erste Erscheinung dieses Gedankens ist die Gründung der Gemeindeschulen, die ursprünglich nur in den Städten, dann aber sich auch aufs Land verpflanzen; dann
hat bei aller Verſchiedenheit des Charakters der einzelnen Staaten das Bildungsweſen Europas eine Gleichartigkeit der Geſtaltung und des öffentlichen Rechts gewonnen, durch welche ſich unſer Erdtheil an die Spitze der Geſittung der Welt erhoben hat.
Das Beſte über das engliſche Bildungsweſen haben die Deutſchen geſagt. Hiſtoriſche Notizen bei Buckle, Geſchichte der Civiliſation I. S. 202. Ueber den gegenwärtigen Zuſtand namentlich Wieſe, Briefe über engliſche Erziehung (1852), welcher vorzugsweiſe den Charakter, und Guglers Ueberſetzung von Taylors Industry and schools 1865, welche die Inſtitutionen, jedoch vorzugs- weiſe des Volksſchulweſens beſpricht. Das öffentliche Recht bei GneiſtI. S. 326. — Frankreich hat ſelbſt wenig Literatur über ſein Bildungsweſen; da das- ſelbe vorzugsweiſe unter die Verwaltung fällt, ſo muß man die franzöſiſchen Bearbeitungen in den Werken über das droit administratif ſuchen. Die Ge- ſchichte der Université ſeit 1808 ſehr kurz und klar bei Laferrière, Droit publ. et admin. II. p. 265 ff. — Deutſchlands Literatur iſt unendlich reich im Einzelnen; doch fehlt im Ganzen genommen die eingehende Behandlung des Berufsbildungsweſens, namentlich der Univerſitäten. Vortreffliches Material in Schmids Encyclopädie des Unterrichtsweſens ziemlich über alle Staaten Europas; dazu das Werk von Hochſtetter und Beer, die Fortſchritte des Unterrichtsweſens in den Culturſtaaten Europas Bd. I. 1867. Bd. II. 1868. (Vergl. über die übrigen Länder ſo wie die übrigen Staaten die kurze Dar- ſtellung bei Stein, Bildungsweſen S. 39—65.)
A. Das Elementar- oder Volksſchulweſen.
Begriff und Elemente der Geſchichte.
Die Elementarbildung umfaßt ihrem formalen Begriffe nach die Geſammtheit von Kenntniſſen und Fähigkeiten, welche an und für ſich keinen Werth haben, ſondern nur als die Bedingung jeder Bildung und Geſittung erſcheinen. Das Volksſchulweſen iſt die Geſammtheit von Anſtalten und Thätigkeiten, durch welche dieſe Elementarbildung als Aufgabe der Verwaltung erzeugt wird.
So lange nun die Geſchlechterordnung herrſcht, beruht dieſe ele- mentare Bildung allein auf der Familie; daher hat es in der Ge- ſchlechterordnung wohl einzelne Schulen, wie bei den Griechen und Römern, aber nie ein Volksſchulweſen gegeben. In der ſtändiſchen Ordnung entſteht allerdings der Gedanke der „Volksſchule,“ aber er gehört in Auffaſſung und Durchführung ganz der Geiſtlichkeit. Erſt im achtzehnten Jahrhundert beginnt mit der ſtaatsbürgerlichen Geſell- ſchaft der Gedanke, daß die Volksbildung ein nothwendiges Element der Geſammtentwicklung des Staats ſei. Die erſte Erſcheinung dieſes Gedankens iſt die Gründung der Gemeindeſchulen, die urſprünglich nur in den Städten, dann aber ſich auch aufs Land verpflanzen; dann
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Bildungsweſen Europas eine Gleichartigkeit der Geſtaltung und des
öffentlichen Rechts gewonnen, durch welche ſich unſer Erdtheil an die
Spitze der Geſittung der Welt erhoben hat.
Das Beſte über das engliſche Bildungsweſen haben die Deutſchen geſagt.
Hiſtoriſche Notizen bei Buckle, Geſchichte der Civiliſation I. S. 202. Ueber
den gegenwärtigen Zuſtand namentlich Wieſe, Briefe über engliſche Erziehung
(1852), welcher vorzugsweiſe den Charakter, und Guglers Ueberſetzung von
Taylors Industry and schools 1865, welche die Inſtitutionen, jedoch vorzugs-
weiſe des Volksſchulweſens beſpricht. Das öffentliche Recht bei Gneiſt I. S. 326.
— Frankreich hat ſelbſt wenig Literatur über ſein Bildungsweſen; da das-
ſelbe vorzugsweiſe unter die Verwaltung fällt, ſo muß man die franzöſiſchen
Bearbeitungen in den Werken über das droit administratif ſuchen. Die Ge-
ſchichte der Université ſeit 1808 ſehr kurz und klar bei Laferrière, Droit
publ. et admin. II. p. 265 ff. — Deutſchlands Literatur iſt unendlich reich
im Einzelnen; doch fehlt im Ganzen genommen die eingehende Behandlung
des Berufsbildungsweſens, namentlich der Univerſitäten. Vortreffliches Material
in Schmids Encyclopädie des Unterrichtsweſens ziemlich über alle Staaten
Europas; dazu das Werk von Hochſtetter und Beer, die Fortſchritte des
Unterrichtsweſens in den Culturſtaaten Europas Bd. I. 1867. Bd. II. 1868.
(Vergl. über die übrigen Länder ſo wie die übrigen Staaten die kurze Dar-
ſtellung bei Stein, Bildungsweſen S. 39—65.)
A. Das Elementar- oder Volksſchulweſen.
Begriff und Elemente der Geſchichte.
Die Elementarbildung umfaßt ihrem formalen Begriffe nach
die Geſammtheit von Kenntniſſen und Fähigkeiten, welche an und für
ſich keinen Werth haben, ſondern nur als die Bedingung jeder
Bildung und Geſittung erſcheinen. Das Volksſchulweſen
iſt die Geſammtheit von Anſtalten und Thätigkeiten, durch welche dieſe
Elementarbildung als Aufgabe der Verwaltung erzeugt wird.
So lange nun die Geſchlechterordnung herrſcht, beruht dieſe ele-
mentare Bildung allein auf der Familie; daher hat es in der Ge-
ſchlechterordnung wohl einzelne Schulen, wie bei den Griechen und
Römern, aber nie ein Volksſchulweſen gegeben. In der ſtändiſchen
Ordnung entſteht allerdings der Gedanke der „Volksſchule,“ aber er
gehört in Auffaſſung und Durchführung ganz der Geiſtlichkeit. Erſt
im achtzehnten Jahrhundert beginnt mit der ſtaatsbürgerlichen Geſell-
ſchaft der Gedanke, daß die Volksbildung ein nothwendiges Element
der Geſammtentwicklung des Staats ſei. Die erſte Erſcheinung dieſes
Gedankens iſt die Gründung der Gemeindeſchulen, die urſprünglich
nur in den Städten, dann aber ſich auch aufs Land verpflanzen; dann
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 117. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/141>, abgerufen am 16.07.2024.
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