Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.punkt das frühere deutsche Recht; so in allen Verfassungen (Bundesbeschluß von Die Volksbewegungen im vorigen Jahrhundert noch rechtlos; dann Belagerungszustand: Grundlage die französische Gesetzgebung vom II. Die Einzelpolizei. Die Einzelpolizei tritt nun da ein, wo eine einzelne Persönlichkeit punkt das frühere deutſche Recht; ſo in allen Verfaſſungen (Bundesbeſchluß von Die Volksbewegungen im vorigen Jahrhundert noch rechtlos; dann Belagerungszuſtand: Grundlage die franzöſiſche Geſetzgebung vom II. Die Einzelpolizei. Die Einzelpolizei tritt nun da ein, wo eine einzelne Perſönlichkeit <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0126" n="102"/> punkt das frühere deutſche Recht; ſo in allen Verfaſſungen (Bundesbeſchluß von<lb/> 1854). Dann freies Vereins- und Verſammlungsrecht. <hi rendition="#g">Preußen: Rönne</hi>,<lb/> Staatsrecht <hi rendition="#aq">I.</hi> 100. <hi rendition="#g">Oeſterreich</hi>: Früheres polizeiliches Vereinsrecht (Geſetz<lb/> von 1852); neues freies Recht (Geſetz vom 25. Dec. 1867). <hi rendition="#g">Bayern</hi>: Geſetz<lb/> vom 26. Febr. 1850. Vergl. <hi rendition="#g">Stein</hi>, Polizeirecht S. 112—115.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Volksbewegungen</hi> im vorigen Jahrhundert noch rechtlos; dann<lb/> Entſtehung der franzöſiſchen Geſetzgebung über <hi rendition="#aq">Attroupements</hi> ſeit Geſetz vom<lb/> 21. Okt. 1789, und Subſummirung unter das Strafgeſetz (<hi rendition="#aq">Code Pén. I.</hi> 4).<lb/> Darnach das deutſche Recht gebildet: <hi rendition="#g">Preußen</hi> (Verordnung von 1798 und<lb/> 17. Aug. 1835); wichtig das Princip der Solidarität der Theilnahme und<lb/> Haftung der Gemeinden (Geſetz vom 11. März 1850). <hi rendition="#g">Rönne</hi>, Staatsrecht<lb/><hi rendition="#aq">II.</hi> 346. <hi rendition="#g">Bayern</hi>: Geſetz vom 12. März 1850 (über Haftung der Gemeinden)<lb/> und Geſetz vom 4. Mai 1851 über Anwendung von Waffen. <hi rendition="#g">Sachſen</hi> (Geſetz<lb/> vom 11. Mai 1851). Uebrigens iſt das Ganze nicht ſehr ausgebildet.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Belagerungszuſtand</hi>: Grundlage die franzöſiſche Geſetzgebung vom<lb/> 10. <hi rendition="#aq">Frim. an V</hi> und Hauptgeſetz vom 24. Dec. 1810. In Deutſchland wenig<lb/> klar; meiſt unbeſtimmt unter das Weſen der Nothverordnungen (Ausnahms-<lb/> geſetze) ſubſumirt, ohne genaue Beſtimmungen. (Vergl. <hi rendition="#g">Mittermaier</hi>, Archiv<lb/> des Criminalrechts 1849. <hi rendition="#g">Stein</hi>, Polizeirecht S. 124—132.) Das <hi rendition="#g">beſte</hi><lb/> Geſetz über den Ausnahmszuſtand iſt unzweifelhaft das <hi rendition="#g">öſterreichiſche</hi> Geſetz<lb/> vom 5. Mai 1869 über Suſpenſion der Art. 8. 9. 10. 12. 13 des Staatsgrund-<lb/> geſetzes vom 31. Dec. 1867 bei hochverrätheriſchen oder ſonſt die Verfaſſung<lb/> bedrohenden oder die perſönliche Freiheit gefährdenden Umtrieben“ mit genauer<lb/> Bezeichnung des ganzen von der Regierung einzuhaltenden Verfahrens.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Die Einzelpolizei.</hi> </head><lb/> <p>Die Einzelpolizei tritt nun da ein, wo eine einzelne Perſönlichkeit<lb/> als ſolche eine gefährliche iſt. Gerade nun das, daß dieſer Begriff ſich<lb/> nicht formell definiren und daß ſich andererſeits das Recht der Polizei,<lb/> gegen den <hi rendition="#g">wirklich</hi> Gefährlichen einzuſchreiten, nicht beſtreiten läßt,<lb/> hat bis zur Entſtehung der Verfaſſung die ganze perſönliche Freiheit<lb/> in das Ermeſſen der Polizei geſtellt. Es kam daher dem neunzehnten<lb/> Jahrhundert, da es das Polizeirecht an ſich weder gänzlich negiren<lb/> wollte noch konnte, darauf an, gerade dieß Recht der Polizei mit den<lb/> möglichſt genau beſtimmten geſetzlichen Schranken zu umgeben. Das<lb/> ſind die Geſetze über die „perſönliche Freiheit“ der Staatsbürger, ent-<lb/> weder in der Verfaſſungsurkunde enthalten wie in den meiſten deutſchen<lb/> Verfaſſungen, oder als ſelbſtändige Geſetze erlaſſen, wie die <hi rendition="#aq">Habeas<lb/> Corpus</hi>-Akte oder die vortrefflichen öſterreichiſchen Geſetze vom 27. Okt.<lb/> 1862 zum Schutze der perſönlichen Freiheit und des Hausrechts und<lb/> Briefgeheimniß (Staatsgrundgeſetz vom 21. Dec. 1867, Art. 10). Die<lb/> Entwicklung dieſer Geſetze enthält die Beſtimmung über Recht und Ver-<lb/> fahren der Polizei bei Verhaftung, Hausdurchſuchung und Beſchlagnahme.<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [102/0126]
punkt das frühere deutſche Recht; ſo in allen Verfaſſungen (Bundesbeſchluß von
1854). Dann freies Vereins- und Verſammlungsrecht. Preußen: Rönne,
Staatsrecht I. 100. Oeſterreich: Früheres polizeiliches Vereinsrecht (Geſetz
von 1852); neues freies Recht (Geſetz vom 25. Dec. 1867). Bayern: Geſetz
vom 26. Febr. 1850. Vergl. Stein, Polizeirecht S. 112—115.
Die Volksbewegungen im vorigen Jahrhundert noch rechtlos; dann
Entſtehung der franzöſiſchen Geſetzgebung über Attroupements ſeit Geſetz vom
21. Okt. 1789, und Subſummirung unter das Strafgeſetz (Code Pén. I. 4).
Darnach das deutſche Recht gebildet: Preußen (Verordnung von 1798 und
17. Aug. 1835); wichtig das Princip der Solidarität der Theilnahme und
Haftung der Gemeinden (Geſetz vom 11. März 1850). Rönne, Staatsrecht
II. 346. Bayern: Geſetz vom 12. März 1850 (über Haftung der Gemeinden)
und Geſetz vom 4. Mai 1851 über Anwendung von Waffen. Sachſen (Geſetz
vom 11. Mai 1851). Uebrigens iſt das Ganze nicht ſehr ausgebildet.
Belagerungszuſtand: Grundlage die franzöſiſche Geſetzgebung vom
10. Frim. an V und Hauptgeſetz vom 24. Dec. 1810. In Deutſchland wenig
klar; meiſt unbeſtimmt unter das Weſen der Nothverordnungen (Ausnahms-
geſetze) ſubſumirt, ohne genaue Beſtimmungen. (Vergl. Mittermaier, Archiv
des Criminalrechts 1849. Stein, Polizeirecht S. 124—132.) Das beſte
Geſetz über den Ausnahmszuſtand iſt unzweifelhaft das öſterreichiſche Geſetz
vom 5. Mai 1869 über Suſpenſion der Art. 8. 9. 10. 12. 13 des Staatsgrund-
geſetzes vom 31. Dec. 1867 bei hochverrätheriſchen oder ſonſt die Verfaſſung
bedrohenden oder die perſönliche Freiheit gefährdenden Umtrieben“ mit genauer
Bezeichnung des ganzen von der Regierung einzuhaltenden Verfahrens.
II. Die Einzelpolizei.
Die Einzelpolizei tritt nun da ein, wo eine einzelne Perſönlichkeit
als ſolche eine gefährliche iſt. Gerade nun das, daß dieſer Begriff ſich
nicht formell definiren und daß ſich andererſeits das Recht der Polizei,
gegen den wirklich Gefährlichen einzuſchreiten, nicht beſtreiten läßt,
hat bis zur Entſtehung der Verfaſſung die ganze perſönliche Freiheit
in das Ermeſſen der Polizei geſtellt. Es kam daher dem neunzehnten
Jahrhundert, da es das Polizeirecht an ſich weder gänzlich negiren
wollte noch konnte, darauf an, gerade dieß Recht der Polizei mit den
möglichſt genau beſtimmten geſetzlichen Schranken zu umgeben. Das
ſind die Geſetze über die „perſönliche Freiheit“ der Staatsbürger, ent-
weder in der Verfaſſungsurkunde enthalten wie in den meiſten deutſchen
Verfaſſungen, oder als ſelbſtändige Geſetze erlaſſen, wie die Habeas
Corpus-Akte oder die vortrefflichen öſterreichiſchen Geſetze vom 27. Okt.
1862 zum Schutze der perſönlichen Freiheit und des Hausrechts und
Briefgeheimniß (Staatsgrundgeſetz vom 21. Dec. 1867, Art. 10). Die
Entwicklung dieſer Geſetze enthält die Beſtimmung über Recht und Ver-
fahren der Polizei bei Verhaftung, Hausdurchſuchung und Beſchlagnahme.
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