Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.nicht zu verkennen, daß diese Polizei schließlich in allen Gebieten der Diese elementaren Grundzüge desselben sind nun wohl folgende. Wir stehen keinen Augenblick an, zu erklären, daß auch unsere Arbeit Begriff und Elemente des Systems. Geht man nämlich von dem Begriffe der inneren Verwaltung aus, Das Polizeiwesen als selbständiger Organismus gedacht, hat nun Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 7
nicht zu verkennen, daß dieſe Polizei ſchließlich in allen Gebieten der Dieſe elementaren Grundzüge deſſelben ſind nun wohl folgende. Wir ſtehen keinen Augenblick an, zu erklären, daß auch unſere Arbeit Begriff und Elemente des Syſtems. Geht man nämlich von dem Begriffe der inneren Verwaltung aus, Das Polizeiweſen als ſelbſtändiger Organismus gedacht, hat nun Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 7
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nicht zu verkennen, daß dieſe Polizei ſchließlich in allen Gebieten der
Verwaltung auftrete, ob dieſelben durch Specialgeſetze geordnet waren
oder nicht, während ſie wieder doch nur einen Theil dieſer Gebiete
umfaßte. Es war daher ſehr ſchwer, Begriff und Gränze dieſer Polizei
und ihres Rechts aufzuſtellen. Daher die Unſicherheit über alle dahin
gehörigen Fragen, und die Unbeſtimmtheit ſowohl in Geſetzgebung als in
Theorie, ſo daß es in der That faſt erſcheint, als wäre erſt mit der
definitiven Bewältigung dieſes Begriffes die innere Staatswiſſenſchaft
ein Fertiges.
Dieſe elementaren Grundzüge deſſelben ſind nun wohl folgende.
Wir ſtehen keinen Augenblick an, zu erklären, daß auch unſere Arbeit
(Polizeirecht, als vierter Band der Verwaltungslehre) uns nicht hat genügen
können, obwohl wir auf dem richtigen Wege waren. Jedoch ſind wir in Fol-
gendem wohl zum Abſchluß gelangt; das Material unſeres Polizeirechts dürfte
ſich darnach von ſelber ordnen.
Begriff und Elemente des Syſtems.
Geht man nämlich von dem Begriffe der inneren Verwaltung aus,
ſo ergibt ſich zuerſt, daß die Sicherheit der äußeren Exiſtenz eine der
erſten Bedingungen der Entwicklung iſt, die ſich der Einzelne nicht
immer ſelbſt ſchaffen kann. Es iſt daher Aufgabe der inneren Ver-
waltung, dieſe Sicherung vor Gefahren herzuſtellen, ſo weit ſie vermag,
und die Geſammtheit von Ordnungen und Beſtimmungen, durch welche
das geſchieht, bildet das Polizeiweſen.
Das Polizeiweſen als ſelbſtändiger Organismus gedacht, hat nun
wieder die Fähigkeit, einerſeits für die ganze innere Verwaltung als
Organismus der Zwangsgewalt zu dienen, andererſeits iſt es durch-
aus geeignet, in vielen Fällen die Vollziehung für die Rechtspflege
zu bieten. Beide Aufgaben der Polizei gehören aber offenbar eben
nicht dem Polizeiweſen, ſondern ſind nur (cumulative) Verwendungen
der Polizeiorgane für die Verwirklichung der Verwaltung in
Finanz, Recht und Innerem. Hier handelt die Polizei nicht vermöge
ihres Weſens, ſondern auf Anordnung eines andern Organes, dem
ſie zu gehorchen verpflichtet ſein kann und gewöhnlich auch iſt. Sie
hat ſich hier daher auch nicht an ihre eigene Anſicht oder ihren
Willen, ſondern an die ihr gegebenen amtlichen Aufträge zu halten
und hat deßhalb auch weder Verantwortlichkeit noch Haftung für das,
was ſie hier thut. Das Recht, welches für dieſe ihre Funktion
(z. B. bei Exekution, gerichtlicher Verhaftung ꝛc.) gilt, iſt deßhalb auch
kein Polizeirecht, ſondern das Zwangsrecht, und gehört in die
Lehre von der vollziehenden Gewalt.
Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 7
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